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   OVG Saarland, 12.04.2019 - 2 B 136/19   

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https://dejure.org/2019,9832
OVG Saarland, 12.04.2019 - 2 B 136/19 (https://dejure.org/2019,9832)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.04.2019 - 2 B 136/19 (https://dejure.org/2019,9832)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. April 2019 - 2 B 136/19 (https://dejure.org/2019,9832)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABITURPRÜFUNG; BEHINDERUNG; CHANCENGLEICHHEIT; HÖRVERSTEHEN; NACHTEILSAUSGLEICH; NOTENSCHUTZ; PRÜFUNGSTERMIN; REGENERATION; SCHREIBASSISTENZ; WÖRTERBUCH; ZEITZUGABE; einstweilige Anordnung: Nachteilsausgleich in der Abiturprüfung

  • rechtsportal.de

    Einstweilige Anordnung gerichtet auf einen Nachteilsausgleich für eine bestehende Behinderung für die Abiturprüfung; Maßnahmen für einen Nachteilsausgleich in der Abiturprüfung in den Fächern Geschichte und Englisch; Eingriff in den Prüfungszweck durch Absenken der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausweitung von Prüfungserleichterungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Saarlouis, 06.03.2019 - 1 L 175/19

    Nachteilausgleich und Notenschutz in der gymnasialen Oberstufe und der

    Auszug aus OVG Saarland, 12.04.2019 - 2 B 136/19
    Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. März 2019 - 1 L 175/19 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Abiturprüfung 2019 einen weitergehenden Nachteilsausgleich in der Weise zu gewähren, dass er die Abiturprüfung im Fach Geschichte erst am Nachprüfungstermin als Ersttermin schreiben muss und er im Fach Englisch ein digitales Wörterbuch benutzen darf.

    Mit Beschluss vom 6.3.2019 - 1 L 175/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen.

    Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.3.2019 - 1 L 175/19 -, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eines weitergehenden Nachteilsausgleichs zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

  • VGH Bayern, 19.11.2018 - 7 B 16.2604

    Zeitverlängerung bei Prüfungsarbeiten als Nachteilsausgleich aufgrund Lese- und

    Auszug aus OVG Saarland, 12.04.2019 - 2 B 136/19
    Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Prüfungsbehinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer führen.(Vgl. VGH München, Urteil vom 19.11.2018 - 7 B 16.2604 -, juris).

    Abgesehen davon, dass die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen eine solche Vergleichbarkeit schon nicht nahelegen, haben sich die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs an der konkreten Erkrankung zu orientieren.(Vgl. VGH München, Urteil vom 19.11.2018 - 7 B 16.2604 -, juris).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus OVG Saarland, 12.04.2019 - 2 B 136/19
    Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich nicht mehr um eine Maßnahme des Nachteilsausgleichs handelt, wenn die begehrte Erleichterung einen Eingriff in den Prüfungszweck darstellt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35/14 -, BVerwGE 152, 330-346) Bei der Prüfung Hörverstehen liegt der Prüfungszweck gerade in der Umsetzung der - einmalig vorgespielten - Hörverstehensaufgabe.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2017 - 9 S 1241/17

    Zweite juristische Staatsprüfung - Nachteilsausgleich wegen Diabeteserkrankung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.04.2019 - 2 B 136/19
    Den Schwierigkeiten eines Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen, ist durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 1.6.2017 - 9 S 1241/17 -, juris) Der Nachteilsausgleich dient gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung - Inklusionsverordnung(Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung vom 3. August 2015, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414).) - dazu, im Sinne der Chancengleichheit Benachteiligungen aufgrund von chronischen Erkrankungen, von Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu verringern und möglichst auszugleichen und betroffenen Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und ihre Kompetenzen nachzuweisen.
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