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   OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17   

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OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17 (https://dejure.org/2018,37705)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.11.2018 - 2 A 815/17 (https://dejure.org/2018,37705)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. November 2018 - 2 A 815/17 (https://dejure.org/2018,37705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 242 BGB, § 7 Abs 5 BauO SL 1974, § 87 Abs 1 BauO SL 1974, § 89 Nr 1 BauO SL 1974, § 99 Abs 1 BauO SL 1974
    Richtigkeit im Sinne von VwGO § 124 Abs 2 Nr 1; Verwirkung von Nachbarrechten im Baunachbarstreit; Rüge unzureichender Sachaufklärung

  • RA Kotz

    Nachbarrechte - Verwirkung

  • Wolters Kluwer

    Defnition der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors; Umfang der im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätze von Treu und Glauben; Verwirkung der Befugnis zu Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABSTANDSFLÄCHE; ABWEHRRECHT; AUFKLÄRUNGSRÜGE; BERUFUNG; GRENZABSTAND; NACHBARSCHUTZ; RECHTLICHES GEHÖR; RECHTSNACHFOLGE; VERWIRKUNG; ZULASSUNG

  • rechtsportal.de

    Defnition der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors; Umfang der im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätze von Treu und Glauben; Verwirkung der Befugnis zu Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17
    Neben dem Zeitmoment einer Untätigkeit des Nachbarn setzt die Annahme einer Verwirkung "besondere Umstände", das heißt eine Vertrauensgrundlage, wonach der Bauherr anknüpfend an das Verhalten des Nachbarn darauf vertrauen konnte, dass dieser Abwehransprüche nicht mehr geltend machen werde sowie die Bildung eines solchen Vertrauens (Vertrauenstatbestand) und schließlich eine Betätigung dieses Vertrauens voraus (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218).

    Gleiches gilt auch in Ansehung des Vorbringens im Zulassungsantrag hinsichtlich der zusätzlich von der Rechtsprechung geforderten "besonderen Umstände", das heißt der Vertrauensgrundlage, dass der Bauherr - hier die Beigeladenen - anknüpfend an das Verhalten des Nachbarn darauf vertrauen konnte, dieser werde Abwehransprüche nicht mehr geltend machen, die Bildung eines solchen Vertrauens (Vertrauenstatbestand) und schließlich die Betätigung dieses Vertrauens.(vgl. zu diesem sogenannten "Umstandsmoment" der Verwirkung BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218) Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Bundesbaurecht ergebenden nachbarlichen Abwehransprüchen gegen Bauvorhaben(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.11.2002 - 2 Q 9/02 -, bei juris, wonach allgemeine verwaltungsrechtliche Rechtsgrundsätze, zu denen auch das Rechtsinstitut der Verwirkung zählt, derjenigen Rechtsmaterie, das heißt jeweils dem Bundes- beziehungsweise dem Landesbaurecht zuzuordnen sind, deren Ergänzung sie im jeweiligen Fall dienen) entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte, hier des Abstandsflächenrechts, vollumfänglich zu übertragen sind, ist in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt, kann indes auch hier offen bleiben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 - 2 A 425/08 -, BRS 76 Nr. 196).

  • BVerwG, 18.03.1988 - 4 B 50.88

    Materielles Abwehrrecht - Nachbar - Verwirkung - Ungenehmigte Bauvorhaben -

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17
    Nach den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätzen zur Geltung von Treu und Glauben können Nachbarn neben einer allgemein in Betracht kommenden Verwirkung der Befugnis zur Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe gegen baurechtliche Zulassungsentscheidungen gegebenenfalls auch materielle Abwehrrechte gegen nicht genehmigte bauliche Anlagen verwirken.(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschlüsse vom 18.3.1988 - 4 B 50.88 -, BauR 1988, 332, vom 13.8.1996 - 4 B 135.96 -, BRS 58 Nr. 185, und vom 11.2.1997 - 4 B 10.97 -, BRS 59 Nr. 170).
  • BVerwG, 11.02.1997 - 4 B 10.97

    Bauordnungsrecht - Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17
    Nach den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätzen zur Geltung von Treu und Glauben können Nachbarn neben einer allgemein in Betracht kommenden Verwirkung der Befugnis zur Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe gegen baurechtliche Zulassungsentscheidungen gegebenenfalls auch materielle Abwehrrechte gegen nicht genehmigte bauliche Anlagen verwirken.(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschlüsse vom 18.3.1988 - 4 B 50.88 -, BauR 1988, 332, vom 13.8.1996 - 4 B 135.96 -, BRS 58 Nr. 185, und vom 11.2.1997 - 4 B 10.97 -, BRS 59 Nr. 170).
  • BVerwG, 13.08.1996 - 4 B 135.96

    Baurecht - Verwirkung von Abwehrrechten des Nachbarn bei ungenehmigten

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17
    Nach den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätzen zur Geltung von Treu und Glauben können Nachbarn neben einer allgemein in Betracht kommenden Verwirkung der Befugnis zur Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe gegen baurechtliche Zulassungsentscheidungen gegebenenfalls auch materielle Abwehrrechte gegen nicht genehmigte bauliche Anlagen verwirken.(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschlüsse vom 18.3.1988 - 4 B 50.88 -, BauR 1988, 332, vom 13.8.1996 - 4 B 135.96 -, BRS 58 Nr. 185, und vom 11.2.1997 - 4 B 10.97 -, BRS 59 Nr. 170).
  • OVG Saarland, 17.06.2010 - 2 A 425/08

    Nachbaranspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17
    Gleiches gilt auch in Ansehung des Vorbringens im Zulassungsantrag hinsichtlich der zusätzlich von der Rechtsprechung geforderten "besonderen Umstände", das heißt der Vertrauensgrundlage, dass der Bauherr - hier die Beigeladenen - anknüpfend an das Verhalten des Nachbarn darauf vertrauen konnte, dieser werde Abwehransprüche nicht mehr geltend machen, die Bildung eines solchen Vertrauens (Vertrauenstatbestand) und schließlich die Betätigung dieses Vertrauens.(vgl. zu diesem sogenannten "Umstandsmoment" der Verwirkung BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218) Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Bundesbaurecht ergebenden nachbarlichen Abwehransprüchen gegen Bauvorhaben(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.11.2002 - 2 Q 9/02 -, bei juris, wonach allgemeine verwaltungsrechtliche Rechtsgrundsätze, zu denen auch das Rechtsinstitut der Verwirkung zählt, derjenigen Rechtsmaterie, das heißt jeweils dem Bundes- beziehungsweise dem Landesbaurecht zuzuordnen sind, deren Ergänzung sie im jeweiligen Fall dienen) entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte, hier des Abstandsflächenrechts, vollumfänglich zu übertragen sind, ist in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt, kann indes auch hier offen bleiben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 - 2 A 425/08 -, BRS 76 Nr. 196).
  • OVG Saarland, 08.11.2002 - 2 Q 9/02
    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17
    Gleiches gilt auch in Ansehung des Vorbringens im Zulassungsantrag hinsichtlich der zusätzlich von der Rechtsprechung geforderten "besonderen Umstände", das heißt der Vertrauensgrundlage, dass der Bauherr - hier die Beigeladenen - anknüpfend an das Verhalten des Nachbarn darauf vertrauen konnte, dieser werde Abwehransprüche nicht mehr geltend machen, die Bildung eines solchen Vertrauens (Vertrauenstatbestand) und schließlich die Betätigung dieses Vertrauens.(vgl. zu diesem sogenannten "Umstandsmoment" der Verwirkung BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218) Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Bundesbaurecht ergebenden nachbarlichen Abwehransprüchen gegen Bauvorhaben(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.11.2002 - 2 Q 9/02 -, bei juris, wonach allgemeine verwaltungsrechtliche Rechtsgrundsätze, zu denen auch das Rechtsinstitut der Verwirkung zählt, derjenigen Rechtsmaterie, das heißt jeweils dem Bundes- beziehungsweise dem Landesbaurecht zuzuordnen sind, deren Ergänzung sie im jeweiligen Fall dienen) entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte, hier des Abstandsflächenrechts, vollumfänglich zu übertragen sind, ist in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt, kann indes auch hier offen bleiben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 - 2 A 425/08 -, BRS 76 Nr. 196).
  • VG Magdeburg, 16.01.2013 - 2 A 18/12

    Isolierte Anfechtungsklage; Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Anbauverbot

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17
    Hätte der Rechtsvorgänger S..., wie der Kläger nun behauptet, der irrigen Vorstellung des Vorliegens einer Genehmigung des Gebäudes unterlegen, wäre es übrigens seine Sache gewesen, sich gegen eine solche Zulassungsentscheidung zu wenden, wenn er das Vorhaben hätte verhindern oder die errichtete Garage hätte beseitigen lassen wollen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2012 - 2 A 18/12 -, SKZ 2013, 70, Leitsatz Nr. 30, wonach ein Nachbar gehalten ist, wenn er Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück feststellt, sich ihm aufdrängen muss, dass der Bauherr in Ausnutzung einer Baugenehmigung handelt und dass sich die genehmigten Veränderungen für ihn als nachteilig herausstellen können, sich Gewissheit über den Genehmigungsinhalt zu verschaffen und gegebenenfalls alsbald Widerspruch gegen die Baugenehmigung einzulegen) Da der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, er wisse beziehungsweise ihm "leuchte ein", dass er gegen die Garage nichts unternehmen könne, muss das hier nicht weiter vertieft werden.
  • OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13

    Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden - Mehrfamilienhaus

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17
    3 (vgl. statt vieler OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2013 - 2 B 29/13 -, BRS 81 Nr. 144, SKZ 2013, 169 Leitsatz Nr. 24, allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 95 ff.) Scheiden Abwehrrechte unter diesem Gesichtspunkt aus, so stellt sich die Frage einer Verwirkung insoweit nicht.
  • OVG Saarland, 15.02.2018 - 2 A 50/17

    Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung: Lehramt für die Primarstufe

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17
    Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer - gegebenenfalls weiteren - Beweiserhebung absieht.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.2.2018 - 2 A 50/17 -, vom 24.4.2018 - 2 A 505/17 -, und vom 14.5.2018 - 2 A 382/17 -, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7, st. Rspr.) Auch das bedarf hier keiner Vertiefung.
  • OVG Saarland, 24.04.2018 - 2 A 505/17

    Beseitigungsanordnung: Zaun auf der Straße

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17
    Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer - gegebenenfalls weiteren - Beweiserhebung absieht.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.2.2018 - 2 A 50/17 -, vom 24.4.2018 - 2 A 505/17 -, und vom 14.5.2018 - 2 A 382/17 -, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7, st. Rspr.) Auch das bedarf hier keiner Vertiefung.
  • OVG Saarland, 14.05.2018 - 2 A 382/17

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 31; Absehen von

  • VGH Bayern, 31.07.2020 - 15 B 19.832

    Verwirkung des Schutzanspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen

    Unter diesen Voraussetzungen können im öffentlichen Baunachbarrecht auch Abwehransprüche sowie Schutzansprüche auf bauordnungsrechtliches Eingreifen materiell verwirkt werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1988 a.a.O.; U.v. 16.5.1991 a.a.O. juris Rn. 21 ff.; B.v. 13.8.1996 a.a.O.; B.v. I1.2.1997 a.a.O.; B.v. 16.4.2002 a.a.O.; B.v. 15.1.2014 - 4 B 57.13 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 28.3.1990 a.a.O.; B.v. 14.5.2020 a.a.O.; OVG MV, U.v. 5.11.2001 a.a.O.; OVG LSA, B.v. 4.6.2012 a.a.O.; OVG Saarl, U.v. 25.1.1994 a.a.O.; B.v. 12.11.2018 - 2 A 815/17 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 14.05.2020 - 15 ZB 19.2263

    Baugenehmigung für den Anbau an das bestehende Wohnhaus

    In der Rechtsprechung zum öffentlichen Baunachbarrecht ist vielmehr anerkannt, dass mit Blick auf das besondere nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das von den Nachbarn nach Treu und Glauben gesteigerte Rücksichten gegeneinander fordert, eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen auch bei der Geltendmachung von Abwehransprüchen sowie Schutzansprüchen auf bauordnungsrechtliches Eingreifen auch und gerade gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben in Betracht kommt - also auch dann, wenn k e i n e Baugenehmigung erteilt wurde und sich der Rechtsbehelf gegen einen (ursprünglichen) Schwarzbau oder eine Schwarznutzung wendet -, der Nachbar aber eine lange Zeit abgewartet hat und deshalb aufgrund der Umstände des Einzelfalls mit der Geltendmachung des Nachbarrechts nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730 = juris Rn. 2 ff.; B.v. 13.8.1996 - 4 B 135.96 - BauR 1997, 281 = juris Rn. 3; B.v. 11.2.1997 - 4 B 10.97 - NJW 1998, 329 = juris Rn. 1 f.; B.v. 15.1.2014 - 4 B 57.13 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 28.3.1990 - 20 B 89.3055 - BayVBl. 1991, 725 = juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190 = juris Rn. 15; OVG LSA, B.v. 4.6.2012 - 2 L 56/11 - NVwZ-RR 2012, 752 = juris Rn. 6 ff.; OVG Schleswig-Holst., B.v. 20.11.2015 - 1 LA 39/15 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 25.5.2018 - 1 LA 44/17 - juris Rn. 6 ff.; OVG Saarl., B.v. 12.11.2018 - 2 A 815/17 - juris Rn. 12 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.5.2017 - 10 K 3300/14 - juris Rn. 25 ff.; VG Saarl., U.v. 12.9.2006 - 5 K 98/05 - juris Rn. 21 ff.; U.v. 25.3.2015 - 5 K 617/14 - juris Rn. 29 ff.).
  • VG Regensburg, 30.03.2021 - RN 6 S 20.3083

    Erfolgloser Antrag nach § 80a VwGO bzw. § 123 VwGO bzgl. Nachbarschutz gegen

    Unter diesen Voraussetzungen können im öffentlichen Baunachbarrecht auch Abwehransprüche sowie Schutzansprüche auf bauordnungsrechtliches Eingreifen materiell verwirkt werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2020 - 15 B 19.832 - Rn. 23 ff.; BVerwG, B.v. 18.3.1988 a.a.O.; U.v. 16.5.1991 a.a.O. juris Rn. 21 ff.; B.v. 13.8.1996 a.a.O.; B.v. 11.2.1997 a.a.O.; B.v. 16.4.2002 a.a.O.; B.v. 15.1.2014 - 4 B 57.13 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 28.3.1990 a.a.O.; B.v. 14.5.2020 a.a.O.; OVG MV, U.v. 5.11.2001 a.a.O.; OVG LSA, B.v. 4.6.2012 a.a.O.; OVG Saarl, U.v. 25.1.1994 a.a.O.; B.v. 12.11.2018 - 2 A 815/17 - juris Rn. 12).
  • VG Saarlouis, 31.07.2019 - 5 K 2421/17

    Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gebäudeunabhängige

    Zugleich kann im Hinblick auf diese lange Untätigkeit davon ausgegangen werden, dass die Beigeladenenseite nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte und auch vertraut hat, dass die Kläger ihr (hier gedanklich unterstelltes) Abwehrrecht gegen die erste Aufschüttung nicht mehr ausüben würden und sich infolgedessen in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des (unterstellten) Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde, so dass auch das Umstands- bzw. Vertrauensmoment zu bejahen ist.(vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.01.1994 - 2 R 12/93 -, BRS 56 Nr. 183, und vom 26.11.1996 - 2 R 23/95 -, m.w.N., sowie Beschluss vom 12.11.2018 - 2 A 815/17 -).
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