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   OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91   

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OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91 (https://dejure.org/1991,7185)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.11.1991 - 11 A 10224/91 (https://dejure.org/1991,7185)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. November 1991 - 11 A 10224/91 (https://dejure.org/1991,7185)
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  • BVerwG, 14.01.1991 - 1 B 174.90

    Gewerberecht: Verkürzung der Sperrzeiten bei Spielhallen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91
    Der "Inhalt" der Ermächtigung ergibt sich unmittelbar aus dem Begriff "Sperrzeit" in § 18 Abs. 1 GastG: Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zeiten, in denen Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten - hierzu zählen auch Spielhallen i.S. des § 33 i Abs. 1 GewO (BVerwG, B.v. 14.01.1991, GewArch 1991, 186) - geöffnet haben dürfen und geschlossen sein müssen, durch Rechtsverordnung festzulegen.

    Dementsprechend ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs (vgl. § 33 f Abs. 1 GewO) und der Schutz von Spielhallenbesuchern vor seiner übermäßigen Ausnutzung zu dem von der Sperrzeitregelung in § 18 Abs. 1 GastG mitumfaßten Gesetzeszweck gehört (BVerwG, B.v. 14.01.1991, aaO; OVG NW, U.v. 12.08.1986, GewArch 1987, 174; OVG Hamburg, U.v. 24.04.1984, GewArch 1984, 348).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß es sich insoweit um sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls handelt, die zur Begründung für die Sperrzeit bei Spielhallen herangezogen werden dürfen (BVerwG, U.v. 14.01.1991, aaO; OVG NW aaO; OVG Hamburg aaO).

    Dieses gilt um so mehr, als der Gesichtspunkt der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebes bereits in § 33 f Abs. 1 GewO als ein gewichtiger öffentlicher Belang erwähnt ist, dem jedenfalls in Bezug auf Spielhallen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 14.01.1991, aaO; OVG Münster, aaO).

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91
    Wird die Berufsausübung durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder - wie hier - des Landes geregelt, muß die Ermächtigungsnorm den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (BVerfG, B.v. 12.12.1984, BVerfGE 68, 319, 327), demzufolge Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein müssen.

    Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen (BVerfGE 3, 274, 307; 68, 319, 332).

  • BVerwG, 23.09.1976 - 1 C 7.75

    Sperrzeit - Öffentliches Bedürfnis - Offenhaltung der Gaststätte - Repressive

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91
    Nach übereinstimmender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den aufgrund von § 18 Abs. 1 GastG erlassenen Sperrzeitregelungen um repressive Verbote mit Ausnahmevorbehalt, und nicht um Verbote mit Erlaubnisvorbehalt (BVerwG, U.v. 23.09.1976, GewArch 1977, 25; OVG NW, U.v. 12.08.1986, GewArch 1987, 175).
  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91
    Die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung muß evident sein, wenn Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein soll (BVerfGE 18, 121, 124; Leibholz/Rinck, Rdnr. 27 zu Art. 3 GG mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91
    Diese Grundsätze gelten im Prinzip auch für die normsetzende Exekutive, sofern sich der Verordnungsgeber innerhalb des ihm vom Gesetzgeber des Art. 80 Abs. 1 GG eingeräumten Gestaltungsspielraums hält (BVerwGE 13, 248, 255; vgl. auch BVerfGE 58, 68, 79; 69, 150, 160).
  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91
    Diese Grundsätze gelten im Prinzip auch für die normsetzende Exekutive, sofern sich der Verordnungsgeber innerhalb des ihm vom Gesetzgeber des Art. 80 Abs. 1 GG eingeräumten Gestaltungsspielraums hält (BVerwGE 13, 248, 255; vgl. auch BVerfGE 58, 68, 79; 69, 150, 160).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91
    Diese Grundsätze gelten im Prinzip auch für die normsetzende Exekutive, sofern sich der Verordnungsgeber innerhalb des ihm vom Gesetzgeber des Art. 80 Abs. 1 GG eingeräumten Gestaltungsspielraums hält (BVerwGE 13, 248, 255; vgl. auch BVerfGE 58, 68, 79; 69, 150, 160).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91
    Obwohl § 18 Abs. 1 GastG hierzu keine" ins Einzelne gehende Angaben" (vgl. BVerfG in BVerfGE 80, 1, 21) enthält, genügt er auch insoweit den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • BVerwG, 10.01.1990 - 1 B 161.89

    Allgemeines Wohngebiet - Anerkennung eines öffentlichen Bedürfnisses für eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91
    Der "Zweck" der Ermächtigung ist in § 18 Abs. 1 GastG nicht ausdrücklich bestimmt, er folgt aber ebenfalls aus der Bedeutung des gaststättenrechtlichen Begriffs der Sperrzeit, wie er seit jeher verstanden wird: Die Sperrzeit dient ebenso wie das Gaststättengesetz insgesamt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 5 Abs. 1 GastG), dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und dem Arbeitsschutz (BVerwG, U.v. 23.09.1976, GewArch 77, 24, 25; B.V. 10.01.1990, NVwZ-RR 90, 405); dazu treten, wie sich aus der amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Gaststättengesetz vom 21. Januar 1966 (Drucks. V/205, S. 12) ergibt, "mit nicht geringerem Gewicht Erwägungen zum Schutz der Jugend und der Familie.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.1986 - IV A 49/85
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1991 - 11 A 10224/91
    Dementsprechend ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs (vgl. § 33 f Abs. 1 GewO) und der Schutz von Spielhallenbesuchern vor seiner übermäßigen Ausnutzung zu dem von der Sperrzeitregelung in § 18 Abs. 1 GastG mitumfaßten Gesetzeszweck gehört (BVerwG, B.v. 14.01.1991, aaO; OVG NW, U.v. 12.08.1986, GewArch 1987, 174; OVG Hamburg, U.v. 24.04.1984, GewArch 1984, 348).
  • BVerwG, 13.04.1961 - VII B 19.59

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erteilung einer

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

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