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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17.OVG   

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https://dejure.org/2018,28644
OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17.OVG (https://dejure.org/2018,28644)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.08.2018 - 1 A 11843/17.OVG (https://dejure.org/2018,28644)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17.OVG (https://dejure.org/2018,28644)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterliegen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-Beseitigungsanspruchs und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen der Verjährung; Betragen der Verjährungsfrist von drei Jahren

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgenbeseitigungsanspruch; Lärmimmission; öffentlich-rechtlicher Abwehr-Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch; Pflasterung; Verjährung; Verjährungsfrist

  • rechtsportal.de

    Unterliegen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-Beseitigungsanspruchs und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen der Verjährung; Betragen der Verjährungsfrist von drei Jahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Störende Immissionen: Abwehranspruch verjährt in drei Jahren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2010 - 11 A 1648/06

    Heranziehung der Grundsätze der DIN 4150 Teil 2 zur Beurteilung von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17
    Denn ein Unterlassungsanspruch der Kläger wäre jedenfalls durch Verjährung erloschen, was als anspruchsvernichtende Einwendung grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 - sowie BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 4 ZB 05.740 - jeweils nach juris).

    29 Insoweit geht der Senat davon aus, dass Ansprüche auch im öffentlichen Recht grundsätzlich der Verjährung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - mit weiteren Nachweisen, juris sowie OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 -, a.a.O.).

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Vermögensansprüche (vgl. Urteile vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, a.a.O. und vom 15. März 2017 - 10 C 3/16 -, juris) und beansprucht - wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffen Urteil ausgeht - nach Überzeugung des Senats wegen der identischen Interessenlage der Beteiligten auch für sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche Geltung (vgl. zur Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches: OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013, - 1 A 10655/12.OVG - m.w.N.; zur Verjährung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 A 20/14 - ; BayVGH , Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 - , jeweils nach juris und OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.).

    Bei dem hier in Streit stehenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch handelt es sich unabhängig von seiner dogmatischen Herleitung um eine Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen (vgl. im Einzelnen Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S 355ff m.w.N. , Kranz, Verjährung von öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen, NVwZ 2018, 864ff, ebenso OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O. sowie VG Freiburg, Urteil vom 25. Mai 2011 - 1 K 433/09 - , juris).

    Für die Ausgestaltung dieses Immissionsabwehranspruchs, dort in der Form des (Folgen)Beseitigungsanspruchs, hat der Senat - worauf das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat - entschieden ( vgl. Beschluss vom 10. April 2013 a.a.O. m.w.N.), dass dieser der dreijährigen Regelverjährung entsprechend § 195 BGB unterliegt (ebenso OVG NRW , Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.) und der Lauf der Verjährungsfrist gemäß der Regelung in § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Vermögensansprüche (vgl. Urteile vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, a.a.O. und vom 15. März 2017 - 10 C 3/16 -, juris) und beansprucht - wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffen Urteil ausgeht - nach Überzeugung des Senats wegen der identischen Interessenlage der Beteiligten auch für sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche Geltung (vgl. zur Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches: OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013, - 1 A 10655/12.OVG - m.w.N.; zur Verjährung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 A 20/14 - ; BayVGH , Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 - , jeweils nach juris und OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.).

    Auch die Regelung des § 53 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - über die Hemmung der Verjährung durch Erlass eines Verwaltungsakts belegt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 a.a.O.).

    30 Unterliegt danach der von den Klägern geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch grundsätzlich der Verjährung, so bestimmen sich die Regeln der Verjährung mangels hier einschlägiger verwaltungsverfahrensrechtlicher Sondervorschriften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, d.h. nach §§ 195 ff. BGB, die insoweit analog Anwendung finden (vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Verjährungsregelungen auch nach der Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes: BVerwG , Urteil vom 15. März 2017 a.a.O.).

  • VG Freiburg, 25.05.2011 - 1 K 433/09

    Verjährung des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs; hier: Verkehrslärmzunahme

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17
    Bei dem hier in Streit stehenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch handelt es sich unabhängig von seiner dogmatischen Herleitung um eine Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen (vgl. im Einzelnen Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S 355ff m.w.N. , Kranz, Verjährung von öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen, NVwZ 2018, 864ff, ebenso OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O. sowie VG Freiburg, Urteil vom 25. Mai 2011 - 1 K 433/09 - , juris).

    Ob diese Bestimmung in der hier vorliegenden Konstellation der Leistungsklage, bei der es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, anwendbar ist, oder nur Fälle eines vor Klageerhebung erforderlichen Widerspruchsverfahrens erfasst (so VG Freiburg , Urteil vom 25. Mai 2011, a.a.O. m.w.N.), braucht nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls tritt dann keine Hemmung der Verjährung ein, wenn der Antrag bei einer Behörde der unzuständigen Körperschaft gestellt wird (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, Anm. 60 zu § 204 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17
    29 Insoweit geht der Senat davon aus, dass Ansprüche auch im öffentlichen Recht grundsätzlich der Verjährung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - mit weiteren Nachweisen, juris sowie OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 -, a.a.O.).

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Vermögensansprüche (vgl. Urteile vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, a.a.O. und vom 15. März 2017 - 10 C 3/16 -, juris) und beansprucht - wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffen Urteil ausgeht - nach Überzeugung des Senats wegen der identischen Interessenlage der Beteiligten auch für sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche Geltung (vgl. zur Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches: OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013, - 1 A 10655/12.OVG - m.w.N.; zur Verjährung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 A 20/14 - ; BayVGH , Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 - , jeweils nach juris und OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.).

  • VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16

    Frühzeitiges Vorgehen gegen erhöhten Verkehrslärm durch neue Straße erforderlich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juli 20117 - 3 K 1243/16.Mz - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihre - der Kläger - Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen, die von dem vor ihrem Anwesen K. ... in O. aufgebrachten Pflasterbelag ausgehen und den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach der 16. BImSchV übersteigen, zu unterlassen.
  • VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 379/14

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17
    Soweit in der Rechtsprechung für den Fall der unberechtigten Ableitung von Abwasser durch bzw. der Zuführung von Niederschlagswasser auf ein fremdes Grundstück (vgl. zu diesen Fallkonstellationen: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014; Bay VGH, Urteil vom 29. November 2013, jeweils a.a.O. sowie VG Neustadt, Urteil vom 4. September 2014, - 4 K 379/14.NW - , juris) angenommen wird, die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs beginne nicht, solange der Eingriff fortdauere, sind diese Fallgestaltungen mit der vorliegenden Konstellation nicht zu vergleichen.
  • VGH Bayern, 05.10.2005 - 4 ZB 05.740
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17
    Denn ein Unterlassungsanspruch der Kläger wäre jedenfalls durch Verjährung erloschen, was als anspruchsvernichtende Einwendung grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 - sowie BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 4 ZB 05.740 - jeweils nach juris).
  • OVG Saarland, 18.06.2014 - 1 A 20/14

    Verjährung bzw. Verwirkung eines Anspruchs aus § 1004 BGB auf Unterlassung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Vermögensansprüche (vgl. Urteile vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, a.a.O. und vom 15. März 2017 - 10 C 3/16 -, juris) und beansprucht - wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffen Urteil ausgeht - nach Überzeugung des Senats wegen der identischen Interessenlage der Beteiligten auch für sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche Geltung (vgl. zur Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches: OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013, - 1 A 10655/12.OVG - m.w.N.; zur Verjährung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 A 20/14 - ; BayVGH , Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 - , jeweils nach juris und OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166

    Gehört eine Leitung, die seit langer Zeit einer kommunalen Abwasserbeseitigungs-

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Vermögensansprüche (vgl. Urteile vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, a.a.O. und vom 15. März 2017 - 10 C 3/16 -, juris) und beansprucht - wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffen Urteil ausgeht - nach Überzeugung des Senats wegen der identischen Interessenlage der Beteiligten auch für sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche Geltung (vgl. zur Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches: OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013, - 1 A 10655/12.OVG - m.w.N.; zur Verjährung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 A 20/14 - ; BayVGH , Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 - , jeweils nach juris und OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1999 - 7 A 10095/99

    Bauliche Maßnahmen; Fahrbahnerhöhung; Verkehrsberuhigung; Verkehrsgeräusche;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17
    Bezieht sich der Beseitigungsanspruch auf den Rückbau baulicher Maßnahmen an einer Straße, so entsteht ein entsprechender Anspruch, soweit seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, mit dem Abschluss der Baumaßnahmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013 a.a.O. sowie Urteil vom 11. Mai 1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17

    Begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn fortdauernd die

    Wenn eine bestimmte abgeschlossene Handlung ungeachtet der fortdauernden Beeinträchtigung kausaler Ausgangspunkt für einen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch ist, so ist diese Handlung auch Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2018 - 1 A 11843/17 -, juris Rn. 35 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2019 - 2 L 10/17

    Straßenentwässerung; Pflicht der Gemeinde zur schadlosen Abwasserabführung

    Ist eine bestimmte abgeschlossene Handlung ungeachtet der fortdauernden Beeinträchtigung kausaler Ausgangspunkt für einen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch, so ist diese Handlung auch Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung (Anschluss an OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 30.08.2018 - 1 A 11843/17 -, juris).

    Ist eine bestimmte abgeschlossene Handlung ungeachtet der fortdauernden Beeinträchtigung kausaler Ausgangspunkt für einen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch, so ist diese Handlung auch Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 30.08.2018 - 1 A 11843/17 - juris, Rdnr. 35 f.).

  • VG Neustadt, 12.12.2019 - 5 K 701/19

    Von einer Straßenlaterne in Grundstücksnähe gehen für einen Grundstückseigentümer

    Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern - wie hier - auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 87/00 -, NVwZ 2000, 578; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 04. September 2014 - 4 K 148/14.NW -, juris).
  • VG Arnsberg, 11.02.2019 - 8 K 3527/17

    Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ausbringung von Wisenten erfolglos

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 - und vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17 -, jeweils juris.

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17 -,a.a.O.

  • VG Trier, 20.05.2020 - 9 K 382/20

    Verjährung des öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruchs; mehrfach

    Er setzt neben einer Beeinträchtigung von Rechten des Bürgers durch einen andauernden oder bevorstehenden Realakt der Verwaltung insbesondere voraus, dass die Beeinträchtigung rechtswidrig und der Anspruchsberechtigte zur Duldung nicht verpflichtet ist (OVG RP, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17.OVG -, BeckRS 2018, 23029).

    Die Frist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17.OVG -, BeckRS 2018, 23029).

    Wie der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt auch der wesensgleiche öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (OVG RP, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17.OVG -, BeckRS 2018, 23029).

  • VG Neustadt, 07.11.2023 - 5 K 75/23

    Pressevertreter hat Anspruch auf Einsicht in Ermittlungsakten zum Mord an der

    Insofern folgt die Kammer der überwiegend vertretenen Ansicht, die Bestimmung des § 167 Abs. 2 VwGO müsse auch für Leistungsklagen gelten, die auf Vornahme oder Unterlassen schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns gerichtet seien (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17.OVG -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165).
  • VG Arnsberg, 11.02.2019 - 8 K 3532/17
    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 - und vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17 -, jeweils juris.

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17 -,a.a.O.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - 4 LB 10/18

    Widerruf einer Bewilligung zum Abbau von Sand und Kies im Sylter Außenriff

    In der Rechtsprechung wird eine Anwendung der Verjährungsregelungen auf öffentlich-rechtliche Vermögens- oder sonstige Ansprüche zwar bejaht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 16 und v. 15.07.2016 - 9 A 16/15 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 20.01.2014 - 2 B 2/14 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.08.2018 - 1 A 11843/17 -, juris Rn. 29), doch enthält § 18 Abs. 3 BBergG weder einen der Verjährung unterliegenden öffentlich-rechtlichen Anspruch noch eine Verjährungsbestimmung.
  • VG Cottbus, 16.06.2022 - 5 K 451/16
    Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch der Verjährung unterliegt, die sich, da spezielle Regelungen fehlen, nach den §§ 194 ff. BGB bemisst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 S 1276/16 -, juris Rn. 74 ff. m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17 -, juris Rn. 29 ff.).
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