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   OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02   

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OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02 (https://dejure.org/2002,12853)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.08.2002 - 2 U 3/02 (https://dejure.org/2002,12853)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. August 2002 - 2 U 3/02 (https://dejure.org/2002,12853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; Gefährdung der Standsicherheit einer Kirche; Anforderungen des Abwägungsgebotes; Grenzen der gerichtlichen Kontrolle einer Planfeststellungsentscheidung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4, 140 GG; 138 WRV; § 28 PBefG
    Grundrechte, Überplanung eines Friedhofs mit U-Bahn-Trasse

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 1004
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02
    Vor allem dieser funktionelle Schutzzweck hebt die Gewährleistung des Art. 138 II WRV über die allgemeine Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hinaus und vermittelt ihr im Vergleich zu jener Garantie einen eigenständigen Schutzbereich (so ausdrücklich BVerwGE 87, 115 [121] = NVwZ 1991, 774).

    Träger der Berechtigung aus Art. 140 GG i.V. mit Art. 138 II WRV können nicht nur die Religionsgemeinschaften als Ganzes, sondern auch deren Untergliederungen, mithin auch Kirchengemeinden als Friedhofsträger sein (vgl. Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 140 Rdnr. 8; BVerwGE 87, 115 [123] = NVwZ 1991, 774).

    Der Schutz des kirchlichen Friedhofs durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 138 II WRV besteht ferner unabhängig davon, ob er zugleich die Eigenschaft einer öffentlichen Sache hat (BVerwGE 87, 115 [131] = NVwZ 1991, 774; im Übrigen Schlink, NVwZ 1987, 633 [636]).

    In Literatur und Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass auch Sachen, die einer religiösen Zweckbestimmung unterliegen, durchaus auf Grund der durch Art. 140 GG, Art. 137 III WRV begründeten Bindung auch der Religionsgesellschaften an die für alle geltenden Gesetze von staatlichen - zum Beispiel ordnungsbehördlichen - Maßnahmen und Planungen erfasst und auch enteignet werden können (vgl. zum Beispiel Schlink, NVwZ 1987, 633 [634, 639]; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rdnr. 214; BVerwGE 68, 62 [65] = NJW 1984, 989, betreffend liturgisches Glockenläuten, sowie BVerwGE 87, 115 [124f.] = NVwZ 1991, 774, und Beschl. v. 19.10.1999 - 4 BN 40/99, soweit ersichtlich nicht veröff.).

    Voraussetzung für einen solchen staatlichen Zugriff ist jedoch, dass dieser durch das Ergebnis einer der Bedeutung der Gewährleistungen des Art. 4 I und II GG und des Art. 140 GG i.V. mit Art. 138 II GG konkret fallbezogenen Rechnung tragenden Abwägung des Interesses an der Erhaltung des potenziell betroffenen Gegenstands in seiner ihm zugedachten religiösen Funktion mit den gegenläufigen für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 68, 62 [66] = NJW 1984, 989, und BVerwGE 87, 115 [127] = NVwZ 1991, 774).

    Erforderlich ist insoweit im Außenverhältnis eine entsprechende Entwidmungserklärung - Willenserklärung - (BVerwGE 87, 115 [132] = NVwZ 1991, 774; Schlink, NVwZ 1987, 633 [639]), deren Abgabe, da sie in den Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungs- und -verwaltungsrechts fällt, durch die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende Konzentrationswirkung (§§ 72 I , 75 I SaarlVwVfG) nicht ersetzt wird, die vielmehr erforderlichenfalls einzuklagen ist (BVerwGE 87, 115 [132] = NVwZ 1991, 774; Schlink, NVwZ 1987, 633 [634, 639]).

  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02
    In Literatur und Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass auch Sachen, die einer religiösen Zweckbestimmung unterliegen, durchaus auf Grund der durch Art. 140 GG, Art. 137 III WRV begründeten Bindung auch der Religionsgesellschaften an die für alle geltenden Gesetze von staatlichen - zum Beispiel ordnungsbehördlichen - Maßnahmen und Planungen erfasst und auch enteignet werden können (vgl. zum Beispiel Schlink, NVwZ 1987, 633 [634, 639]; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rdnr. 214; BVerwGE 68, 62 [65] = NJW 1984, 989, betreffend liturgisches Glockenläuten, sowie BVerwGE 87, 115 [124f.] = NVwZ 1991, 774, und Beschl. v. 19.10.1999 - 4 BN 40/99, soweit ersichtlich nicht veröff.).

    Voraussetzung für einen solchen staatlichen Zugriff ist jedoch, dass dieser durch das Ergebnis einer der Bedeutung der Gewährleistungen des Art. 4 I und II GG und des Art. 140 GG i.V. mit Art. 138 II GG konkret fallbezogenen Rechnung tragenden Abwägung des Interesses an der Erhaltung des potenziell betroffenen Gegenstands in seiner ihm zugedachten religiösen Funktion mit den gegenläufigen für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 68, 62 [66] = NJW 1984, 989, und BVerwGE 87, 115 [127] = NVwZ 1991, 774).

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02
    Die Nachprüfung der Abwägung durch die Gerichte wird darüber hinaus durch die Regelung des § 29 VIII 1 PBefG eingeschränkt, der bestimmt, dass Mängel in diesem Bereich nur beachtlich sind, wenn sie offensichtlich und - im Sinne einer konkreten Betrachtung (BVerwG, NVwZ 1996, 1011 [1012]) - auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

    ins Gespräch gebrachte - Verlegung der Trasse zur anderen Straßenseite hin zu entscheiden (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, NVwZ 1996, 1011 [1015], wonach der Aspekt der Wahrung der Totenruhe durch Vermeidung eines Eingriffs in einen Friedhof die Inanspruchnahme von Privateigentum rechtfertigen kann; bei dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt stand allerdings im Unterschied zu der hier vorliegenden Konstellation ein Eingriff in einen kirchlichen Friedhof im Raum, der die Umbettung von mehr als 2000 Grabstätten erforderlich gemacht hätte).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02
    Die Aufnahme eines Auflagenvorbehaltes in einen Planfeststellungsbeschluss kommt als Mittel zur Konfliktlösung allenfalls dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich war (§ 74 III VwVfG, BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429).

    Zum einen hängt die Zulässigkeit eines solchen Auflagenvorbehalts gemäß dem mangels abweichender Regelung in den §§ 28, 29 PBefG über § 72 I SaarlVwVfG anwendbaren § 74 III SaarlVwVfG davon ab, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist (BVerwGE 112 [221] = NVwZ 2001, 429), was hier zumindest zweifelhaft erscheint, da nichts dafür dargetan oder sonst erkennbar ist, dass die Frage der Standsicherheit des Kirchengebäudes und unter Umständen gebotener planerischer Reaktionen auf sich herausstellende Standsicherheitsbeeinträchtigungen nicht hätte vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geklärt werden können.

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02
    Dazu gehört, dass gewährleistet sein muss, dass die im Zeitpunkt der Planungsentscheidung noch offene Lösung des in Rede stehenden Konflikts keine Rückwirkungen auf die bereits getroffenen Entscheidungen hat, dass sie die bereits getroffenen Festlegungen nicht mehr dem Grunde nach in Frage stellen darf (vgl. zum Beispiel Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7.Aufl. [2000], § 74 Rdnr. 142; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6.Aufl. [2001], § 74 Rdnr. 108; BVerwGE 102, 331 = NVwZ 1997, 908, und BVerwG, NVwZ 1989, 147, jeweils zur Zulässigkeit einer Konfliktlösung durch Auflagenvorbehalt).

    Dass der Ag. die Problematik bezüglich in Betracht kommender Lösungen bereits in Umrissen und Grundzügen abgeschätzt hätte (zu diesem Erfordernis BVerwGE 102, 331 = NVwZ 1997, 908), lässt sich den Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens nicht entnehmen.

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02
    Die in Verfahren nach den §§ 80a I Nr. 2, III , 80 V - entsprechend - VwGO (vgl. zur Anwendung von § 80a VwGO in Planfeststellungsverfahren Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80a Rdnr. 18) vorzunehmende Abwägung der für und wider die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sprechenden öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Gunsten der Ast. aus, da nach dem Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die in erster Linie erhobene Anfechtungsklage, wenn auch voraussichtlich nicht zur umfassenden Aufhebung der angegriffenen Planungsentscheidung, so doch zu einer mit dem Aufhebungsbegehren als Minus erstrebten Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach Maßgabe von § 29 VIII 2 PBefG führt (vgl. zu dieser Rechtsfolge in Fallgestaltungen, in denen eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren in Betracht kommt, BVerwG, Buchholz 407.4, § 17 Fernstraßengesetz Nr. 113 = NVwZ 1996, 1016; im Übrigen dazu, dass auch in derartigen Fallkonstellationen § 80 V VwGO - entsprechend - die Grundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bildet, BVerwG, NVwZ 1998, 1070 = UPR 1998, 311).

    Es genügt die konkrete Möglichkeit einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren, wobei auch keine Wahrscheinlichkeitsprognose über die Bestätigung der Planung in einem solchen Verfahren anzustellen ist (BVerwGE 100, 370 [373] = NVwZ 1996, 1016, sowie zur vergleichbaren Bestimmung des § 215a I BauGB BVerwG, Beschl. v. 3.12.2001 - 4 BN 46/01, soweit ersichtlich nicht veröff.).

  • OVG Hamburg, 09.04.1992 - Bs II 30/92
    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02
    Diese Zweckbestimmung wird einem Friedhof erst durch Entwidmung - als actus contrarius zur Widmung - entzogen, für die bei kirchlichen Friedhöfen allein die betreffende Kirchengemeinde zuständig ist (vgl. auch Gaedke, S. 41, zur Zuständigkeit der Kirchengemeinde für die Widmung; OVG Hamburg, NVwZ 1992, 1212 [1213]).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02
    Freilich ist in der Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet des für den Regelfall bestehenden aus dem Gebot der Konfliktbewältigung resultierenden Grundsatzes der einheitlichen Planungsentscheidung ausnahmsweise befugt sein kann, von einer abschließenden Regelung eines planerischen Konflikts im Planfeststellungsbeschluss selbst abzusehen und seine Lösung beispielsweise nachfolgendem Verwaltungshandeln zu überlassen (vgl. zum Beispiel BVerwG, BRS 47 Nr. 3 = NVwZ 1988, 351, BVerwG, BRS 52 Nr. 39 = NVwZ 1991, 980, BVerwG, BRS 54 Nr. 40 = NVwZ 1993, 470, sowie BVerwG, BRS 56 Nr. 6 = NVwZ-RR 1995, 130).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BVerwG zur mit § 29 VIII 2 PBefG insoweit vergleichbaren Regelung des § 215a I BauGB anerkannt, dass eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren auch dann in Betracht kommt, wenn Mängel vorliegen, deren Behebung inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen der Planung erforderlich macht (BVerwG, NVwZ 2000, 815 = BauR 2000, 684).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2002 - 2 U 3/02
    Das macht - für den Regelfall - eine einheitliche Planungsentscheidung für das Vorhaben unerlässlich, und diesem Erfordernis entspricht prinzipiell allein ein einheitlicher Planfeststellungsbeschluss, in dem alle erforderlichen Feststellungen und Regelungen getroffen sind (BVerwGE 61, 307 [311] = NJW 1982, 950).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

  • BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 46.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Abstandnehmen der Gemeinde von

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1998 - 2 M 1/98

    Sofortiger Vollzug; Beseitigungsverfügung; Eingriff in Natur und Landschaft;

  • BVerwG, 01.04.1998 - 11 VR 13.97

    Klagerücknahme im Wege der Klageänderung; Planfeststellungsbeschluß;

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 45.98

    Bebauungsplan; Mängel der Satzung; Abwägungsfehler; ergänzendes Verfahren.

  • VG Halle, 26.02.2010 - 4 A 460/08

    Abwasserbeitrag für ein Friedhofsgrundstück

    Zuständig für die Entwidmung ist der jeweilige Anstaltsträger, bei kirchlichen Friedhöfen die Kirchengemeinde (OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 U 3/02 - juris Rn. 21; Gaedke, a.a.O. S. 58).

    Die Entwidmung ist nicht formgebunden und kann ausdrücklich oder konkludent, etwa durch Nutzungsänderung, erfolgen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 U 3/02 - a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. April 1992 - Bs II 30/92 - a.a.O. S. 1214; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. Januar 1996 - 4 B 88/954 - LKV 1996, 341 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2010 - 4 L 92/10

    Abwasserbeseitigungsbeitrag

    Die Klägerin weist zwar mit Recht darauf hin, dass für die Entwidmung eines kirchlichen Friedhofes als actus contrarius seiner Widmung die Kirchengemeinde zuständig ist, ohne dass sie hierfür einer staatlichen Genehmigung bedürfte (HambOVG, a.a.O.; SaarlOVG, Beschl. v. 06.08.2002 - 2 U 3/02 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 19.11.2003 - 1 M 2/03

    Planfeststellungsbeschluss: Gerichtliche Überprüfbarkeit

    Im Anschluß an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage einer anderen Planbetroffenen durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom selben Tag in dem Verfahren 2 U 3/02 hat die Beigeladene ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren zur Behebung der in jenem Beschluss in den Raum gestellten Mängel der Planungsentscheidung eingeleitet.
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