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   OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18.OVG   

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https://dejure.org/2018,48287
OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18.OVG (https://dejure.org/2018,48287)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.09.2018 - 6 C 10515/18.OVG (https://dejure.org/2018,48287)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG (https://dejure.org/2018,48287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 12 Abs 2 S 1 KAG RP, § 47 VwGO
    Abgabenrecht

  • esovgrp.de

    KAG § 12,KAG § 12 Abs 2
    Abgabenrecht, Aufwand, Aufwandsüberschreitungsverbot, Aufwendung, Beitrag, Aufwandsüberschreitung, Beitragskalkulation, Beitragssatz, Ermittlung, Festlegung, Gast, Gästebeitrag, Gästebeitragssatz, Gästebeitragssatzung, Höhe, Kalkulation, Normenkontrolle, Tagestourist, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 12 ; KAG § 12 Abs. 2
    Aufwand; Aufwandsüberschreitungsverbot; Aufwendungen; Beitrag; Beitragskalkulation; Beitragssatz; Ermittlung; Festlegung; Gästebeitrag; Gästebeitragssatz; Höhe; Kalkulation; Tagestouristen

  • rechtsportal.de

    KAG § 12 Abs. 2
    Festlegung der Höhe eines Gästebeitrages gegenüber einem Hotelbetreiber; Vorliegen eines Kalkulationsmangels bei einem Gästebeitragssatz; Unwirksamkeit eines durch den Stadtrat beschlossenen Beitragssatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10513/18

    Normenkontrollverfahren gegen Gästebeitrag in Bernkastel-Kues erfolglos

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18
    Die Wirksamkeit der Gästebeitragssatzung ist Gegenstand des Verfahrens 6 C 10513/18.OVG.

    Aus der Akzessorietät dieser Haftung folgt, dass die Antragstellerin durch eine etwaige Rechtswidrigkeit des Gästebeitragssatzes beschwert wäre, so dass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte auch im Hinblick auf die Höhe des Beitrags besteht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28, s. auch Urteil des Senats vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -).

    Die Antragsgegnerin ist dabei von einem Aufwand in Höhe von 5.780.000 EUR ausgegangen, wobei die im Einzelnen einbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen aus der Übersicht mit der Überschrift "Kalkulation Gästebeitrag 2017 mit Berücksichtigung des Fremdenverkehrs-(Tourismus-)beitrags" (vgl. Bl. 2.2 der Verwaltungsakten des Verfahrens 6 C 10513/18.OVG = Bl. 88 der Gerichtsakte) hervorgehen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2010 - 6 A 10558/10

    Beitragssatzfestsetzung erfordert keine korrekte Beitragssatzkalkulation;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18
    Ein einzelner Kalkulationsmangel kann dabei nur dann zur Unwirksamkeit des durch den Stadtrat beschlossenen Beitragssatzes führen, wenn er im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG -, AS 39, 326 = juris Rn. 28; s. auch VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 2 S 2669/02 -, juris Rn. 35).

    Für die gerichtliche Kontrolle des festgelegten Beitragssatzes ist allein diese nunmehr beschlossene, überarbeitete Kalkulation maßgeblich (vgl. zur Zulässigkeit des "Nachschiebens" einer Beitragskalkulation OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, juris Rn. 5 ff.; s. auch OVG RP, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG -, AS 39, 326).

    Eine "greifbare Fehleinschätzung" - also ein einzelner Kalkulationsmangel - im Rahmen der gesamten Beitragskalkulation eines Gästebeitrags kann zudem, wie oben dargelegt, nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes führen, wenn die Fehleinschätzung nicht nur "greifbar" falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG, AS 39, 326 = juris Rn. 28).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16

    Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18
    Hinsichtlich der hiernach jeweils in Bezug auf die betreffende Einrichtung oder Veranstaltung festzulegenden Einwohneranteils hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin gerichtlich kontrolliert werden kann, dass dieser auf einer "greifbaren Fehleinschätzung" beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. zum Maßstab entsprechend für Straßenausbaubeiträge OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, ESOVG m.w.N.; vgl. ähnlich VGH BW, Urteil vom 08. März 2018 - 2 S 2534/16 -, juris Rn. 102: Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist).

    Da genaue statistische Erhebungen über die Anzahl der Tagestouristen einschließlich der jeweils individuellen Verweildauer im Stadtgebiet und des konkreten Nutzungsverhaltens in Bezug auf die unterschiedlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, soweit ersichtlich, nicht bestehen und deren Erstellung - falls theoretisch überhaupt möglich - im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand auch nicht verlangt werden kann (vgl. entsprechend zum Gemeindeanteil im Ausbaubeitragsrecht OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16 -, juris Rn. 33: weder eine Verkehrszählung noch ein Sachverständigengutachten ist erforderlich), hat der Stadtrat auch für die diesbezüglichen Schätzungen einen Spielraum, der nach den eingangs dargelegten Maßstäben nur auf "greifbare Fehleinschätzungen" kontrolliert werden kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18
    Aus der Akzessorietät dieser Haftung folgt, dass die Antragstellerin durch eine etwaige Rechtswidrigkeit des Gästebeitragssatzes beschwert wäre, so dass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte auch im Hinblick auf die Höhe des Beitrags besteht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28, s. auch Urteil des Senats vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16

    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags bei Vorsorge- und Rehabilitationskliniken;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18
    Hinsichtlich der hiernach jeweils in Bezug auf die betreffende Einrichtung oder Veranstaltung festzulegenden Einwohneranteils hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin gerichtlich kontrolliert werden kann, dass dieser auf einer "greifbaren Fehleinschätzung" beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. zum Maßstab entsprechend für Straßenausbaubeiträge OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, ESOVG m.w.N.; vgl. ähnlich VGH BW, Urteil vom 08. März 2018 - 2 S 2534/16 -, juris Rn. 102: Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 2 A 2024/89

    Kanalanschlußbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18
    Für die gerichtliche Kontrolle des festgelegten Beitragssatzes ist allein diese nunmehr beschlossene, überarbeitete Kalkulation maßgeblich (vgl. zur Zulässigkeit des "Nachschiebens" einer Beitragskalkulation OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, juris Rn. 5 ff.; s. auch OVG RP, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG -, AS 39, 326).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11

    Wirksamkeit der Kurabgabensatzung einer Gemeinde

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18
    Aus der Akzessorietät dieser Haftung folgt, dass die Antragstellerin durch eine etwaige Rechtswidrigkeit des Gästebeitragssatzes beschwert wäre, so dass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte auch im Hinblick auf die Höhe des Beitrags besteht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28, s. auch Urteil des Senats vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18
    Die Beitragskalkulation nach § 12 KAG enthält Prognosen, Einschätzungen und Wertungen; sie unterliegt daher nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris = BVerwGE 116, 188).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 2 S 2669/02

    Kostendeckung bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18
    Ein einzelner Kalkulationsmangel kann dabei nur dann zur Unwirksamkeit des durch den Stadtrat beschlossenen Beitragssatzes führen, wenn er im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG -, AS 39, 326 = juris Rn. 28; s. auch VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 2 S 2669/02 -, juris Rn. 35).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2021 - 6 C 11131/20

    Normenkontrolle gegen Gästebeitragssatzung

    Ein einzelner Kalkulationsmangel kann nur dann zur Unwirksamkeit des durch den Stadtrat beschlossenen Beitragssatzes führen, wenn er im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 21, und vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG -, AS 39, 326; VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 2 S 2669/02 -, juris Rn. 35).

    (2) Zudem hat die Antragsgegnerin die Aufwendungen für Tourismuswerbung, die nach dem Umkehrschluss aus § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG ausschließlich im Rahmen des Tourismusbeitrags beitragsfähig sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 29), zutreffend aus den beitragsfähigen Aufwendungen ausgeschieden.

    Hinsichtlich des jeweils in Bezug auf die betreffende Einrichtung oder Veranstaltung festzulegenden Einwohneranteils hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin gerichtlich kontrolliert werden kann, dass dieser auf einer "greifbaren Fehleinschätzung" beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 31, m.w.N.).

    Bei der hierfür erforderlichen Schätzung der Anzahl der Tagestouristen und deren Gewichtung im Rahmen der "angemessenen Berücksichtigung" kommt der Antragsgegnerin ebenso ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 40).

    Da genaue statistische Erhebungen über die Anzahl der Tagestouristen einschließlich der jeweils individuellen Verweildauer im Stadtgebiet und des konkreten Nutzungsverhaltens in Bezug auf die unterschiedlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, soweit ersichtlich, nicht bestehen und deren Erstellung - falls theoretisch überhaupt möglich - im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand auch nicht verlangt werden kann (vgl. entsprechend zum Gemeindeanteil im Ausbaubeitragsrecht OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, juris Rn. 33: weder eine Verkehrszählung noch ein Sachverständigengutachten ist erforderlich), hat der Stadtrat der Antragsgegnerin auch für die diesbezüglichen Schätzungen einen Spielraum, der nach den eingangs dargelegten Maßstäben nur auf "greifbare Fehleinschätzungen" kontrolliert werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 41).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2018 - 6 C 10041/18

    Eine Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags ist insgesamt nichtig,

    90 Eine solche Kalkulation muss dem Stadtrat nicht bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen; sie ist kein verfahrensrechtlicher Selbstzweck (st. Rspr., vgl. entspr. zu Gästebeiträgen OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, Umdruck S. 5 sowie zur Festsetzung einmaliger Beiträge für die Abwasserbeseitigung OVG RP, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10 -, juris Rn. 28; Urteil vom 30. Oktober 1997 - 12 A 11984/96.OVG -, juris Rn. 30 = AS 26, 383; zu Abfallgebühren vgl. Urteil vom 10. November 1992 - 6 A 12117/90.OVG -, AS 24, 58).

    Das aus dieser Verknüpfung des Tourismusbeitrags mit seinen Verwendungszwecken folgende Aufwandsüberschreitungsverbot verpflichtet dazu, den Beitragssatz so zu bemessen, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. entsprechend zu Gästebeiträgen nach § 12 Abs. 2 KAG OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, Umdruck S. 6).

    Eine Einrichtung oder Veranstaltung muss dabei nicht überwiegend touristischen Zwecken dienen, es genügt vielmehr - wie aus der Gesetzesformulierung "ganz oder teilweise" hervorgeht - dass sie auch nur anteilig touristischen Zwecken dient (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, Umdruck S. 7).

    95 Bei der Festlegung der Kommunalanteile hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin kontrolliert werden kann, dass sie auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, Umdruck S. 7 m.w.N.).

    Eine greifbare Fehleinschätzung - also ein einzelner Kalkulationsmangel - im Rahmen der gesamten Kalkulation eines Tourismusbeitrags kann zudem nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes führen, wenn die Fehleinschätzung nicht nur "greifbar" falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (OVG RP, Urteile vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG -, AS 39, 326, und vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, Umdruck S. 10).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2022 - 6 A 10962/21

    Heranziehung eines nur mittelbar Begünstigten zum Tourismusbeitrag

    Das aus der Verknüpfung des Tourismusbeitrags mit seinen Verwendungszwecken folgende Aufwandsüberschreitungsverbot verpflichtet dazu, den Beitragssatz so zu bemessen, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 86 bzw. Rn. 93; entsprechend zu Gästebeiträgen nach § 12 Abs. 2 KAG : OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, UA S. 6).

    Eine Einrichtung oder Veranstaltung muss dabei nicht überwiegend touristischen Zwecken dienen, es genügt vielmehr - wie aus der Gesetzesformulierung "ganz oder teilweise" hervorgeht - dass sie auch nur anteilig touristischen Zwecken dient (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 87 bzw. Rn. 94, und Urteil vom 27. September 2018, a.a.O., UA S. 7).

    Bei der Festlegung der jeweiligen Kommunalanteile hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin kontrolliert werden kann, ob sie auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 88 bzw. Rn. 95, und Urteil vom 27. September 2018, a.a.O., UA S. 7, m.w.N.).

    Eine greifbare Fehleinschätzung - also ein einzelner Kalkulationsmangel - im Rahmen der gesamten Kalkulation eines Tourismusbeitrags kann zudem nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes führen, wenn die Fehleinschätzung nicht nur "greifbar" falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 88 bzw. Rn. 95, vom 27. September 2018, a.a.O., UA S. 7, und vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG -, AS 39, 326).

  • VG Neustadt, 30.06.2021 - 3 K 111/21

    Tourismusbeitragssatzung der Stadt Deidesheim nicht zu beanstanden

    Bei der Festlegung der Kommunalanteile hat die Beklagte einen Spielraum, der nur dann überschritten ist, wenn sie auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 20.4.2021, a.a.O., 19.12.2018, a.a.O. und 27.9.2018 - 6 C 10515/18.OVG).

    Eine greifbare Fehleinschätzung im Rahmen der Gesamtkalkulation des Tourismusbeitrags, soweit es sich um einen einzelnen Kalkulationsmangel handelt, führt nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes, wenn die Fehleinschätzung nicht nur "greifbar" falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 20.4.2021, a.a.O., 19.12.2018, a.a.O., 27.9.2018, a.a.O. - und 23.8.2010 - 6 A 10558/10.OVG).

  • OVG Sachsen, 09.02.2022 - 5 C 19/19

    Gästetaxe; Großstadt; unentgeltliche Übernachtungen; Befreiungen; Kalkulation

    Anders als § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG des Landes Rheinland-Pfalz, wonach die Gemeinden für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen einen Gästebeitrag erheben dürfen (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 27. September 2018 - 6 C 10515/18 -, juris Rn. 28 ff. [Eine Einrichtung oder Veranstaltung muss dabei nicht überwiegend touristischen Zwecken dienen, es genügt vielmehr - wie aus der Gesetzesformulierung "ganz oder teilweise" in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG hervorgeht - dass sie auch nur anteilig touristischen Zwecken dient] und Urt. v. 20. April 2021 - 6 C 11131/20 -, juris [das OVG hat dort Einrichtungen, deren Gemeindeanteil bei 80% lag, berücksichtigt]), enthält § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG die Konkretisierung "ganz oder teilweise" nicht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10513/18
    Die Höhe des Beitrags ist Gegenstand des Verfahrens 6 C 10515/18.OVG.
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