Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der korporationsrechtlichen Zuordnung zum dienstrechtlichen Status als wissenschaftlicher Angestellter in der Gruppe der akademischen Mitarbeiter; Feststellungsklage hinsichtlich der korporationsrechtlichen Zuordnung zu der Gruppe der Professoren am ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 24.06.1999 - 2 K 822/97
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
- BVerwG, 31.07.2001 - 6 B 42.01
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2002, 355
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
außerplanmäßiger Professor - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
Die Regelung des § 33 Abs. 4 UG wahrt freilich nicht nur die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts, sondern sie entspricht zugleich den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79; 47, 327; 56, 192; 61, 210; 88, 129; 95, 193) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 100, 160 ff.) aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Anforderungen, denen der Staat Rechnung tragen muss, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern regelt.Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats, auf die es bei der rechtlichen Würdigung entscheidend ankommt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 - BVerwGE 100, 160 [163]), ist der Kläger im Hinblick auf den Gegenstand der von ihm wahrgenommenen Aufgaben mit der Vertretung des Fachs Theoretische Physik in Forschung, Lehre und akademischem Prüfungswesen faktisch betraut worden.
Dies ist schon deshalb unbehelflich, weil entgegen der Behauptung der Beklagten die Forschungsaktivitäten des Klägers nicht im Auslaufen begriffen sind und weil sie vom Kläger stattdessen einen verstärkten Einsatz in der Lehre verlangt hat, wobei es für die Gruppenzuordnung auf eine Gesamtschau beider wahrgenommenen Funktionen ankommt (vgl. BVerwGE 100, 160 [172]).
Mit dieser Differenzierung wird verkannt, dass in der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Funktionsbewertung ausschlaggebend auf die tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben abgestellt wird und dass danach eine Aufteilung in solche, die haupt- und solche die nebenamtlich wahrgenommen werden, nicht statthaft ist (vgl. BVerwGE 100, 160 [167, 169]).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da alle aus bundesrechtlicher Sicht sich insoweit stellenden einfach-rechtlichen Fragen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 - BVerwGE 100, 160 ff. geklärt sind.
- BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
Hochschul-Urteil
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
Die Regelung des § 33 Abs. 4 UG wahrt freilich nicht nur die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts, sondern sie entspricht zugleich den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79; 47, 327; 56, 192; 61, 210; 88, 129; 95, 193) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 100, 160 ff.) aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Anforderungen, denen der Staat Rechnung tragen muss, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern regelt.Indikatoren für eine homogen zusammengesetzte Gruppe sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 79 ff.) bei den Professoren deren Vorbildung, ihre meist langjährige Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre, die kraft ihres Amtes zu tragende erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität sowie ihre Verpflichtetheit bzw. ihre Verbundenheit mit der Sache der Wissenschaft.
Dass es für die Frage der Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer auf die Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften, denen dieser Personenkreis neben den hochschul- und körperschaftsrechtlichen Maßstäben unterliegt, von Verfassungs wegen nicht ankommt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 ff.) ausdrücklich klargestellt.
- BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78
Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
Die Regelung des § 33 Abs. 4 UG wahrt freilich nicht nur die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts, sondern sie entspricht zugleich den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79; 47, 327; 56, 192; 61, 210; 88, 129; 95, 193) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 100, 160 ff.) aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Anforderungen, denen der Staat Rechnung tragen muss, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern regelt.Soweit es in seiner späteren Rechtsprechung (BVerfGE 56, 192; 95, 193) auf diese Thematik zurückgekommen ist und dabei vom Hochschullehrer im materiellen Sinne spricht, bringt dies identische Sachverhalte lediglich auf den Begriff.
- BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
DDR-Hochschullehrer
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
Die Regelung des § 33 Abs. 4 UG wahrt freilich nicht nur die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts, sondern sie entspricht zugleich den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79; 47, 327; 56, 192; 61, 210; 88, 129; 95, 193) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 100, 160 ff.) aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Anforderungen, denen der Staat Rechnung tragen muss, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern regelt.Soweit es in seiner späteren Rechtsprechung (BVerfGE 56, 192; 95, 193) auf diese Thematik zurückgekommen ist und dabei vom Hochschullehrer im materiellen Sinne spricht, bringt dies identische Sachverhalte lediglich auf den Begriff.
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2000 - 2 A 11223/00
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
Die klageweise geltend gemachte Rechtsfolge, dass der Kläger korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren am Fachbereich Physik der beklagten Universität angehört, ergibt sich nämlich unmittelbar aus den Regelungen des Universitätsgesetzes (vgl. dazu Urteil des Senats vom 10. November 2000 - 2 A 11223/00.OVG - S. 7 U.A.). - BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
Die Regelung des § 33 Abs. 4 UG wahrt freilich nicht nur die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts, sondern sie entspricht zugleich den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79; 47, 327; 56, 192; 61, 210; 88, 129; 95, 193) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 100, 160 ff.) aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Anforderungen, denen der Staat Rechnung tragen muss, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern regelt. - BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
Promotionsberechtigung
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
Die Regelung des § 33 Abs. 4 UG wahrt freilich nicht nur die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts, sondern sie entspricht zugleich den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79; 47, 327; 56, 192; 61, 210; 88, 129; 95, 193) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 100, 160 ff.) aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Anforderungen, denen der Staat Rechnung tragen muss, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern regelt. - BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
Hessisches Universitätsgesetz
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
Die Regelung des § 33 Abs. 4 UG wahrt freilich nicht nur die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts, sondern sie entspricht zugleich den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79; 47, 327; 56, 192; 61, 210; 88, 129; 95, 193) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 100, 160 ff.) aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Anforderungen, denen der Staat Rechnung tragen muss, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern regelt.
- BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvL 1/10
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 20 Abs 2 Nr 1 HSchulG TH 2007 …
Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz legt das Verwaltungsgericht ferner dar, dass kein Zweifel bestehe und es keiner weiteren Darlegung bedürfe, dass der Kläger, der nach wie vor als außerplanmäßiger Professor bei der Beklagten tätig sei, den Begriff des "materiellen Hochschullehrers" erfülle (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2001 - 2 A 12196/99 -, NVwZ-RR 2002, S. 355 ff.;… OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. …und Urteil vom 23. Februar 1995 - 25 A 989/93 -, NWVBL 1995, S. 434 ff.). - VG Mainz, 15.10.2003 - 7 K 1168/02
Professor und auch nicht
Soweit es in seiner späteren Rechtsprechung (…vgl. die Beschlüsse vom 11. Februar 1981, a.a.O., …und vom 26. Februar 1997, a.a.O.) auf diese Thematik zurückgekommen ist und dabei vom Hochschullehrer im materiellen Sinne spricht, bringt dies identische Sachverhalte lediglich auf den Begriff (vgl. zu alledem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 2 A 11223/OO.OVG - Seiten 8 bis 11 des Umdrucks; vgl. auch Urteil vom 30. März 2001 - 2 A 12196/99.OVG -).