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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06/OVG   

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https://dejure.org/2006,523
OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06/OVG (https://dejure.org/2006,523)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.09.2006 - 6 B 10895/06/OVG (https://dejure.org/2006,523)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06/OVG (https://dejure.org/2006,523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Verbotsverfügung betreffend das Angebot von Sportwetten; Zweck des Lottostaatsvertrags und Zweck der Monopolisierung des Glückspiels in Deutschland; Frage der Zulässigkeit des Angebots von Sportwetten in ...

  • Glücksspiel & Recht
  • Judicialis

    LGlSpG § 2; ; LGlSpG § 2 Abs. 2; ; LottStV § 1; ; LottStV § 5; ; LottStV § 5 Abs. 1; ; LottStV § 5 Abs. 2; ; LottStV § 16; ; LottStV § 16 Abs. 1; ; LottStV § 16 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten sind verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten sind verboten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Private Wettbüros müssen schließen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Wettbüros in Rheinland-Pfalz müssen schließen - Öffentliches Interesse hat Vorrang vor Interesse der Wettvermittler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1426
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Das öffentliche Interesse, dem Gesetzgeber die an der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtete Umgestaltung des Sportwettmonopols während der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) dafür gesetzten Frist zu ermöglichen, überwiegt das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 4. Juli 2006 (WM 2006, 1644, juris) abweichend von dem am 27. April 2005 ergangenen Kammerbeschluss (GewArch 2005, 246 = NVwZ 2005, 1303) zum Ausdruck gebracht, dass unabhängig von einer Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten während der Übergangszeit besteht, die es dem Gesetzgeber im Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) zur Neuregelung dieser Materie eingeräumt hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) deutlich gemacht, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten einem staatlichen Monopol vorbehalten werde, ohne dieses Monopol konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten auszurichten.

    Angesichts der auch im Übrigen weitgehend übereinstimmenden Interessenlage in den Bundesländern gilt auch für Rheinland-Pfalz die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) festgelegte Übergangsfrist für eine Umgestaltung des Glücksspielrechts.

    Denn es gibt für diese Buchmacher andere Möglichkeiten, auf dem deutschen Wettmarkt tätig zu werden, beispielsweise über das Internet (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1261).

    Die vom Land Rheinland-Pfalz beabsichtigte (LTDrs. 15/129) Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wäre kaum möglich, wenn es während der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) eingeräumten Übergangsfrist zu einer Öffnung des Sportwettenmarkts käme.

    Dem Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) aufgezeigte und von der Konferenz der Regierungschefs der Bundesländer am 22. Juni 2006 beschlossene Beibehaltung des Monopols nicht unmöglich zu machen, liegt im besonderen öffentlichen Interesse.

    Eine solche Entwicklung würde weder der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) geforderten Eindämmung der Spiel- und Wettleidenschaft noch den vom Europäischen Gerichtshof (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) anerkannten Belangen des Verbraucherschutzes und der Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel genügen.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Auch die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Gambelli (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30) setzen gerade die Möglichkeit voraus, dass einzelne Mitgliedstaaten die in anderen Mitgliedstaaten erteilten Sportwettenerlaubnisse nicht anerkennen (so auch NdsOVG, GewArch 2005, 282 = NVwZ 2005, 1336; BayVGH, 22 BV 05.457, juris).

    Denn gegenüber dem Wettkunden handelt es sich bei einer solchen Wette um eine (grenzüberschreitende) Korrespondenzdienstleistung des EG-ausländischen Buchmachers, die dementsprechend grundsätzlich von dessen Dienstleistungsfreiheit (sowie evtl. auch von der Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV) umfasst wird (vgl. auch EuGH, NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -).

    Ob die Untersagungsverfügung den Wettvermittler damit in der Möglichkeit beschränkt, in einem anderen EG-Staat am Dienstleistungsmarkt teilzunehmen (vgl. hierzu EuGH, NJW 1995, 2541 [2542], Rn 38 - Alpine Investments BV), erscheint zweifelhaft (vgl. auch Korte, NVwZ 2004, 1449 [1451]), zumal in der Gambelli-Entscheidung (NJW 2004, 139 = EuGH, GewArch 2004, 30, Rn 58) nur die Rede von den Grundfreiheiten des britischen Buchmachers ist, nicht aber von Grundfreiheiten der italienischen Vermittler.

    Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Gambelli (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30) eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen.

    Eine solche Entwicklung würde weder der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) geforderten Eindämmung der Spiel- und Wettleidenschaft noch den vom Europäischen Gerichtshof (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) anerkannten Belangen des Verbraucherschutzes und der Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel genügen.

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Um eine Grenzüberschreitung und damit die Anwendbarkeit des Art. 49 EGV auszulösen, genügt es auch, wenn die Vertragspartner in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten bleiben, die Dienstleistung selbst aber die Grenze überschreitet (sog. Korrespondenz-Dienstleistungen; EuGH, NJW 1995, 2541 [2542] - Alpine Investments BV -).

    Ob die Untersagungsverfügung den Wettvermittler damit in der Möglichkeit beschränkt, in einem anderen EG-Staat am Dienstleistungsmarkt teilzunehmen (vgl. hierzu EuGH, NJW 1995, 2541 [2542], Rn 38 - Alpine Investments BV), erscheint zweifelhaft (vgl. auch Korte, NVwZ 2004, 1449 [1451]), zumal in der Gambelli-Entscheidung (NJW 2004, 139 = EuGH, GewArch 2004, 30, Rn 58) nur die Rede von den Grundfreiheiten des britischen Buchmachers ist, nicht aber von Grundfreiheiten der italienischen Vermittler.

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 4. Juli 2006 (WM 2006, 1644, juris) abweichend von dem am 27. April 2005 ergangenen Kammerbeschluss (GewArch 2005, 246 = NVwZ 2005, 1303) zum Ausdruck gebracht, dass unabhängig von einer Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten während der Übergangszeit besteht, die es dem Gesetzgeber im Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) zur Neuregelung dieser Materie eingeräumt hat.

    Eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst dann nicht, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung mit keinen weiteren Rechtsmitteln angefochten werden kann (BVerfG, GewArch 2005, 246; EuGH, Slg. 1977, 957 = NJW 1977, 1585 - Hoffmann-La Roche -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05

    Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Es bestehen auch keine Aussichten, dass sie mit einem diesbezüglichen Begehren Erfolg haben würden (vgl. bereits OVG RP, 12 B 10190/05.OVG).

    Denn die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels ist im Interesse der Eindämmung und Lenkung des Spieltriebs in Deutschland monopolisiert (vgl. OVG RP, 12 B 10190/05.OVG; Kment, NVwZ 2006, 617; Bücker/Gabriel, NVwZ 2006, 662).

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst dann nicht, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung mit keinen weiteren Rechtsmitteln angefochten werden kann (BVerfG, GewArch 2005, 246; EuGH, Slg. 1977, 957 = NJW 1977, 1585 - Hoffmann-La Roche -).
  • EuGH, 18.03.1980 - 52/79

    Procureur du Roi / Debauve

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Die Bestimmungen über den Dienstleistungsverkehr sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Slg. 1980, 833, Rn 9 - Debauwe -) nicht auf Betätigungen anwendbar, deren wesentliche Elemente nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    In der Rechtssache Zenatti (GewArch 1999, 476) hat der EuGH entschieden, es sei Sache der Mitgliedstaaten, das Glücksspielwesen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln.
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Als öffentliches Glücksspiel - dazu zählen auch Sportwetten zu festen Gewinnquoten (vgl. BVerwGE 114, 92 [94]) - wären die hier in Rede stehenden Sportwetten und ihre Vermittlung nur erlaubt, wenn dafür eine Konzession nach § 2 Abs. 2 LGlSpG vorläge (1.) oder eine solche wegen höher- bzw. vorrangigen Rechts nicht verlangt werden dürfte (2.).
  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 4. Juli 2006 (WM 2006, 1644, juris) abweichend von dem am 27. April 2005 ergangenen Kammerbeschluss (GewArch 2005, 246 = NVwZ 2005, 1303) zum Ausdruck gebracht, dass unabhängig von einer Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten während der Übergangszeit besteht, die es dem Gesetzgeber im Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) zur Neuregelung dieser Materie eingeräumt hat.
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2005 - 11 ME 369/03

    Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette;

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 16.05.2006 - C-360/04

    Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Glücksspielsektor;

  • VG Koblenz, 26.03.2008 - 5 K 1512/07
    Als öffentliches Glücksspiel - dazu zählen auch Sportwetten zu festen Gewinnquoten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, S. 92) - wären die hier in Rede stehenden Sportwetten und ihre Vermittlung nach wie vor nur erlaubt, wenn dafür eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 LGlüG vorläge oder wegen höher- bzw. vorrangigen Rechts nicht verlangt werden dürfte (vgl. zu der früheren, insoweit gleichartigen Lage nach § 2 Abs. 2 LGlSpG OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 28. September 2006 - 6 B 10953/06.OVG -, NVwZ 2006, S. 1426, 2. Mai 2007 - 6 B 10086/07.OVG -, 22. August 2007 - 6 B 10741/07.OVG - und 16. November 2007 - 6 B 11035/07.OVG -).

    Angesichts der Zweckbestimmung des (alten) Staatsvertrags ist dies nach Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O.) ebenso wie die gleichlautende Bestimmung des § 2 Abs. 1 LGlSpG so zu verstehen, dass nur ein einziges Unternehmen durch Erteilung einer Konzession mit dieser Aufgabenwahrnehmung betraut werden darf, das damit der sich nunmehr aus § 1 GlüStV ergebenden Zielfestlegung unterworfen ist, die nach dem klar geäußerten gesetzgeberischen Willen darin besteht, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern.

    Wörtlich heißt es darin: "Im Wesentlichen bleibt daher die bestehende Rechtslage in Rheinland-Pfalz, die ebenfalls eine Monopollösung vorsieht, unverändert." (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O.).

    Es steht dem Verbot der Vermittlung privater Sportwetten, die nicht konzessioniert sind, nicht entgegen (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 - 6 B 11183/07.OVG - und vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG -, NVwZ 2006, S. 1426).

    Bei dem Verhältnis zwischen dem Vermittler und dem Wettkunden handelt es sich um ein innerstaatliches (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O.; Korte, NVwZ 2004, S. 1449).

    Das OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O.) hat zutreffend ausgeführt, dass das einzig grenzüberschreitende Moment darin besteht, dass der Vermittler die Ergebnisse seiner Tätigkeit in Form von Daten per Tastendruck dem EG-ausländischen Buchmacher ins Ausland übermittelt.

    Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erwähnt in ihrem Schreiben vom 4. April 2006 an den Bundesminister des Auswärtigen lediglich die Dienstleistungsfreiheit der Wettanbieter, die in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sind, also der Buchmacher (vgl. zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O.).

    Wegen der Begründung wird ebenfalls auf den Beschluss vom 28. September 2006 (6 B 10895/06, AS 33, 351 = NVwZ 2006, 1426, ESOVGRP) verwiesen.

  • VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 festgelegte Übergangsfrist gilt deshalb in der Sache auch für die Gestaltung der Rechtslage in Hessen (so entsprechend für Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -).

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit der Folge übereinstimmten, dass gemeinschaftsrechtlich von einer Pflicht zur Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat erteilten Erlaubnis in jedem anderen Mitgliedsstaat auszugehen wäre (vgl. Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 58 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 12).

    Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die an den Wettveranstalter in einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Erlaubnis für einen von ihm unabhängigen Vermittler von Wetten in einem anderen Mitgliedsstaat mit der Folge gilt, dass dieser keiner selbständigen Erlaubnis in dem Mitgliedsstaat bedürfte, in dem die Wettvermittlung gegenüber den Wettkunden durchgeführt wird (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 11).

    Denn es hat seiner Entscheidung aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gefahr- und Suchtpotential von Sportwetten zugrunde gelegt (vgl. Abs. 99 ff. dieses Urteils); vgl. auch den Hinweis des OVG Rheinland-Pfalz auf entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen, die sich mit den Gefahren von Glückspielen befassen, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 20).

    Im Übrigen ist eine solche Vorlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Art. 234 Satz 3 EG-Vertrag nicht geboten, da es nicht um die Aussetzung der Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts geht, sondern um die Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen der von dem zuständigen nationalen Verfassungsgericht gestalteten Rechtslage (gegen eine Vorlagepflicht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend Sportwetten ebenso: Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 69; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 31.10.2006 - 4 B 1774/06 -, Abs. Nr. 61).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, NVwZ 2006, 1426, beschäftigt sich mit möglichen Amtshaftungsansprüchen überhaupt nicht, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2004 - 3 ZR 97/01 -, MDR 2002, 944, und vom 11. Oktober 2001 - 3 ZR 63/00 -, NJW 2002, 432, jedenfalls nicht mit der Frage, ob ein solcher "offensichtlich" ausgeschlossen wäre.

    Meyer/Hayer, BGesBl 2010, 299; Bürkle, Anhörung, S. 7; Tolzin, ebd., S. 14; vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, juris.

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