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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 1 A 11625/01   

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OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 1 A 11625/01 (https://dejure.org/2002,3150)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.02.2002 - 1 A 11625/01 (https://dejure.org/2002,3150)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01 (https://dejure.org/2002,3150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich; Raumbedeutsamkeit einer geplanten Windenergieanlage; Abwägung der von der Planung betroffenen Belange als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Raumordnungsplans

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorranggebiete im Raumordnungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1053
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 1 A 11625/01
    Auch aus dem Hinweis auf den vorgelegten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2001 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 (DVBl 2001, 1855) lässt sich im vorliegenden Fall nichts für die Fehlerhaftigkeit des Raumordnungsplans entnehmen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2001 - 4 K 9/99

    Ausweisung von Eignungsraum für Windenergieanlagen in der Raumordnungsplanung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 1 A 11625/01
    Bei der Aufstellung von Raumordnungsprogrammen hat sich der Abwägungsvorgang dabei im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind (so auch OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2001, NVwZ 2001, 1063).
  • BVerwG, 14.05.1969 - IV C 19.68

    Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 1 A 11625/01
    Hiernach muss eine Abwägung überhaupt stattfinden, in die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist und die so ermittelten Belange müssen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden (vgl. dazu das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - BVerwGE 34, 1).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 1 A 11625/01
    Um dies zu erreichen, hat sich der Gesetzgeber bei Erlass der vorgenannten Bestimmung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. "Konzentrationszonen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, ZfBR 1987, 293) orientiert, die dahin geht, dass infolge konkreter positiver Standortzuweisung im Plan der übrige Planungsraum von den jeweiligen privilegierten Anlagen freizuhalten ist (s. Lüers, ZfBR 1996, 297, 299; s. auch Ausschussbericht in BT-Drucks. 13/4978 vom 19. Juni 1996).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02

    Windenergieanlage, Raumbedeutsamkeit, Regionaler Raumordnungsplan, Ziele der

    beabsichtigten Standortes, der, wie der Senat im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung erkennen konnte, durchaus Wirkungen auf die weitere Umgebung haben kann, um ein raumbedeutsames Vorhaben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2002 - Az.: 4 B 36.02 - in juris - und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - m.w.H. und vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG -), weshalb die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf das Vorhaben grundsätzlich gegeben ist.

    Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (Baurecht 2002, 1053 ff.) festgehalten, dass eine fehlerfreie Abwägung der bei der Planung betroffenen Belange Wirksamkeitsvoraussetzung der Regionalplanung sei, wobei sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren habe, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind, und insoweit auf das Urteil des OVG Greifswald (NVwZ 2001, 1063 ff.) Bezug genommen.

    Hieraus folgt, dass im Rahmen der Regionalplanung zwar nicht die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen auf allen für diese Nutzung potentiell geeigneten Flächen erfolgen muss, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) festgehalten hat, aber andererseits sich auch nicht lediglich als das Ergebnis einer kommunalpolitischen Willensbildung darstellen kann, deren sachliche Fundiertheit zu hinterfragen, den von der Ausschlusswirkung betroffenen Grundeigentümern verwehrt wäre und die deshalb auch der gerichtlichen Abwägungskontrolle entzogen wäre.

    Das macht, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) bereits ausgeführt hat, die regionale Raumordnungsplanung aber nicht fehlerhaft, weil der Raumordungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" die diesbezüglichen Interessen der Grundeigentümer bei seinem Planungskonzept nämlich ohnehin bereits von vornherein als abwägungserheblich zugrunde legt, weil er zunächst alle Grundstücke, die wegen ihrer Windhöffigkeit überhaupt als potentielle Standorte für Windenergieanlagen in Frage kommen, in die Planabwägung eingestellt und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender öffentlicher Belange vorgenommen hat.

    Vor diesem Hintergrund ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) und vom 20. Februar 2003 (1 A 11406/01.OVG) zu dem Ergebnis gelangt, dass es insoweit unschädlich ist, dass der Landesgesetzgeber die im Raumordnungsgesetz eröffnete Möglichkeit, derartige Regelungen zu treffen, bislang noch nicht ins Landesrecht umgesetzt hat.

    Schon in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) hat der Senat festgehalten, dass lediglich zwei der im Zeitpunkt der dritten Teilfortschreibung insgesamt festgelegten Standortbereiche ohne weiteres als Windpark genutzt werden könnten und die übrigen "zumindest zur Errichtung einer raumbedeutsamen Windenergieanlage grundsätzlich geeignet seien", was durchaus Zweifel mit Blick auf das Ziel einer "Standortkonzentration" begründet.

    Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) angenommen, dass aufgrund des damit erreichten Gesamtbestandes an Flächen für Windenergienutzung nicht mehr von einer bloßen "Negativplanung" ausgegangen werden könne, weil ein "grobes Missverhältnis" der Flächen mit Blick auf den gesamten Planungsraum nicht festgestellt werden könne.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01

    Windenergieanlage, Raumbedeutsamkeit, Regionaler Raumordnungsplan, Ziele der

    Auch wenn die genannte Vorschrift als Voraussetzung für ihr Eingreifen die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens nicht ausdrücklich nennt, ist davon auszugehen, dass wegen des systematischen Zusammenhangs von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und Satz 2, der expressis verbis raumbedeutsame Vorhaben zur Grundlage seiner Regelung macht, die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Satzes 3 ein raumbedeutsames Vorhaben voraussetzt (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - m.w.H.).

    Dabei ist allerdings festzuhalten, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht die Ermächtigung zur Steuerung regelt, sondern die Folgerungen, die sich aus entsprechenden Planungen ergeben, die bezüglich der Flächennutzungsplanung ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB und bezüglich der Regionalplanung in § 12 Abs. 1 und 3 Landesplanungsgesetz i.V.m. §§ 10 und 2 Landesplanungsgesetz finden, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - (Urteilsabdruck S. 14) ausgeführt hat.

    Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (1 A 11625/01.OVG) festgehalten, dass wie bei jeder raumplanerischen Festlegung auch bei dieser landesplanerischen Aussage eine fehlerfreie Abwägung der von der Planung betroffenen Belange Wirksamkeitsvoraussetzung sei, wobei sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren habe, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind (Urteilsabdruck S. 14), und insoweit auf das Urteil des OVG Greifswald vom 13. Januar 2001 (NVwZ 2001, 1063 ff.) Bezug genommen.

    Hieraus folgt, dass im Rahmen der Regionalplanung die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen nicht auf allen für diese Nutzung potentiell geeigneten Flächen erfolgen muss, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (1 A 11625/01.OVG) festgehalten hat, sondern dort unterbleiben kann, wo im Rahmen der Abwägung höher zu gewichtende öffentliche Belange den Ausschluss einer derartigen Nutzung rechtfertigen.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (- 1 A 11625/01.OVG - ) bereits ausgeführt hat, legt der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" deren diesbezügliche Interessen bei seinem Planungskonzept nämlich ohnehin bereits von vornherein als abwägungserheblich zugrunde, weil er zunächst alle Grundstücke, die wegen ihrer Windhöffigkeit überhaupt als potentielle Standorte für Windenergieanlagen in Frage kommen, in die Planabwägung eingestellt und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender öffentlicher Belange vorgenommen hat.

    Erweist sich dabei, dass ein beachtlicher Abwägungsmangel vorliegt, dann wird dieser, sofern die Grundzüge der Planung dadurch nicht berührt werden, was in der Regel nicht der Fall sein wird, die Anwendbarkeit des regionalen Raumordnungsplanes nicht insgesamt ausschließen können, sondern nur in den Teilbereichen, in denen sich dieser Mangel tatsächlich ausgewirkt hat (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - und Urteil des Sächsischen OVG vom 26. November 2002 in juris, das für einen vergleichbaren Sachverhalt ebenfalls lediglich von einer Teilnichtigkeit eines regionalen Planes ausgeht).

  • OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01

    Normenkontrollklage gegen Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge;

    Nicht anders als ein Bebauungsplan ist auch ein Regionalplan fehlerhaft, wenn die - nach den obigen Ausführungen auch nach "altem" Raumordnungs- und Landesplanungsrecht gebotene - Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, oder wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (so auch OVG Meck.-Vorp., Urt. vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565, 566, und vom 19.1.2001, NVwZ 2001, 1063, 1064; OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. vom 28.2.2002, BauR 2002, 1053, 1055).

    Es gibt jedenfalls keinen Rechtssatz, nach dem sich das öffentliche Interesse ander Nutzung von Windenergie jedem anderen öffentlichen Belang gegenüber durchsetzen müsste (vgl. auch OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 28.2.2002, BauR 2002, 1053, 1056).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2007 - 8 A 4566/04

    Festlegung von Eignungsbereichen für Windkraft im Gebietsentwicklungsplan

    vgl. Seibert, Abgrabungskonzentrationszonen in Regionalplänen, in: Festschrift für Ernst Kutscheidt, 2003, S. 373, 378 f.; i.E. ebenso OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, a.a.O.; vgl. hierzu, die Frage in Bezug auf die Darstellung von Abgrabungsflächen in der Tendenz bejahend, aber letztlich offen lassend: OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -, juris; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 -, NVwZ 2004, 1240; ebenso für § 12 LPlG Rh.Pf.: OVG Rh.-Pf., Urteile vom 28. Februar 2002 - 1 A 11629/01 -, BauR 2002, 1053, vom 20. September 2003 - 1 A 11406/01 -, a.a.O., und vom 24. Juli 2003 - 1 A 10321/02 -, juris; anders für Art. 17 Bay. LPlG 1997: Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 2 C 06.3305 -, juris, und für § 5 LPlG LSA: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. November 2004 - 2 K 144/01 -, ZNER 2004, 370.
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2004 - 9 LB 10/02

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei

    Dem stehen die das Planungsermessen der Gemeinde mehr betonenden Urteile des OVG Münster vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 - ZfBR 2002, 495 = NVwZ 2002, 1135 und OVG Rheinland-Pfalz vom 28.02.2002 - 1 A 11625/01 - BauR 2002, 1053 gegenüber.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2007 - 8 C 11412/06

    Konzentrationsflächen für Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz

    Dies hat der 1. Senat des Gerichts in seinem Urteil vom 28.2.2002 - 1 A 11625/01 - (BauR 2002, 1053 und juris, Rn. 25; dazu BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, E 118, 33 und juris, Rn. 18) unter Bezugnahme auf die legislativen und judikativen Entwicklungen schon vor Einführung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entschieden; den dortigen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an.
  • VG Karlsruhe, 26.09.2002 - 10 K 3339/01

    Darstellung von Standorten für Windkraftanlagen - Ausschlusswirkung

    Demgemäß sind der Kammer auch nur Entscheidungen bekannt, in denen die Verwaltungsgerichte in entsprechenden Verfahren eine (volle) Inzidentprüfung des Flächennutzungsplans bzw. des Raumordnungsplans nach der Abwägungsfehlerlehre vornehmen (vgl. z. B. OVG Koblenz, Urt. v. 28.02.2002, BauR 2002, S. 1053; OVG Münster, Urt. v. 30.11.2001, BauR 2002, S. 886; VGH München, Beschl. v. 20.03.2000, NuR 2001, S. 409; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.07.1999, NVwZ 1999, S. 1358, und Urt. v. 30.10.1997 - 6 L 6400/95 - [juris]; ebenso Stüer/Vildomec, Planungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen, BauR 1998, S. 427 [434]).

    Es ist legitimes Ziel der Planung, Windkraftanlagen auf entsprechende Flächen zu konzentrieren und sie nicht auf allen potenziell geeigneten Flächen zuzulassen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.02.2002, a.a.O., [1056], und Urt. v. 28.02.2001 - 1 A 11625/01 - [Leitsatz in juris] zur Raumordnungsplanung; Stüer/Vildomec, a.a.O., [431]), sie also zu "bündeln" (so auch BT-Drs. 13/4978: "... und zugleich auch eine Bündelung von Anlagen ... zu ermöglichen").

  • VG Gera, 08.08.2002 - 4 K 1744/00

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Windkraftanlagen;

    Insoweit ist zu beachten, dass obwohl § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Voraussetzung für ein Eingreifen die Raumbedeutsamkeit eines Vorhaben nicht ausdrücklich erwähnt, dennoch davon auszugehen ist, dass aufgrund des systematischen Zusammenhangs von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und Satz 2, der ausdrücklich raumbedeutsame Vorhaben nennt, die Anwendbarkeit von Satz 3 ebenfalls ein raumbedeutsames Vorhaben voraussetzt (vgl. hier OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01 - BauR 2002 S. 1053 ff.; VG Weimar, Urteil vom 9. November 2000 - 1 K 654/00 - ThürVBl. 2001 S. 117 ff.).

    Dies kann auch schon bei einer einzelnen Windenergieanlage der Fall sein (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2002, 1 A 11625/01, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 9. November 2000, 1 K 654/00, a.a.O.).

  • VG Gera, 08.08.2002 - 4 K 808/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Windkraftanlage;

    Insoweit ist zu beachten, dass, obwohl § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Voraussetzung für ein Eingreifen die Raumbedeutsamkeit eines Vorhaben nicht ausdrücklich erwähnt, dennoch davon auszugehen ist, dass aufgrund des systematischen Zusammenhangs von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und Satz 2, der ausdrücklich raumbedeutsame Vorhaben nennt, die Anwendbarkeit von Satz 3 ebenfalls ein raumbedeutsames Vorhaben voraussetzt (vgl. hier OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2002, 1 A 11625/01, BauR 2002 S. 1053 ff.; VG Weimar, Urteil vom 9. November 2000, 1 K 654/00, ThürVBl. 2001 S. 117 ff.).

    Dies kann auch schon bei einer einzelnen Windenergieanlage der Fall sein (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2002, 1 A 11625/01, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 9. November 2000, 1 K 654/00, a.a.O.).

  • VG Stade, 01.04.2014 - 2 A 408/10

    Anforderungen an die Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung für

    § 35 Absatz 3 Satz 2 BauGB ist dahin zu verstehen, dass (entgegen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01 - m.w.N. aus der Literatur - u.ö.) über die Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen allenfalls bei Einzelanlagen Unklarheit entstehen kann.
  • VG Saarlouis, 27.09.2006 - 5 K 106/04

    Bauvorbescheid für Windkraftanlage nach dem 1. Juli 2005

  • VG Trier, 20.03.2017 - 6 L 1885/17

    Windpark Landkreis Bernkastel-Wittlich II

  • VG Lüneburg, 08.07.2004 - 2 A 272/03

    Abstand; Abwägungsgebot; Ausschlusswirkung; Denkmalschutz; Flächennutzungsplan;

  • VG Lüneburg, 08.07.2003 - 2 A 62/02

    Ausschlusswirkung; Raumbedeutsamkeit; regionales Raumordnungsprogramm;

  • VG Mainz, 12.03.2002 - 3 K 817/01

    Keine Zulässigkeit von Windenergienanlagen bei wirksamer Ausweisung

  • VG Köln, 11.08.2006 - 14 K 1718/03

    Anspruch auf Neubescheidung eines Planfeststellungsantrags zur Herstellung eines

  • VG Lüneburg, 29.06.2004 - 2 A 167/03

    Ersetzung Einvernehmen; Flächennutzungsplanentwurf; Raumbedeutsamkeit;

  • VG Dessau, 06.11.2002 - 1 A 271/02
  • VG Oldenburg, 26.09.2002 - 4 A 4197/00

    Abwägung; Abwägungsfehler; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Bauvoranfrage;

  • VG Oldenburg, 26.09.2002 - 4 A 4408/00

    Abwägung; Abwägungsfehler; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Bauvorbescheid;

  • VG Oldenburg, 26.09.2002 - 4 A 2222/00

    Abwägungsfehler; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Baugenehmigung; Bauvoranfrage;

  • VG Oldenburg, 26.09.2002 - 4 A 4412/00

    Abwägung; Abwägungsfehler; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Bauvorbescheid;

  • VG Lüneburg, 26.04.2004 - 2 A 127/02

    Aussengebiet; Flächennutzungsplan; Gemeinde; Privilegierung; raumbeanspruchend;

  • VG Oldenburg, 26.09.2002 - 4 A 4195/00

    Abwägung; Abwägungsfehler; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Bauvoranfrage;

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