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   OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16.OVG (https://dejure.org/2017,29728)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.06.2017 - 6 A 11584/16.OVG (https://dejure.org/2017,29728)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG (https://dejure.org/2017,29728)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 3 KAG RP 1996, § 10 Abs 5 KAG RP 1996, § 36 Abs 5 StrG RP 1996
    Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils - Entstehung der öffentlichen Straße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Vorausleistungen auf den einmaligen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn und Straßenbeleuchtung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung von Vorausleistungen auf den einmaligen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn und Straßenbeleuchtung

  • rechtsportal.de

    Zahlung von Vorausleistungen auf den einmaligen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn und Straßenbeleuchtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 886
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16
    aa) Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. April 1977 - IV C 1.75 -, BVerwGE 52, 364; Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, 362) für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Halbteilungsgrundsatz" greift ein, wenn eine (zunächst) einseitig anbaubare Straße etwa mit Blick auf die zu erwartende bauliche Nutzung der noch dem Außenbereich angehörenden Grundstücke an der (zunächst) nicht anbaubaren Straßenseite oder mit Blick auf einen zu bewältigenden Außenbereichsverkehr in einem Umfang geplant und angelegt wird, der über das hinausgeht, was die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite erfordert.

    Wird die erstmalige Herstellung der Straße von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich, d. h. in dem in den Urteilen vom 29. April 1977 (a.a.O. S. 369 f.) und vom 26. Mai 1989 (a.a.O. S. 107 ff.) erörterten Sinne in dieser Richtung "schlechthin unentbehrlich" ist, werden die gesamten Herstellungsaufwendungen auf die (qualifiziert nutzbaren) Grundstücke verteilt, die auf der anbaubaren Straßenseite liegen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, 362).

    Diese bezieht sich auf die Frage, ob der gewählte Ausbau dasjenige überschreitet, was die Gemeinde bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen unter Berücksichtigung der nur einseitigen Anbaubestimmung für geboten halten darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ).

    Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006, die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und damit Orientierungswerte für die Straßenplanung der Gemeinden darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102; OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 - 6 A 10035/04.OVG -, AS 31, 283), beträgt der spezifische Raumbedarf im Begegnungsfall eines Lastkraftwagens mit einem Personenkraftwagen 5, 00 m. Der spezifische Raumbedarf des Fußgängerverkehrs beläuft sich - ohne Sicherheitsraum - auf 1, 80 m, der sich im Falle der Begegnung mit einem Rollstuhlbenutzer um 0, 30 m erhöht.

    Abgesehen davon, dass die Anlage dieser Parkflächen - wie erwähnt - bei weitgehend geschlossener Bauweise ohne Stellplätze auf den anliegenden Grundstücken in erster Linie im wohlverstandenen Interesse der Anwohner liegt, fragt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) nach der Unentbehrlichkeit bzw. nach dem Gebotensein einer bestimmten Fahrbahnbreite, nicht aber der Gesamtbreite der Verkehrsanlage.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2009 - 6 A 10750/08
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16
    Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle der Anfechtungsklage gegen einen beitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid maßgeblich ist (OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 - 6 A 10035/04.OVG -, AS 31, 283 = NVwZ-RR 2005, 499), lagen eine gewissenhafte Aufwandsschätzung (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08.OVG -, AS 37, 200) der Beklagten (1.) sowie eine unbedenkliche Verteilung des prognostizierten Aufwands (2.) vor.

    Danach gilt ein durch Verbreiterung, Begradigung, unerhebliche Verlegung oder Ergänzung entstandener neuer Straßenteil durch die Verkehrsübergabe insbesondere dann als gewidmet, wenn der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08.OVG -, AS 37, 200; OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 6 A 44/85 -, AS 22, 8).

    Diese Fiktion greift auch für Straßen ein, die schon vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08.OVG -, AS 37, 200), sofern die Änderung i. S. d. § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG von untergeordneter Bedeutung ist, wie beispielsweise die Anlage von Parkflächen in Fahrbahnnähe (vgl. Bitterwolf-de Boer, Praxis der Kommunalverwaltung, LStrG RP, Stand: 08/2016, § 1 Anm. 3.3.1; § 36 Anm. 15.2).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.1981 - 6 A 182/80

    Straße; Öffentlicher Anbau; Widmung; Öffentlich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16
    Um einen Weg zur öffentlichen Straße werden zu lassen, war nach den allgemeinen Grundsätzen des preußischen Wegerechts die Übereinstimmung des Eigentümers der Wegefläche, des Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde erforderlich, die nicht seitens dieser Rechtsbeteiligten gleichzeitig erklärt zu werden brauchte, sondern stillschweigend erfolgen und unmittelbar oder mittelbar aus Handlungen oder Unterlassungen schlüssig gefolgert werden konnte (wie OVG Koblenz, Urteil vom 24. November 1981 - 6 A 182/80 -, AS 17, 128 [129 f.] = KStZ 1982, 218; OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 A 10131/05 -).

    Dabei konnte die "Widmung", die nicht seitens der verschiedenen Rechtsbeteiligten gleichzeitig erklärt zu werden brauchte, stillschweigend erfolgen und unmittelbar oder mittelbar aus Handlungen oder Unterlassungen schlüssig gefolgert werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. November 1981 - 6 A 182/80 -, AS 17, 128 [129 f.] = KStZ 1982, 218; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 A 10131/05.OVG -).

    Da bei alten Wegen diese Willensakte nicht immer durch Urkunden nachzuweisen sind, lässt es die Rechtsprechung genügen, dass aus einer Reihe mehr oder weniger untrüglicher Anzeichen auf eine einmal erfolgte Widmung geschlossen werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 1961 - 1 A 1/59 -, AS 8, 241; OVG RP, Urteil vom 24. November 1981 - 6 A 182/80 -, AS 17, 128 [129 f.] = KStZ 1982, 218).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2009 - 6 A 10697/08

    Ausbaubeitragsrecht; Berücksichtigung der Verkehrsfrequenz von Anlieger- und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16
    Die Festlegung des Gemeindeanteils ist zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die in der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 A 10697/08 -, AS 37, 129; Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05 -, NVwZ-RR 2006, 285) zum Ausdruck gebrachten Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist.

    Das Verkehrsaufkommen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, also der Durchgangsverkehr, ergibt sich aus der im Verhältnis zum Anliegerverkehr zu ermittelnden zahlenmäßigen Relation der Verkehrsfrequenzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 A 10697/08.OVG -, AS 37, 129).

    Die Festlegung des Gemeindeanteils durch den Rat ist allerdings zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die vorstehend dargestellten Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 A 10697/08.OVG -, AS 37, 129).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2014 - 11 A 25/12

    Faktische Beseitigung eines einmal bestehenden öffentlichen Weges; Verlieren der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16
    (2) Die danach bereits in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts vorhandene rechtliche Qualität einer öffentlichen Straße des vor der früheren K-Schule verlaufenden Teils der W-Straße ist nicht durch eine nur nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des preußischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 mögliche Einziehung (vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 11. April 2014 - 11 A 25/12 -, juris) beseitigt worden.

    Die faktische Beseitigung eines einmal bestehenden öffentlichen Weges führt nicht dazu, dass diesem Weg sein öffentlicher Charakter verloren geht (OVG NW, Beschluss vom 11. April 2014 - 11 A 25/12 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.1961 - 1 A 1/59
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16
    Da bei alten Wegen diese Willensakte nicht immer durch Urkunden nachzuweisen sind, lässt es die Rechtsprechung genügen, dass aus einer Reihe mehr oder weniger untrüglicher Anzeichen auf eine einmal erfolgte Widmung geschlossen werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 1961 - 1 A 1/59 -, AS 8, 241; OVG RP, Urteil vom 24. November 1981 - 6 A 182/80 -, AS 17, 128 [129 f.] = KStZ 1982, 218).

    Lässt die Bedeutung alter Wege nach und geht der Verkehr zurück, werden sie nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. April 1961 - 1 A 1/59 -, AS 8, 241; Urteil vom 17. Oktober 2012 - 1 A 11381/11.OVG -, LKRZ 2013, 118) nicht ihres Charakters als öffentliche Wege entkleidet, selbst wenn eine Wegeteilstrecke funktionslos wird und durch Bewuchs in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar und benutzbar ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05

    Ausbaubeitrag; Bemessung des Gemeindeanteils; Fallgruppentypisierung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16
    Die Festlegung des Gemeindeanteils ist zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die in der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 A 10697/08 -, AS 37, 129; Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05 -, NVwZ-RR 2006, 285) zum Ausdruck gebrachten Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist.

    Nach dieser Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05.OVG -, NVwZ-RR 2006, 285) ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr einen Gemeindeanteil von 25 v. H., ein erhöhter Durchgangs-, aber noch überwiegender Anliegerverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 35 bis 45 v. H. rechtfertigt, während bei überwiegendem Durchgangsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 55 bis 65 v. H. beträgt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2004 - 6 A 10035/04

    Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16
    Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle der Anfechtungsklage gegen einen beitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid maßgeblich ist (OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 - 6 A 10035/04.OVG -, AS 31, 283 = NVwZ-RR 2005, 499), lagen eine gewissenhafte Aufwandsschätzung (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08.OVG -, AS 37, 200) der Beklagten (1.) sowie eine unbedenkliche Verteilung des prognostizierten Aufwands (2.) vor.

    Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006, die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und damit Orientierungswerte für die Straßenplanung der Gemeinden darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102; OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 - 6 A 10035/04.OVG -, AS 31, 283), beträgt der spezifische Raumbedarf im Begegnungsfall eines Lastkraftwagens mit einem Personenkraftwagen 5, 00 m. Der spezifische Raumbedarf des Fußgängerverkehrs beläuft sich - ohne Sicherheitsraum - auf 1, 80 m, der sich im Falle der Begegnung mit einem Rollstuhlbenutzer um 0, 30 m erhöht.

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16
    aa) Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. April 1977 - IV C 1.75 -, BVerwGE 52, 364; Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, 362) für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Halbteilungsgrundsatz" greift ein, wenn eine (zunächst) einseitig anbaubare Straße etwa mit Blick auf die zu erwartende bauliche Nutzung der noch dem Außenbereich angehörenden Grundstücke an der (zunächst) nicht anbaubaren Straßenseite oder mit Blick auf einen zu bewältigenden Außenbereichsverkehr in einem Umfang geplant und angelegt wird, der über das hinausgeht, was die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite erfordert.

    Wird die erstmalige Herstellung der Straße von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich, d. h. in dem in den Urteilen vom 29. April 1977 (a.a.O. S. 369 f.) und vom 26. Mai 1989 (a.a.O. S. 107 ff.) erörterten Sinne in dieser Richtung "schlechthin unentbehrlich" ist, werden die gesamten Herstellungsaufwendungen auf die (qualifiziert nutzbaren) Grundstücke verteilt, die auf der anbaubaren Straßenseite liegen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, 362).

  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90

    Erschließungsbeitrag - Straßenbaubeitrag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16
    aa) Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. April 1977 - IV C 1.75 -, BVerwGE 52, 364; Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, 362) für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Halbteilungsgrundsatz" greift ein, wenn eine (zunächst) einseitig anbaubare Straße etwa mit Blick auf die zu erwartende bauliche Nutzung der noch dem Außenbereich angehörenden Grundstücke an der (zunächst) nicht anbaubaren Straßenseite oder mit Blick auf einen zu bewältigenden Außenbereichsverkehr in einem Umfang geplant und angelegt wird, der über das hinausgeht, was die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite erfordert.

    Wird die erstmalige Herstellung der Straße von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich, d. h. in dem in den Urteilen vom 29. April 1977 (a.a.O. S. 369 f.) und vom 26. Mai 1989 (a.a.O. S. 107 ff.) erörterten Sinne in dieser Richtung "schlechthin unentbehrlich" ist, werden die gesamten Herstellungsaufwendungen auf die (qualifiziert nutzbaren) Grundstücke verteilt, die auf der anbaubaren Straßenseite liegen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, 362).

  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2001 - 6 A 10518/00
  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvO 1/69

    Waffengesetz

  • BVerwG, 15.09.2005 - 4 BN 37.05

    Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung bei der Frage der Zugehörigkeit eines

  • BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16

    Mobilfunk; Frequenzvergabe; Versteigerungsverfahren; Bedarfsüberhang

  • VGH Bayern, 04.12.2014 - 6 ZB 13.467

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ortsstraße; Einrichtung; natürliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.1987 - 6 A 44/85
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2012 - 1 A 11381/11

    Funktionslosigkeit eines öffentlichen Weges

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossensein eines

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 2 S 315/94

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für mit Transformatorstation bebautes

  • VGH Hessen, 25.07.1996 - 6 UE 1331/92

    Rückschnitt einer Hecke als Unterhaltungsmaßnahme nach NatSchG HE § 6 Abs 2 Nr 9

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 6 A 11315/06

    Straßenausbaubeitrag - zur Ermittlung des Gemeindeanteils

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03

    Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2010 - 6 A 11146/09

    Zu den Voraussetzungen für einen beitragspflichtigen Straßenausbau gemäß § 10a

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zum Ausschluss aus der Schule bei einem einmaligen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2002 - 6 C 10464/02

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung; zeitweise Beitragsbefreiung

  • VG Trier, 29.03.2018 - 10 K 1450917

    Straßenausbaubeitrag in Morbach im Wesentlichen nicht zu beanstanden

    Halten sich Anlieger- und Durchgangsverkehr die Waage, wird ein Gemeindeanteil von 50 v. H. angemessen sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG - OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 A 11315/06.OVG -, jeweils juris).

    30 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze einschließt, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 v.H. abweichen darf (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O.).

    Die Festlegung des Gemeindeanteils ist aber zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die vorstehenden Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O.; OVG RP, 21. Januar 2009, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2018 - 6 A 10526/18

    Aufhebung eines Beitragsvorausleistungsbescheid; Gemeindeanteil für eine

    Die Entscheidung über den Gemeindeanteil setzt nach dieser Rechtsprechung (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 23. August 2007 - 6 A 10468/07.OVG - OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, juris) weder eine Verkehrszählung noch die Ermittlung der Verkehrsfunktion der Straße durch einen Sachverständigen voraus.

    Die Festlegung des Gemeindeanteils durch den Rat ist allerdings zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die vorstehend dargestellten Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 A 10697/08.OVG -, AS 37, 129; OVG RP, Urteil vom 12. Januar 2012 - 6 A 10971/11.OVG -, AS 41, 1 = KStZ 2012, 73; OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, juris).

  • VG Neustadt, 05.05.2021 - 3 K 1102/20

    Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; Eckgrundstücksvergünstigung; Erlass aus

    Die Entscheidung über den Gemeindeanteil setzt nach dieser Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Urteil vom 3.9.2018, a.a.O.; Urteil vom 29.6.2017 - 6 A 11584/16.OVG; Beschluss vom 23. August 2007 - 6 A 10468/07.OVG) weder eine Verkehrszählung noch die Ermittlung der Verkehrsfunktion der Straße durch einen Sachverständigen voraus.

    Die Festlegung des Gemeindeanteils durch den Rat ist allerdings zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer "greifbaren Fehleinschätzung" beruht, weil er die vorstehend dargestellten Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände einbezogen oder in sich widersprüchlich ist (OVG RP, Urteil vom 3.9.2018, a.a.O.; Urteil vom 29.6.2017 - 6 A 11584/16.OVG; Urteil vom 12.1.2012, a.a.O.; Urteil vom 21.1.2009, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2021 - 6 C 11131/20

    Normenkontrolle gegen Gästebeitragssatzung

    Da genaue statistische Erhebungen über die Anzahl der Tagestouristen einschließlich der jeweils individuellen Verweildauer im Stadtgebiet und des konkreten Nutzungsverhaltens in Bezug auf die unterschiedlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, soweit ersichtlich, nicht bestehen und deren Erstellung - falls theoretisch überhaupt möglich - im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand auch nicht verlangt werden kann (vgl. entsprechend zum Gemeindeanteil im Ausbaubeitragsrecht OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, juris Rn. 33: weder eine Verkehrszählung noch ein Sachverständigengutachten ist erforderlich), hat der Stadtrat der Antragsgegnerin auch für die diesbezüglichen Schätzungen einen Spielraum, der nach den eingangs dargelegten Maßstäben nur auf "greifbare Fehleinschätzungen" kontrolliert werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 41).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18

    Aufwand; Aufwandsüberschreitungsverbot; Aufwendungen; Beitrag;

    Hinsichtlich der hiernach jeweils in Bezug auf die betreffende Einrichtung oder Veranstaltung festzulegenden Einwohneranteils hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin gerichtlich kontrolliert werden kann, dass dieser auf einer "greifbaren Fehleinschätzung" beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. zum Maßstab entsprechend für Straßenausbaubeiträge OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, ESOVG m.w.N.; vgl. ähnlich VGH BW, Urteil vom 08. März 2018 - 2 S 2534/16 -, juris Rn. 102: Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist).

    Da genaue statistische Erhebungen über die Anzahl der Tagestouristen einschließlich der jeweils individuellen Verweildauer im Stadtgebiet und des konkreten Nutzungsverhaltens in Bezug auf die unterschiedlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, soweit ersichtlich, nicht bestehen und deren Erstellung - falls theoretisch überhaupt möglich - im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand auch nicht verlangt werden kann (vgl. entsprechend zum Gemeindeanteil im Ausbaubeitragsrecht OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16 -, juris Rn. 33: weder eine Verkehrszählung noch ein Sachverständigengutachten ist erforderlich), hat der Stadtrat auch für die diesbezüglichen Schätzungen einen Spielraum, der nach den eingangs dargelegten Maßstäben nur auf "greifbare Fehleinschätzungen" kontrolliert werden kann.

  • VG Koblenz, 27.06.2019 - 4 K 886/18

    Buslinienverkehr führt zur Erhöhung des Gemeindeanteils beim Straßenausbau

    Der gemeindliche Einschätzungsspielraum ist indes überschritten und die Festlegung des Gemeindeanteils damit zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die relevanten Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht (st. Rspr., vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2018 - 6 A 11904/17

    Heilung eines unwirksamen Straßenbauausbaubeitrags bei Mitwirkung eines

    Soweit es im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle der Anfechtungsklage gegen einen beitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid grundsätzlich maßgeblich ist (OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 - 6 A 10035/04.OVG -, AS 31, 283 = NVwZ-RR 2005, 499; OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, juris), noch an wirksamen Ratsbeschlüssen fehlte, hat die Beklagte diese zwischenzeitlich nachgeholt.
  • VG Trier, 25.06.2020 - 10 K 3772/19

    Orenhofen: Klage gegen wiederkehrende Beiträge weit überwiegend erfolglos

    Die Festlegung des Gemeindeanteils ist gerichtlich vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung nur insoweit zu überprüfen, dass die Gemeinde bei der Ausnutzung ihres Beurteilungsspielraums sich außerhalb einer Bandbreite mehrerer Vorteilssätze bewegt, die nach oben und nach unten um nicht mehr als 5 % abweichen dürfen (OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG - juris m.w.N.,).
  • VG Trier, 23.02.2023 - 10 K 3120/22

    Feyen/Weismark: einmaliger Ausbaubeitrag für die Straße "Zum Pfahlweiher"

    Die Festlegung des Gemeindeanteils ist gerichtlich vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung nur insoweit zu überprüfen, als die Gemeinde sich bei der Ausnutzung ihres Beurteilungsspielraums außerhalb einer Bandbreite mehrerer Vorteilssätze bewegt, die nach oben und nach unten um nicht mehr als 5 % abweichen dürfen (OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG - juris, m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2018 - 6 A 11904.17

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorausleistung auf den

    Soweit es im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle der Anfechtungsklage gegen einen beitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid grundsätzlich maßgeblich ist (OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 - 6 A 10035/04.OVG -, AS 31, 283 = NVwZ-RR 2005, 499 ; OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, juris), noch an wirksamen Ratsbeschlüssen fehlte, hat die Beklagte diese zwischenzeitlich nachgeholt.
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