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   OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 276/09   

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OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 276/09 (https://dejure.org/2010,11340)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.01.2010 - 3 A 276/09 (https://dejure.org/2010,11340)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - 3 A 276/09 (https://dejure.org/2010,11340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Förderung einer Schwangerenberatungsstelle und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Anspruch auf Bewilligung von nicht rückzahlbaren Zuwendungen an eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle als freien Träger; Deckung von notwendigen Personalkosten und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Förderung einer Schwangerenberatungsstelle und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Anspruch auf Bewilligung von nicht rückzahlbaren Zuwendungen an eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle als freien Träger; Deckung von notwendigen Personalkosten und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 276/09
    In seinem Antragsschreiben wies der Kläger darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2003 (3 C 26.02) anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich seien, nach § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat hätten, und erläuterte im Weiteren die seiner Beratungsstelle zur Verfügung stehende personelle Ausstattung.

    Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Klagen darauf berufen, dass ihm nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2003 (3 C 26.02) ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten für die vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle durch den Staat zustehe.

    Hinsichtlich des Umfangs einer angemessenen öffentlichen Förderung im Sinne von § 4 Abs. 2 SchKG habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 3.7.2003 (3 C 26.02) dargelegt, dass anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich seien, einen Rechtsanspruch auf mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat hätten.

    dazu BVerwG, Urteile vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289, und vom 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, NJW 2004, 3727, sowie Beschluss vom 7.1.2009 - 3 B 88/08 -, NJW 2009, 1016.

    Urteile vom 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, a.a.O., und vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 7.1.2009 - 3 B 88/08 -, a.a.O.,.

    so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O.

    Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O.,.

  • FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06

    Selbstanzeige ist kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 276/09
    Mit seiner gegen diesen am 12.7.2006 abgesandten Bescheid am 16.8.2006 unter dem Aktenzeichen 1 K 69/06 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Bewilligung einer weiteren nicht rückzahlbaren Zuwendung in Höhe von 2.717,50 EUR nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verfolgt.

    Gleichzeitig reduzierte der Kläger infolge der auf 36.975,-- EUR erhöhten Festsetzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in dem Zuwendungsbescheid vom 28.9.2006 die Hauptforderung in den gegen die Zuwendungsbescheide vom 27.1.2006 und 5.7.2006 gerichteten Klageverfahren auf 5.090,-- EUR - 1 K 25/06 - bzw. 2.545,-- EUR - 1 K 69/06 - und erklärte die Klagen hinsichtlich der darüber hinausgehend geltend gemachten Beträge für erledigt.

    Mit Beschluss vom 27.9.2007 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren 1 K 25/06, 1 K 69/06 und 1 K 93/06 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 K 25/06 verbunden.

  • BVerwG, 07.01.2009 - 3 B 88.08

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Beratungsstellen; ausreichendes Angebot;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 276/09
    dazu BVerwG, Urteile vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289, und vom 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, NJW 2004, 3727, sowie Beschluss vom 7.1.2009 - 3 B 88/08 -, NJW 2009, 1016.

    Urteile vom 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, a.a.O., und vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 7.1.2009 - 3 B 88/08 -, a.a.O.,.

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2010 - 8 LC 45/09

    Höhe einer öffentlichen Förderpauschale an den Träger einer anerkannten

    Denn damit ist die Vergütung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern, die für die Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz hinreichend qualifiziert sind (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 12.1.2010 - 3 A 276/09 -, juris Rn. 52; Hessischer VGH, Urt. v. 6.11.2009 - 10 C 2691/08.N -, juris Rn. 59; Gesetzentwurf der Niedersächsischen Landesregierung, Entwurf eines Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG), LT-Drs.

    Eine Orientierung an einer höheren Vergütungsgruppe wäre zwar nicht ausgeschlossen (vgl. bspw. § 4 Hamburgisches Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 14. Dezember 2007, HmbGVBl. 2007, 496); deren Berücksichtigung ist aber nicht zwingend, weil sie zur Sicherstellung einer qualifizierten Beratung nicht notwendig ist (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 12.1.2010, a.a.O., Rn. 54 ff.; Hessischer VGH, Urt. v. 6.11.2009, a.a.O., Rn. 59).

    Ebenso braucht der Senat hier nicht abschließend zu entscheiden, ob die dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten für die Verwaltung des Personals und der Beratungsstellen zu den Personal- oder Sachkosten im Sinne des § 4 Abs. 2 SchKG zählen ( vgl. OVG Saarland, Urt. v. 12.1.2010, a.a.O., juris Rn. 57 ff. (auch Kosten für Verwaltungstätigkeiten, die aufgrund der Durchführung der eigentlichen Beratungsaufgabe verursacht werden und die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Beratungstätigkeit notwendig sind, also zumutbarer Weise nicht von den Beratungskräften selbst wahrgenommen werden können); VG Saarland, Urt. v. 25.5.2008 - 1 K 25/06 -, juris Rn. 44 (nur Kosten für unmittelbares Beratungspersonal)).

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