Rechtsprechung
OVG Saarland, 13.01.2015 - 2 A 397/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung von Kosten einer Ersatzvornahme hinsichtlich Abbruchs eines Gebäudes
- zvi-online.de
InsO §§ 286, 301 Abs. 1; VwVG SL § 21
Keine Restschuldbefreiung für sog. Neugläubigerforderungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattung von Kosten einer Ersatzvornahme hinsichtlich Abbruchs eines Gebäudes
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kosten für Beseitigung von einsturzgefährdetem Gebäude sind nicht auf Grundstückswert begrenzt!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Erstattung von Kosten einer Ersatzvornahme hinsichtlich Abbruchs eines Gebäudes
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Erstattung von Kosten einer Ersatzvornahme hinsichtlich Abbruchs eines Gebäudes
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Beseitigungskosten von einsturzgefährdetem Gebäude nicht auf Grundstückswert begrenzt! (IBR 2015, 165)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BauR 2015, 718
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97
Zur Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers für Altlastensanierung
Auszug aus OVG Saarland, 13.01.2015 - 2 A 397/14
Auch ein nach der Durchführung der Ersatzvornahme und vor Erlass des Leistungsbescheids im Grundbuch eingetragener Eigentumsverzicht (§ 928 Abs. 1 BGB) des Pflichtigen, steht, sofern man dieses Rechtsgeschäft nicht ohnehin nach den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Rückgriff auf den § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben wegen einer beabsichtigten Verlagerung der absehbaren Kosten für den Abbruch des Gebäudes auf die Allgemeinheit als nichtig ansieht (vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 -, NVwZ 2001, 65), der Geltendmachung durch Leistungsbescheid nicht entgegen.Dabei kann hier dahinstehen, ob - wofür vieles spricht - die Aufgabe des Eigentums nicht ohnehin nach den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Rückgriff auf den § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben als nichtig angesehen werden musste, weil sie - wohl - offenbar allein mit der Intention erfolgte, die Zustandshaftung für das Gebäude und die wirtschaftlichen Lasten des absehbaren Abbruchs des Gebäudes auf die Allgemeinheit, das heißt auf den Steuerzahler, zu verlagern.(vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 -, NVwZ 2001, 65, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
- OVG Saarland, 03.02.2010 - 2 A 407/09
Abbruch eines Gebäudes im Wege des sofortigen Vollzuges; Kostenerstattung
Auszug aus OVG Saarland, 13.01.2015 - 2 A 397/14
Das Verwaltungsgericht ist indes zutreffend davon ausgegangen, dass die erteilten Restschuldbefreiungen die hier in Rede stehende, hinsichtlich ihrer verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundlagen aus den §§ 77 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 SVwVG, 2 Abs. 2 lit. e SGebG, 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKO(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, BRS 76 Nr. 208, und vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 204, 36, Leitsatz Nr. 28) zu rechtfertigende Kostenerstattungsforderung des Beklagten für die beim Abriss des Hauses in der C-Straße in T. entstandenen Abbruchkosten, die hinsichtlich der Höhe im Berufungszulassungsverfahren im Einzelnen - das heißt, bis auf den später zu behandelnden allgemeinen Einwand der Unverhältnismäßigkeit - von den Klägern nicht mehr angegriffen wird, nicht erfasste. - OVG Saarland, 05.12.2013 - 2 A 375/13
Wesen einer Ausfertigung; Beseitigung nicht mehr standsicherer Gebäude im Wege …
Auszug aus OVG Saarland, 13.01.2015 - 2 A 397/14
Das Verwaltungsgericht ist indes zutreffend davon ausgegangen, dass die erteilten Restschuldbefreiungen die hier in Rede stehende, hinsichtlich ihrer verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundlagen aus den §§ 77 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 SVwVG, 2 Abs. 2 lit. e SGebG, 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKO(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, BRS 76 Nr. 208, und vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 204, 36, Leitsatz Nr. 28) zu rechtfertigende Kostenerstattungsforderung des Beklagten für die beim Abriss des Hauses in der C-Straße in T. entstandenen Abbruchkosten, die hinsichtlich der Höhe im Berufungszulassungsverfahren im Einzelnen - das heißt, bis auf den später zu behandelnden allgemeinen Einwand der Unverhältnismäßigkeit - von den Klägern nicht mehr angegriffen wird, nicht erfasste.