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   OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19   

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https://dejure.org/2021,2882
OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19 (https://dejure.org/2021,2882)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16.02.2021 - 2 A 355/19 (https://dejure.org/2021,2882)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 2 A 355/19 (https://dejure.org/2021,2882)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Unzulässige Telefonwerbung bei Internet-Gewinnspiel

  • kanzlei.biz

    Kein ausreichender Nachweis einer Einwilligung in Telefonwerbung durch Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail

  • wettbewerbsrechtsiegen.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    DS- GVO Art. 4 Nr. 11 ; DS- GVO Art. 7 Abs. 1
    Nachweis einer wirksamen Einwilligung in die Verarbeitung von Daten gegenüber der Aufsichtsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein wirksamer Nachweis für Einwilligung in Telefonwerbung durch Opt-In per Internet-Gewinnspiel - zugleich bußgeldbewehrter DSGVO-Verstoß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Telefonwerbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Opt-In via Internet-Gewinnspiel kann kein Nachweis für Werbekanal Telefon begründen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Die Einholung einer Einwilligung für Telefonwerbung per E-Mail Double-Opt-In ist nicht möglich

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Double-Opt-In per E-Mail für Einwilligung in Telefonwerbung nicht geeignet

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Direktwerbung ist auch ein Datenschutzverstoß

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Unternehmen dürfen Daten aus E-Mail-Angaben nicht für Telefonwerbung verwenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2225
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19
    Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Umständen die im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels im Internet erteilte Einwilligung in Telefonwerbung den Anforderungen genügt, kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum nationalen Recht, insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG (vgl. BGH, Urteil vom 10.2.2011 - I ZR 164/09 -, NJW 2011, 2657, zur Gemeinschaftsrechtskonformität eines generellen Verbots der unerbetenen Telefonwerbung und zum Nachweis der Einverständniserklärung bei einer Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren), zurückgegriffen werden.(Rn.28).

    Dessen Fortgeltung im Hinblick auf die Richtlinie 2005/29/EG vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt habe der BGH in seinem Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 164/09 - ausführlich begründet.

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [Urteil vom 10.2.2011 - I ZR 164/09 - juris] zu der Frage, unter welchen Umständen die im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels im Internet erteilte Einwilligung in Telefonwerbung den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG genügt, sowie der maßgeblichen Bestimmungen der DS-GVO angenommen, dass der Klägerin der Nachweis vorliegend nicht gelungen ist.

  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08

    Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs

    Auszug aus OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19
    Soweit die Klägerin des Weiteren auf ihrer Meinung nach divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung verweist, begründet dieser Umstand ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten in diesem Sinn, weil die von der Klägerin genannten Entscheidungen des BGH [Urteile vom 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 - und vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 - zitiert nach juris] noch auf Grundlage des alten Rechts ergangen sind und unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage keine Geltung mehr beanspruchen können.

    Soweit die Klägerin des Weiteren auf ihrer Meinung nach divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung verweist, verfängt diese Argumentation nicht, weil diese Entscheidungen [vgl. BGH Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 - BGH Urteil vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 - zitiert nach juris] noch auf Grundlage des alten Rechts ergangen sind, unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage keine Geltung mehr beanspruchen können und die dort aufgestellten Grundsätze mit Geltung der DS-GVO ab dem 25.5.2018 als obsolet betrachtet werden müssen.

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Auszug aus OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19
    Soweit die Klägerin des Weiteren auf ihrer Meinung nach divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung verweist, begründet dieser Umstand ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten in diesem Sinn, weil die von der Klägerin genannten Entscheidungen des BGH [Urteile vom 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 - und vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 - zitiert nach juris] noch auf Grundlage des alten Rechts ergangen sind und unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage keine Geltung mehr beanspruchen können.

    Soweit die Klägerin des Weiteren auf ihrer Meinung nach divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung verweist, verfängt diese Argumentation nicht, weil diese Entscheidungen [vgl. BGH Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 - BGH Urteil vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 - zitiert nach juris] noch auf Grundlage des alten Rechts ergangen sind, unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage keine Geltung mehr beanspruchen können und die dort aufgestellten Grundsätze mit Geltung der DS-GVO ab dem 25.5.2018 als obsolet betrachtet werden müssen.

  • VG Saarlouis, 29.10.2019 - 1 K 732/19

    Telefonwerbung unter Geltung der Datenschutzgrundverordnung

    Auszug aus OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19
    Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 ergangenen Urteil - 1 K 732/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Widersprüchlichkeit oder Unbestimmtheit der Anordnung ergebe sich nicht.

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (vgl. §§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2019 - 1 K 732/19 - ist zwar zulässig, aber unbegründet.

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 1 A 137/15

    Haupt- und Hilfsbegründung bei Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19
    [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2016 - 1 A 137/15 -, juris] Auch hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes liegen die Voraussetzungen nicht vor.
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 09.09.2021 - 2 C 133/21

    Immaterieller Schadensersatz für ungefragt zugesandte Werbemails

    Das OVG Saarlouis (B.v. 16.02.2021, 2 A 355/19, NJW 2021, 2225) führte in einem Fall der unerlaubten Telefonwerbung hierzu aus "dass die Bewertungsmaßstäbe des § 7 II Nr. 2 UWG, welcher der Umsetzung RL 2002/58/EG dient, auch im Rahmen des Art. 6 I Buchst. f DS-GVO zu berücksichtigen wären.
  • OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 111/22

    Datenverarbeitung zum Zweck der Telefonwerbung; Berücksichtigung

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 16.2.2021 - 2 A 355/19 - [NJW 2021, 2225] entschieden, dass für die Datenverarbeitung zum Zweck der telefonischen Werbeansprache der Art. 6 Abs. 1 f DSGVO als Rechtsgrundlage wegen der Fortgeltung des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EU [Richtlinie 2002/58/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)], der ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen erlaubt, nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers nicht gestattet ist, nicht herangezogen werden kann.

    Der Senat hat - wie bereits erwähnt - mit Beschluss vom 16.2.2021 - 2 A 355/19 - entschieden, dass die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.), [Fassung vom 1.10.2013] welcher der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG dient, auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO zu berücksichtigen sind.

    [Vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.2021 - 2 A 355/19 - juris] Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die Forderung, für die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Ausgangspunkt konkret gefasste Erlaubnistatbestände aus dem nationalen Recht heranzuziehen, um dem allgemeinen Erlaubnistatbestand Konturen zu verleihen und Rechtssicherheit herzustellen.

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