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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12.OVG   

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https://dejure.org/2012,34296
OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12.OVG (https://dejure.org/2012,34296)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.10.2012 - 6 A 10702/12.OVG (https://dejure.org/2012,34296)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Oktober 2012 - 6 A 10702/12.OVG (https://dejure.org/2012,34296)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 HwO, § 1 Abs 2 S 1 HwO, § 1 Abs 2 S 2 HwO
    Eintragung in die Handwerksrolle zur Ausübung von Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler und Lackiererhandwerks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis der Eintragung eines Betriebs in die Handwerksrolle als zulässige Beschränkung der Berufs- bzw. Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG; Anforderungen an die Vereinbarkeit des § 1 Abs. 2 S. 3 HandwO mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit; Bejahung der ...

  • esovgrp.de

    GG Art 3,GG Art 3 Abs 1,GG Art 12,GG Art 12 Abs 1,HwO § 1,HwO § 1 Abs 1,HwO § 1 Abs 2,HwO § 1 Abs 2 S 1,HwO § 1 Abs 2 S 2,HwO § 1 Abs 2 S 3,HwO § 7,HwO § 7b
    Altgeselle, Arbeit, Ausbildung, Ausbildungsrelevanz, Bautenschutz, Bereich, Beruf, Berufsausübung, Berufsausübungsfreiheit, Berufsbild, Berufsfreiheit, Berufswahl, Berufswahlfreiheit, Eintragung, Eintragungserfordernis, Eintragungspflicht, Erfordernis, Fassadenmonteur, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis der Eintragung eines Betriebs in die Handwerksrolle als zulässige Beschränkung der Berufs- bzw. Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG; Anforderungen an die Vereinbarkeit des § 1 Abs. 2 S. 3 HandwO mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit; Bejahung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Maler- und Lackierergewerbe ohne Meistertitel!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 49 AEUV; Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG; §§ 1, 7, 7 b HandwO
    Kein Maler- und Lackiererhandwerk ohne Meistertitel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Maler- und Lackierergewerbe ohne Meistertitel! (IBR 2013, 1133)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
    Selbst wenn man aus diesem Grunde lediglich von einer Berufsausübungsregelung ausginge, wäre deren Eingriffsintensität mit der einer subjektiven Berufszugangsschranke gleichzusetzten, so dass keine Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs bestünden (BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, a.a.O., - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276).

    Das ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es erst im Vermittlungsverfahren Aufnahme in Anlage A HandwO gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 - [Friseurhandwerk]).

    Es unterliegt entgegen der Auffassung des Klägers auch keinem Zweifel, dass die Gefahrgeneigtheit eines Handwerks - insbesondere im Hinblick auf die sogenannte "Altgesellenregelung" in § 7b HandwO - die Einschränkung der Berufsfreiheit durch die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.).

    Die tatsächlich vorhandene bzw. vom Gesetzgeber als erstrebenswert angesehene Bedeutung von Handwerksbetrieben für die Ausbildung von Nachwuchskräften stellt einen Gemeinschaftswert dar, der es rechtfertigen kann, die selbständige Führung solcher Betriebe von einer Eintragung in die Handwerksrolle und damit grundsätzlich von der Meisterprüfung bzw. einer vergleichbaren Qualifikation des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.).

    Wegen der nur begrenzt möglichen personellen und sachlichen Ausstattung im Reisegewerbe ist nach Einschätzung des Gesetzgebers insbesondere nicht davon auszugehen, dort würden gefahrgeneigte Arbeiten in größerem Umfang ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, a.a.O. m.w.N.).

    Das gilt zumindest angesichts der Altgesellenregelung (§ 7b HandwO), die der Ausnahmebewilligung aufgrund einer EU bzw. EWR-Qualifikation (§ 9 HandwO) derart angenähert ist, dass die verbleibenden Unterschiede verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht fallen (vgl. - mit eingehender Begründung - BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.).

    Die Differenzierung nach dem Erwerb der Berufsqualifikation im Inland oder im EU- bzw. EWR-Ausland verstößt schließlich nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), da es an dem erforderlichen grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt (BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.).

    Sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das jeweilige Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die hierauf entfallenden Ausbildungszeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.; zur Befugnis des Gesetzgebers zur Festlegung von Berufsbildern siehe bereits BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961, a.a.O. [117 f.]).

    Der Feststellungsantrag lässt auch nicht erkennen, dass der Kläger sich auf einfache Tätigkeiten beschränken möchte, für deren einwandfreie Ausführung keine qualifizierten handwerklichen Kennnisse und Fertigkeiten nötig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, a.a.O. -).

    Die Wesentlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 HandwO ist hingegen ein qualitatives Kriterium, da dort lediglich auf die Art der jeweiligen Tätigkeiten abgestellt wird (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
    Dieses Erfordernis wurde als subjektive Berufszulassungsschranke verstanden (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE 13, 97 [106]; Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, GewArch 2006, 71).

    Auf der Ebene der subjektiven Berufszulassungsregelungen - bzw. bei Berufsausübungsregelungen mit vergleichbarer Eingriffsintensität - sind sie nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596, 56 -, BVerfGE 7, 377 [397 ff.]; Beschluss vom17. Juli 1961, a.a.O. [107]).

    Aufgrund dieser Zielsetzung hat das Bundesverfassungsgericht den Meisterzwang zunächst als zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit verstanden, wobei es insbesondere auch auf die dem Berufsbewerber durch § 7 Abs. 2 und § 8 HandwO a.F. eröffnete Möglichkeit hingewiesen hat, den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise als durch die Meisterprüfung zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961, a.a.O., [108 ff.]).

    Die tatsächlich vorhandene bzw. vom Gesetzgeber als erstrebenswert angesehene Bedeutung von Handwerksbetrieben für die Ausbildung von Nachwuchskräften stellt einen Gemeinschaftswert dar, der es rechtfertigen kann, die selbständige Führung solcher Betriebe von einer Eintragung in die Handwerksrolle und damit grundsätzlich von der Meisterprüfung bzw. einer vergleichbaren Qualifikation des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.).

    Sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das jeweilige Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die hierauf entfallenden Ausbildungszeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.; zur Befugnis des Gesetzgebers zur Festlegung von Berufsbildern siehe bereits BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961, a.a.O. [117 f.]).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der alten Handwerksordnung zum

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
    Dieses Erfordernis wurde als subjektive Berufszulassungsschranke verstanden (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE 13, 97 [106]; Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, GewArch 2006, 71).

    Dies setzt eine kompetenzmäßig erlassene Norm voraus, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, a.a.O.).

    In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 (a.a.O.) hat es allerdings Zweifel geäußert, ob die bis Ende 2003 geltenden Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum von 1998 bis 2001 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gerecht geworden seien.

    c) Zwar hat das Bundeverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 (a.a.O.) die verfassungsrechtliche Erforderlichkeit des Meisterzwangs nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage im Hinblick auf die ab 2004 geltenden geringeren Anforderungen an die Ausbildungseignung in eintragungspflichtigen Handwerken (§ 22b Abs. 2 HandwO) infrage gestellt.

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 8.10

    Altgeselle"; Antragsauslegung; Berufsfreiheit; Berufsausübungsregelung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
    Die Klage ist zulässig, da jedenfalls zwischen dem beklagten Landkreis und dem Kläger ein konkretes Rechtsverhältnis besteht und dieser ein berechtigtes Feststellungsinteresse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, BVerwGE 140, 267).

    Selbst wenn man aus diesem Grunde lediglich von einer Berufsausübungsregelung ausginge, wäre deren Eingriffsintensität mit der einer subjektiven Berufszugangsschranke gleichzusetzten, so dass keine Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs bestünden (BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, a.a.O., - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276).

    Darüber hinaus sind - aus Gründen der Regelungssystematik - Tätigkeiten auch dann nicht wesentlich für ein zulassungspflichtiges Handwerk, wenn sie zum Berufsbild eines zulassungsfreien Berufs gehören (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, a.a.O.; Detterbeck, a.a.O. § 1 Rn. 71; Honig, HWO, 3. Aufl. 2004, § 1 Rn. 54).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2012 - 6 A 11422/11
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
    Seinen Antrag auf Erteilung der Ausübungsberechtigung (§ 7b der Handwerksordnung, im Folgenden: HandwO) für das Maler- und Lackiererhandwerk lehnte die Handwerkskammer der Pfalz ab; seine diesbezügliche Klage und der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung hatten keinen Erfolg (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 3. November 2011 - 4 K 880/11.NW -, OVG RP, Beschluss vom 19. April 2012 - 6 A 11422/11.OVG -).

    Die hier vertretenen Auffassung steht auch - anders als der Kläger meint - nicht im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 19. April 2012 - 6 A 11422/11.OVG -.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
    Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 [174]).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
    Die Auffassung des Klägers findet in dem von ihm benannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 (- 6 B 5.04, 6 B 5.04 [6 PKH 1.04] -, GewArch 2004, 488) keine Stütze.
  • VGH Bayern, 10.04.2006 - 22 ZB 05.2620
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Beruf des Verputzers anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass es ein solches eigenständig geregeltes Berufsbild nicht gibt, sondern die Verputzertätigkeit verschiedenen Bauberufen - unter anderem dem zulassungspflichtigen Stukkateurhandwerk (Anlage A Nr. 9 HandwO) - zugeordnet ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2006 - 22 ZB 05.2620 -, juris).
  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 22 ZB 11.884

    Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
    Aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2012 - 22 ZB 11.884 - zu den Qualifizierungszeiten nach § 7b HandwO folge, dass ein Betrieb nur dann eintragungspflichtig sei, wenn eintragungspflichtige Tätigkeiten wenigstens im Rahmen eines Ein-Mann-Betriebs vollschichtig ausgeübt würden, wobei für die technischen Ausführungen 1.600 bis 1.700 Jahresstunden anzusetzen seien.
  • VG Neustadt, 03.11.2011 - 4 K 880/11
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
    Seinen Antrag auf Erteilung der Ausübungsberechtigung (§ 7b der Handwerksordnung, im Folgenden: HandwO) für das Maler- und Lackiererhandwerk lehnte die Handwerkskammer der Pfalz ab; seine diesbezügliche Klage und der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung hatten keinen Erfolg (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 3. November 2011 - 4 K 880/11.NW -, OVG RP, Beschluss vom 19. April 2012 - 6 A 11422/11.OVG -).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • VG Koblenz, 01.07.2021 - 5 L 475/21

    Das Anbieten von Brautfrisuren stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar

    Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 55.88 -, NVwZ-RR 1992, 472 [473]; Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 27.89 -, NVwZ-RR 1992, 547 [548]; Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 -, BVerwGE 149, 265 [269 Rn. 21]; vgl. ferner OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 6 A 10702/12.OVG -, juris Rn. 44 ff.).

    Dies folgt aus den einschlägigen Berufsausbildungs- und Meisterverordnungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Anhaltspunkt für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden können (vgl. zu Meisterverordnungen BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 - 5 C 10.79 -, BVerwGE 58, 217 [219]; zu Berufsausbildungsverordnungen BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 [279 Rn. 20]; Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 -, BVerwGE 149, 265 [270 Rn. 22]; vgl. ferner OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 6 A 10702/12.OVG -, juris Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 22 ZB 12.22 -, juris Rn. 13).

  • VG München, 25.04.2017 - M 16 K 15.5455

    Untersagung der selbstständigen Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks im

    § 1 Abs. 2 Satz 3 HwO dient dem Zweck, eine Umgehung der Eintragungspflicht und damit des zwar gelockerten, aber grundsätzlich weiterhin bestehenden Meisterzwangs zu verhindern und so den eintragungspflichtigen Handwerksbetrieben ein erfolgreiches Agieren am Markt zu ermöglichen (vgl. OVG RhPf, U.v. 30.10.2012 - 6 A 10702/12 - juris Rn. 62).

    Allerdings kann auch eine solche Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass mehrere Tätigkeiten als wesentlich anzusehen sind, wenn es sich ausschließlich um solche handelt, die auch zulassungsfreien Berufen zuzuordnen sind (vgl. OVG RhPf, U.v. 30.10.2012 - 6 A 10702/12 - juris Rn. 63).

  • VGH Bayern, 19.03.2014 - 22 B 13.2021

    Jedenfalls bei Ein-Mann-Betrieben können keine solchen Tätigkeiten bei der

    Es handelt sich hierbei nicht um Tätigkeiten, die zum Berufsbild des zulassungsfreien Raumausstatterhandwerks (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 27 zur HwO) gehören (vgl. zu diesem Kriterium OVG RhPf, U.v. 30.10.2012 - 6 A 10702/12 - Rn. 52 m.w.N.).
  • VG München, 23.05.2013 - M 16 K 12.4913

    Feststellungsklage; Eintragungspflicht; Maler und Lackierer

    Andererseits erscheint das Rechtschutzbedürfnis auch unter einem zweiten Aspekt zweifelhaft, nachdem der Kläger - etwa ausweislich seines aktuellen Internetauftrittes - auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Maler- und Lackiererhandwerk vollumfänglich ausübt und demzufolge gar nicht erkennbar bzw. konkret geplant ist, dass er sich derzeit oder zumindest künftig verbindlich auf die nunmehr zur Feststellung gestellten Maler- und Verputzerarbeiten zu beschränken gedenkt (vgl. BVerwG v. 31.8.2011 - 8 C 8/10, RdNr. 12 und 13; OVG Koblenz v. 30.10.2012 - 6 A 10702/12, RdNrn. 45, 48 ; VG München v. 20.9.2011 - M 16 K 11.2355, S. 4 und 5 der Urteilsausfertigung).

    Da es sich mithin beim Verputzen und Anstreichen von Fassaden um wesentliche bzw. prägende Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks handelt, ist es unerheblich, dass übereinstimmende Tätigkeiten auch in anderen zulassungsfreien Berufsbildern enthalten sind, da diese weder vollständig bzw. zumindest annähernd identisch mit dem des Maler- und Lackiererhandwerks sind (OVG Koblenz v. 30.10.2012 a.a.O. RdNr. 52; zum Abgleich mit den - auch von dem Kläger angemeldeten und handwerklich relevanten - Tätigkeiten/ Berufsbildern des Raumausstatters, des Holz- und Bautenschützers bzw. des Fassadenmonteurs i.E.: RdNrn. 53 f., 56 und 57).

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