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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15.OVG   

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https://dejure.org/2016,873
OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15.OVG (https://dejure.org/2016,873)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.01.2016 - 8 B 11203/15.OVG (https://dejure.org/2016,873)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG (https://dejure.org/2016,873)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes; Festsetzung "offene Bauweise" im Bebauungsplan; Abgrenzung eines Anbaus vom Doppelhaus; Hausgruppe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Bebauung in offener Bauweise; Entstehen eines Doppelhauses durch den Anbau eines Gebäudes; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Wohngebäuden

  • esovgrp.de

    BauGB § 30,BauGB § 30 Abs 1,BauGB § 31,BauGB § 31 Abs 2,BauNVO § 22,BauNVO § 22 Abs 1,BauNVO § 22 Abs 2,BauNVO § 22 Abs 2 S 1,VwGO § 80,VwGO § 80 Abs 5,VwGO § 80a,VwGO § 80a Abs 3
    Abgestimmte Weise, aufschiebende Wirkung, Austauschverhältnis, Baurecht, Bebauungsplan, Doppelhaus, Doppelhaushälfte, Drittschutz, Eilrechtsschutz, erträgliche Weise, Festsetzung, Hausgruppe, Mindestmaß, Nachbarrechtsschutz, Nachbarschutz, nachbarschützende Festsetzung, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Bebauung in offener Bauweise; Entstehen eines Doppelhauses durch den Anbau eines Gebäudes; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Wohngebäuden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind zwei Haushälften ein Doppelhaus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überbreites Mehrfamilienhaus: Weder Doppelhaushälfte noch Teil einer Hausgruppe! (IBR 2016, 484)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 575
  • DÖV 2016, 397
  • BauR 2016, 791
  • ZfBR 2016, 491
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15
    In welchem Umfang die beiden Haushälften zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen; verlangt ist vielmehr eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 20 und 22; zuletzt: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309 und juris, Rn. 15 ff.).

    In qualitativer Hinsicht müssen die beiden Haushälften zwar nicht deckungsgleich oder spiegelbildlich sein, jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen, so dass das Doppelhaus als ein Gebäude erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 18, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 18 f.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die von dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertretene Grenzziehung einer Abweichung von maximal der Hälfte der jeweiligen quantitativen Einzelmerkmale zugunsten einer Einzelfallabwägung zurückgewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 15 ff.).

    Auch qualitative Aspekte rechtfertigen es nicht, trotz der deutlichen quantitativen Abweichungen von einer Gebäudeeinheit zu sprechen (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 21).

    Hinsichtlich der Anforderungen an die Einheitlichkeit dieser Hausform, das heißt an das Zusammenfügen der Einzelhäuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise, gelten dieselben Maßstäbe wie in der "Doppelhaus-Rechtsprechung' des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 -, ZfBR 2015, 702 und juris, Rn. 6; Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309 und juris, Rn. 19).

    So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - (BauR 2015, 1309) trotz Verträglichkeit des Grenzanbaus in quantitativer Hinsicht das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob die unterschiedliche Dachausrichtung des Anbaus den Anforderungen an eine Doppelhausbebauung genügt.

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15
    Die Festsetzung der offenen Bauweise betrifft ausschließlich die Stellung der Gebäude in Bezug auf Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 17; Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Nr. 1), hier also die Grenze zwischen den Grundstücken des Antragstellers und der Beigeladenen.

    Das Erfordernis der baulichen Einheit ist nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., Leitsätze 1 und 2).

    In welchem Umfang die beiden Haushälften zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen; verlangt ist vielmehr eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 20 und 22; zuletzt: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309 und juris, Rn. 15 ff.).

    In qualitativer Hinsicht müssen die beiden Haushälften zwar nicht deckungsgleich oder spiegelbildlich sein, jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen, so dass das Doppelhaus als ein Gebäude erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 18, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rn. 18 f.).

    Die nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung zur Bauweise ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Doppelhaus-Festsetzung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 27; Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, a.a.O., juris, Rn. 19 f, auch zum Nachbarrechtsschutz im unbeplanten Innenbereich auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - 8 C 10974/14

    Bauleitplanung: angebots- und vorhabenbezogene Planung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15
    Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers hat der Senat durch Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 C 10974/14.OVG -, juris, abgelehnt.

    Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat der Senat die Abgewogenheit des Neubauvorhabens mit dem vorhandenen Bestand auf dem Grundstück des Antragstellers in dem Normenkontrollurteil vom 6. Mai 2015 - 8 C 10974/14.OVG -, juris, auch nicht bestätigt.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht eine Hausgruppe aus mindestens drei auf (ebenso vielen) benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (vgl. Blechschmidt, a.a.O., § 22 Rn. 29; Urteil des Senats vom 6. Mai 2014 - 8 C 10974/14.OVG -, S. 11 d.U.).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 B 65.14

    Zum Begriff der Hausgruppe und des Doppelhauses

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15
    Hinsichtlich der Anforderungen an die Einheitlichkeit dieser Hausform, das heißt an das Zusammenfügen der Einzelhäuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise, gelten dieselben Maßstäbe wie in der "Doppelhaus-Rechtsprechung' des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 -, ZfBR 2015, 702 und juris, Rn. 6; Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309 und juris, Rn. 19).

    Da die Grundsätze der Doppelhaus-Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit von Hausgruppen entsprechend anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 75.14 -, ZfBR 2015, 702 und juris, Rn. 6), finden die zu Doppelhaus-Festsetzungen entwickelten Grundsätze zum Drittschutz auch insofern entsprechende Anwendung (vgl. Blechschmidt, a.a.O., § 22 Rn. 50).

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15
    Jedoch führt der Umstand einer mehr als doppelt so breiten Straßenfront und eines mehr als viermal so großen oberirdischen Brutto-Raumvolumens zu einer so deutlichen Disproportionalität der beiden Haushälften, dass nach Auffassung des Senats von einer baulichen Einheit nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. zur Disproportionalität bei der Erhöhung des Firstes von 11, 60 m auf 15 m: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 und juris, Rn. 16 f.).

    Die nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung zur Bauweise ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Doppelhaus-Festsetzung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 27; Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, a.a.O., juris, Rn. 19 f, auch zum Nachbarrechtsschutz im unbeplanten Innenbereich auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2010 - 1 B 11356/09

    Gebietserhaltungsanspruch ist nur bei ausdrücklicher Befreiung, nicht auch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15
    Eine eventuell bestehende Befreiungslage ist deshalb in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 1 B 11356/09 -, S. 4 d.U.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2015 - 7 A 1276/13

    Einhaltung des Grenzabstands im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung zum

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15
    Diese Zurückverweisung war nur deshalb geboten, weil für den Erfolg der zugrundeliegenden Nachbarklage auch die Einheitlichkeit in qualitativer Hinsicht erheblich war (vgl. zur erneuten Beurteilung: OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 - 7 A 1276/13 -, juris, Rn. 42 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.2016 - 8 B 10637/16

    Festsetzung einer abweichenden Bauweise

    - 8 B 11203/15.OVG - wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2015 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 27. Mai 2015 und 23. November 2015 abgelehnt.

    Der Senat hat dem Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG - (BauR 2016, 791) stattgegeben, weil Haus 1 aller Voraussicht nach mit der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung zur "offenen Bauweise' nicht vereinbar sei.

    Nach summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass die im Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15- (BauR 2016, 791) festgestellten Verstöße gegen Vorschriften zum Bauplanungsrecht nicht mehr bestehen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10688/16

    Festsetzung einer "abweichenden Bauweise" - Abstandsflächen bei oberirdischem

    Nachdem das Verwaltungsgericht den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt hatte, auch "Haus 1" sei mit der Festsetzung zur "offenen Bauweise" vereinbar, weil es bei Gesamtwürdigung noch als Teil eines Doppelhauses angesehen werden könne, gab der Senat dem Eilantrag durch Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG - (BauR 2016, 791 und juris) insoweit statt, als er den Vollzug der Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung des Erd-, Ober- und Dachgeschosses von "Haus 1" einstweilen aussetzte.

    Zwar ist die Baugenehmigung unvereinbar mit der Festsetzung der "offenen Bauweise" im Bebauungsplan ... "A. Z. Straße", 1. Änderung vom 22. Juli 2014, wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 11. Mai 2016 im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG - zutreffend festgestellt hat.

    Sie hat die von der ursprünglichen Festsetzung der "offenen Bauweise" umfasste Zulassung der Errichtung von Doppelhäusern oder Hausgruppen modifiziert, indem sie die dafür geltenden Voraussetzungen an die bauliche Einheit der Doppelhaushälften bzw. der Gebäude in der Hausgruppe (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791 und juris, Rn. 10 und Rn. 15) nicht mehr zum Inhalt der Festsetzung gemacht hat.

  • VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17

    Nachbarschützende Wirkung einer Hauptgruppenfestsetzung in offener Bauweise;

    Sie kann geltend machen, dass es sich bei dem angebauten Gebäudeteil der Beigeladenen möglicherweise nicht um ein Element einer - im Bebauungsplan zugelassenen - Hausgruppe handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791).

    Die Festsetzung der offenen Bauweise betrifft ausschließlich die Stellung der Gebäude in Bezug auf Grundstücksgrenzen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791 m.w.N.), hier also die Grenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und den Beigeladenen.

    Die Gebäudeeinheiten müssen diesbezüglich zwar nicht deckungsgleich oder spiegelbildlich sein, jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791; Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 BV 13.789 -, juris).

    Der Grundstücksnachbar innerhalb der jeweiligen Hausgruppe kann sich darauf berufen, dass das angebaute Gebäude der Hausgruppe nicht nur hinsichtlich der unmittelbar grenzständigen Gebäudeteile verträglich ist, sondern auch im Übrigen den Anforderungen an die notwendige Einheit der Hausform genügt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2016 - 8 B 10519/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zur Bezeichnung der Beteiligten im

    Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Beigeladenen, den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG - (BauR 2016, 791) abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 18. März 2015 zu Recht abgelehnt.

    Wird nämlich die Befreiung von einer Vorschrift erteilt, die ihrerseits drittschützende Wirkung entfaltet - wie hier: (vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung einer "offenen Bebauungsweise' im Bebauungsplan: Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791, m.w.N.) -, so kann der Nachbar jede objektive Rechtswidrigkeit der Befreiung geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.2016 - 8 A 10264/16

    Nachbarschützende Festsetzung einer Baugrenze

    In dem von den Klägern zitierten Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG - (BauR 2016, 791 und juris) ist die nachbarschützende Wirkung der in der Festsetzung über die "offene Bauweise' enthaltenen Zulassung von Doppelhäusern und Hausgruppen - ebenfalls in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung - aus bundesrechtlichen Vorgaben hergeleitet worden, so wie sie sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 27; Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290, Rn. 19 f.).
  • VGH Bayern, 27.08.2019 - 15 ZB 19.428

    Beseitigungsanordnung für eine brennbare Wärmedämmung an einer

    Rn. 22; B.v. 19.3.2015 - 4 B 75.14 - ZfBR 2015, 702 = juris, Rn. 6; OVG Rh-Pf, B.v. 28.1.2016 - 8 B 11203/15 - ZfBR 2016, 491 = juris Rn. 19, 20; Dirnberger in Jäde/Dirnberger, BauGB / BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 22 BauNVO Rn. 11 m.w.N.), und dass deshalb eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück FlNr.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 8 A 10085/19

    Baurechtliches Rücksichtnahmegebots bei Bebauung mit Stellplätzen im rückwärtigen

    Denn der Eigentümer einer Doppelhaushälfte muss den Verlust des seitlichen Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück nur hinnehmen, soweit durch den Grenzanbau des Nachbarn tatsächlich ein Doppelhaus geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 und juris, Rn. 21; OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791 und juris, Rn. 10; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 8 B 11783/17.OVG -, S. 4 d.U.).
  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 15 CS 17.2549

    Nachbarklage: Wegfall der Doppelhaus-Bindung bei Verletzung des wechselseitigen

    Nach einer Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355 = juris Ls 2 und Rn. 27; vgl. ferner OVG Rh-Pf, B.v. 28.2.2016 - 8 B 11203/15 - ZfBR 2016, 491 = juris Rn. 19) ist die Doppelhausfestsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nachbarschützend.
  • VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21

    Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde bzw. der auf ihnen errichteten Gebäude

    - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791 und juris, Rn. 16 ; Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 22, Rn. 6.1).
  • OVG Saarland, 13.08.2018 - 2 B 179/18

    Nachbarschutz gegen einen Anbau an eine Doppelhaushälfte bzw. an einem

    Hinsichtlich der Anforderungen an die Einheitlichkeit dieser Hausform, das heißt an das Zusammenfügen der Einzelhäuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise, gelten dieselben Maßstäbe wie in der "Doppelhaus-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2015 - 4 B 65/14 - BRS 83 Nr. 112; und OVG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2016 - 8 B 11203/15 -, jeweils bei juris) Ebenso wie bei einem Doppelhaus ist auch eine Hausgruppe durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gekennzeichnet.
  • VG Hamburg, 15.03.2021 - 9 K 865/19

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beseitigung eines

  • VG Würzburg, 08.09.2017 - W 4 S 17.963

    Anordnung zur Bauweise im Bebauungsplan

  • VG München, 12.02.2020 - M 29 K 18.3351

    Nachbarklage wegen Abweichung von Abstandsflächenvorschriften

  • VG Hamburg, 17.11.2016 - 6 K 2330/14

    Abstandsfläche bei aneinander gebauten Wänden eines Doppelhauses

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