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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17.OVG   

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https://dejure.org/2018,15039
OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17.OVG (https://dejure.org/2018,15039)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.05.2018 - 6 A 11120/17.OVG (https://dejure.org/2018,15039)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG (https://dejure.org/2018,15039)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge - Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet in kleinen Gemeinden sowie Stadtteilen mit allenfalls 3.000 Einwohnern und Verzicht auf die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten; Einwohnerzahl von 3.000 als ...

  • esovgrp.de

    KAG § 10a,KAG § 10a Abs 1
    Abrechnung, Abrechnungseinheit, Ampel, Ampelanlage, Anbau, Anbaubestimmung, Anbaustraße, Anlage, Aufteilung, Ausbau, Ausbauaufwand, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, Baulast, bebautes Gebiet, Beitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Beitragssatzung, Durchfahrt, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet in kleinen Gemeinden sowie Stadtteilen mit allenfalls 3.000 Einwohnern und Verzicht auf die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten; Einwohnerzahl von 3.000 als ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge für verschiedene Abrechnungseinheiten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 164
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 ( ‒1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ‒ BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-)Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt.

    Der beitragspflichtige Vorteil liegt danach in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58).

    Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen solchen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 63 f.).

    Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 62).

    In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64).

    Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64).

    Danach darf - was die Größe einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen angeht - die Erwähnung von Großstädten im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (a.a.O., Rn. 62) als Abgrenzungskriterium nicht dahingehend verstanden werden, dass in zusammenhängend bebauten Städten mit einer Einwohnerzahl unter 100.000 grundsätzlich eine einzige öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen konstituiert werden darf und die Bildung mehrerer solcher Einrichtungen (Abrechnungseinheiten) nur jenseits dieser Grenze geboten ist.

    Dafür spricht des Weiteren, dass der Landesgesetzgeber die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet (vgl. Landtagsdrucksache 15/318, S. 7) realitätsgerecht am typischen Fall einer kleinen Gemeinde orientiert haben dürfte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 50, 64).

    13 Zwar kann die typische tatsächliche Straßennutzung trotz einer topographischen Zäsur einen räumlichen Zusammenhang herstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64), und zwar insbesondere in dörflich strukturierten Bereichen und bei weniger prägnanten Zäsuren (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 A 11031/15.OVG -, KStZ 2016, 130), setzt aber regelmäßig einen verbindenden Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehr in beiden Richtungen voraus (OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11862/16.OVG -, juris).

    Maßgeblich ist, ob es überhaupt zu einer solchen Umverteilung kommt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 65).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10853/14

    Abgrenzbarer Gebietsteil, Anbaustraße, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17
    Einen Orientierungswert stellt die Einwohnerzahl von 3.000 aber durchaus dar, wenn auch die örtlichen Gegebenheiten maßgebend sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14 -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

    6 Vor diesem Hintergrund hat der Senat (Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75) entschieden, dass in größeren Gemeinden meist die Bildung mehrerer Einrichtungen erforderlich sein wird, um den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Aufwand in der Einrichtung zu gewährleisten.

    Hat der Stadtkern die Größe einer Gemeinde, die zur Gewährleistung eines konkret zurechenbaren Vorteils für jedes zu veranlagende Grundstück in mehrere öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen aufgeteilt werden muss, werden die erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht allein dadurch erfüllt, dass abseits des Stadtkerns liegende Ortsteile als jeweils eigenständige Abrechnungseinheiten abgetrennt werden, der Stadtkern aber als einheitliche Einrichtung konstituiert wird (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

    Soweit diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann, ist dies zudem durch die Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 (6 A 10852/14.OVG sowie 6 A 10853/14.OVG, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75), vom 9. März 2015 (6 A 10054/15.OVG, LKRZ 2015, 255), vom 19. Mai 2015 (6 A 11005/14.OVG, LKRZ 2015, 418) und vom 18. Oktober 2017 (6 A 11881/16.OVG, KStZ 2018, 37) erfolgt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10852/14
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17
    Da die Beklagte selbst das Verkehrsaufkommen als "relativ hoch" und eine fußläufige Querung als "durchaus möglich" einschätzt, ist weder hinreichend dargelegt noch sonstwie ersichtlich, dass die Möglichkeit einer ungehinderten Querung (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10852/14.OVG -) auf dieser kurzen Teilstrecke der L 308 besteht.

    Soweit diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann, ist dies zudem durch die Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 (6 A 10852/14.OVG sowie 6 A 10853/14.OVG, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75), vom 9. März 2015 (6 A 10054/15.OVG, LKRZ 2015, 255), vom 19. Mai 2015 (6 A 11005/14.OVG, LKRZ 2015, 418) und vom 18. Oktober 2017 (6 A 11881/16.OVG, KStZ 2018, 37) erfolgt.

    Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung das Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 (6 A 10852/14.OVG) zugrunde gelegt und damit erkennen lassen, dass es von den dort formulierten Rechtssätzen nicht abzuweichen beabsichtigte.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 6 A 11031/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge - einheitliche öffentliche Verkehrseinrichtung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17
    Der dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, zukommende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsspielraum zur typischen tatsächlichen Straßennutzung (OVG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 A 11031/15-, esovgrp = KStZ 2016, 130) ist überschritten, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht.

    13 Zwar kann die typische tatsächliche Straßennutzung trotz einer topographischen Zäsur einen räumlichen Zusammenhang herstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64), und zwar insbesondere in dörflich strukturierten Bereichen und bei weniger prägnanten Zäsuren (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 A 11031/15.OVG -, KStZ 2016, 130), setzt aber regelmäßig einen verbindenden Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehr in beiden Richtungen voraus (OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11862/16.OVG -, juris).

    Der dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, zukommende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsspielraum zur typischen tatsächlichen Straßennutzung (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 A 11031/15.OVG -, KStZ 2016, 130) ist überschritten, wenn - ähnlich wie beim Gemeindeanteil (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 A 10697/08.OVG -, AS 37, 129) - der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11881/16

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge; verfassungsrechtlich unzulässige Umverteilung von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17
    Soweit diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann, ist dies zudem durch die Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 (6 A 10852/14.OVG sowie 6 A 10853/14.OVG, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75), vom 9. März 2015 (6 A 10054/15.OVG, LKRZ 2015, 255), vom 19. Mai 2015 (6 A 11005/14.OVG, LKRZ 2015, 418) und vom 18. Oktober 2017 (6 A 11881/16.OVG, KStZ 2018, 37) erfolgt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 6 A 11005/14

    Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen; Beitragszuschlag für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17
    Soweit diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann, ist dies zudem durch die Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 (6 A 10852/14.OVG sowie 6 A 10853/14.OVG, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75), vom 9. März 2015 (6 A 10054/15.OVG, LKRZ 2015, 255), vom 19. Mai 2015 (6 A 11005/14.OVG, LKRZ 2015, 418) und vom 18. Oktober 2017 (6 A 11881/16.OVG, KStZ 2018, 37) erfolgt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2015 - 6 A 10054/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge in Hahnstätten zulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17
    Soweit diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann, ist dies zudem durch die Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 (6 A 10852/14.OVG sowie 6 A 10853/14.OVG, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75), vom 9. März 2015 (6 A 10054/15.OVG, LKRZ 2015, 255), vom 19. Mai 2015 (6 A 11005/14.OVG, LKRZ 2015, 418) und vom 18. Oktober 2017 (6 A 11881/16.OVG, KStZ 2018, 37) erfolgt.
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17
    Dazu ist erforderlich, dass eine entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2002 - 2 BvR 516/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24).
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 14.91

    Soldatengesetz - Rauchverbot - Fürsorgepflicht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17
    Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz kann nur dann einen Aufklärungsmangel darstellen, soweit nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts eine (weitere) Sachaufklärung entscheidungserheblich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1996 - 1 B 165.96 -, NVwZ 1997, 501) und das Urteil auf dem Aufklärungsmangel beruhen kann (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, NVwZ 1993, 692).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 B 165.96

    Gewerberecht - Beitragsbescheide einer Industrie- und Handelskammer, Kein Verstoß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17
    Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz kann nur dann einen Aufklärungsmangel darstellen, soweit nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts eine (weitere) Sachaufklärung entscheidungserheblich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1996 - 1 B 165.96 -, NVwZ 1997, 501) und das Urteil auf dem Aufklärungsmangel beruhen kann (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, NVwZ 1993, 692).
  • BVerfG, 23.05.2002 - 2 BvR 516/02

    Voraussetzungen einer Berufszulassung nach AsylVfG § 78 Abs 3 Nr 1 hinsichtlich

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

  • BVerwG, 30.03.1998 - 4 BN 2.98

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Folgeprobleme

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11862/16

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge; Verhältnis von Vorauszahlungsbescheid zu

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2009 - 6 A 10697/08

    Ausbaubeitragsrecht; Berücksichtigung der Verkehrsfrequenz von Anlieger- und

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2019 - 6 A 11610/18

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen; Anbaustraßen

    Dieser Spielraum ist allerdings überschritten, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG -, KommJur 2018, 271), etwa weil er nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder diesen ein ihnen offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beimisst oder in sich widersprüchlich ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2020 - 6 C 10927/19

    Ausbaubeitragsrecht: Orientierungswert für eine einheitliche öffentliche

    Der Orientierungswert von 3.000 Einwohnern für eine einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen (hierzu OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75; OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG -, juris) folgt aus der Notwendigkeit eines konkret zurechenbaren Vorteils im Sinne eines Lagevorteils für jedes veranlagte Grundstück durch die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen.

    Dass sie den Orientierungswert von 3.000 Einwohnern (hierzu OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75; OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG -, juris) übersteigt, musste die Antragsgegnerin angesichts der örtlichen Verhältnisse in S...-E... nicht veranlassen, mehrere Abrechnungseinheiten zu konstituieren.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2018 - 6 C 11654/17

    Einschätzungsspielraum bezüglich eines räumlichen Zusammenhangs trotz

    Dieser Spielraum ist allerdings überschritten, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG -, juris), etwa weil er nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder diesen ein ihnen offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beimisst oder in sich widersprüchlich ist.
  • VG Mainz, 03.12.2020 - 1 K 979/19

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz im Rahmen einer Notfallrettung durch den

    Die - bisher nicht erfolgte - obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage der Abgrenzung von für den Rettungsdienst kostenpflichtigen Unterstützungsleistungen der Feuerwehr (§ 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG) und sonstigen - für den Rettungsdienst unentgeltlichen - Einsätzen der Feuerwehr in originärer Zuständigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 LBKG) liegt im allgemeinen Interesse und geht über diesen Einzelfall hinaus (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG -, KommJur 2018, 271 [274] m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22

    Ausbaubeitragsrecht-wiederkehrende Beiträge

    (2) Die Abrechnungseinheit 3 ("Gewerbegebiet J.") wird von der Abrechnungseinheit 1 ("A. Zentrum") ausweislich der Satzungsbegründung (Seite 4 der Anlage 2) nach Osten durch die Kreisstraße 72 (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 6 C 10927/21.OVG -, UA S. 13, und Beschluss vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG -, juris Rn. 19, zur Grenzziehung in der Mitte der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße) und nach Süden über die Straße "J." abgegrenzt, die als Zufahrt zum Gewerbegebiet J. diene und mit einem breiten Einmündungsbereich von der K 72 abzweige.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 6 C 10972/22

    Normenkontrollverfahren gegen die Satzung einer Gemeinde über die Erhebung

    (2) Die Abrechnungseinheit 3 ("Gewerbegebiet J.") wird von der Abrechnungseinheit 1 ("A. Zentrum") ausweislich der Satzungsbegründung (Seite 4 der Anlage 2) nach Osten durch die Kreisstraße 72 (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 6 C 10927/21.OVG -, UA S. 13, und Beschluss vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG -, juris Rn. 19, zur Grenzziehung in der Mitte der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße) und nach Süden über die Straße "J." abgegrenzt, die als Zufahrt zum Gewerbegebiet J. diene und mit einem breiten Einmündungsbereich von der K 72 abzweige.
  • VG Koblenz, 04.03.2020 - 4 K 899/19

    Satzung der Ortsgemeinde Langenlonsheim über die Erhebung wiederkehrender

    Mit anderen Worten sind in diesen Bereichen die anliegenden Flächen derart groß, dass es bei einer Zusammenfassung mit der übrigen Ortslage zu einer nicht mehr zu vertretenden Umverteilung von Ausbaulasten zu Lasten der Gewerbegrundstücke kommen wird (vgl. Urteil der Kammer vom 16. März 2017 - 4 K 332/16.KO - OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG -, juris, Rn. 15).
  • VG Koblenz, 23.06.2022 - 4 K 1045/21

    Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

    Dabei kommt es nicht darauf an, welches Gebiet belastet oder begünstigt würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG -, juris, Rn. 15).
  • VG Neustadt, 31.08.2020 - 3 K 60/20

    Zur erstmaligen rückwirkenden Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge

    Insbesondere entspricht die Abrechnungseinheit 16 - S. am D... - mit deutlich weniger als 3.000 Einwohnern (hier ca. 733 Einwohner) auch nach dem "Orientierungswert" des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 28.5.2018 - 6 A 11120/17.OVG; dort 3.000 Einwohner) einer "kleinen Gemeinde", die in der Regel eine wirksam gebildete beitragsrechtliche Einheit darstellen kann.
  • VG Koblenz, 19.07.2021 - 4 K 11/21

    Straßenausbaubeitrag; Bedeutung eines einseitigen absoluten Halteverbotes

    Dieser ist überschritten, wenn der Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 6 A 11120/17.OVG -, juris, Rn. 13).
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