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   OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18   

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OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18 (https://dejure.org/2019,10087)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17.04.2019 - 2 D 286/18 (https://dejure.org/2019,10087)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 (https://dejure.org/2019,10087)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 23 AufenthG 2004, § 25 AufenthG 2004, § 68 AufenthG 2004, § 166 VwGO, § 114 ZPO
    Prozesskostenhilfe bei Heranziehung zu den Kosten aus einer Verpflichtungserklärung

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu den Kosten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG; Verpflichtung zur Erstattung der von einem Bruder erhaltene...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 23 ; AufenthG § 25 ; AufenthG § 68
    Heranziehung zu den Kosten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ; Verpflichtung zur Erstattung der von einem Bruder erhaltenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 23 ; AufenthG § 25 ; AufenthG § 68
    ATYPISCH; AUFENTHALTSANORDNUNG; AUFENTHALTSERLAUBNIS; AUFENTHALTSZWECK; BONITÄT; ERMESSEN; VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG; Heranziehung zu Kosten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ; im Einzelfall erfolgreiche PKH-Beschwerde; atypischer Fall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
    Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung, insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten soll, sind durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln.(vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -) Die Frage, ob und inwieweit eine Auslegung zu dem Ergebnis führen kann, dass eine (vor Einführung des § 68 Abs. 1 Satz 4 n.F. AufenthG am 6.8.2016) abgegebene Verpflichtungserklärung nur für den aufgrund eines humanitären Aufnahmeprogramms genehmigten anfänglichen Zeitraum des Aufenthalts des Schutzsuchenden und nicht auch für einen sich anschließenden Aufenthalt als anerkannter Flüchtling gelten sollte, mit der Folge, dass in der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AufenthG ein relevanter Wechsel des Aufenthaltszwecks zu sehen wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Sinne entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlischt, da beide Aufenthaltserlaubnisse solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sind und ihnen derselbe Aufenthaltszweck zugrunde liegt.(BVerwG,; anderer Ansicht dagegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.7.2017 - 11 S 2338/16 -, wonach die in dem bundeseinheitlichen Formular vorgegebene Begrenzung der Verpflichtungserklärung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt aus der maßgeblichen Sicht des Verpflichtungsgebers mehrdeutig sein kann und diese Unklarheit in entsprechender Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen soll; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - jeweils zitiert nach juris) Demnach ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin für die streitigen Beträge aufgrund ihrer Verpflichtungserklärungen haftet.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 - m.w.Nw.) ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen.

    Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.(BVerwG, Urteile vom 13.2.2014 - 1 C 4.13 - und vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - juris) Im Rahmen dieser erforderlichen Einzelfallprüfung wäre im Hauptsacheverfahren die maßgebliche Anordnung der obersten saarländischen Landesbehörde zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Syrien heranzuziehen und zu ermitteln, ob die Dauer bei der Verpflichtung der Klägerin durch den Zeitraum der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach dem Willen der Landesbehörde begrenzt worden ist und damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Haftung jedenfalls nicht auf den Zeitraum nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylberechtigung zu erstrecken ist.(vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - juris) Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass die Haftung aus den von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen über die Haftung hinausgeht, die nach den erkennbaren Vorstellungen der obersten saarländischen Landesbehörde in der der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrundeliegenden Aufnahmeanordnung gewollt war, läge damit ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vor.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 - 13 LB 435/18 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 -) Bei der Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten wäre demzufolge eine Ermessensentscheidung erforderlich, die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur in einem Verzicht auf die Erstattung der nach der Erteilung der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG entstandenen Kosten bestehen könnte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 - vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 - 13 LB 435/18 - jeweils zitiert nach juris) sind die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO bei der Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1125/16

    Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
    Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung, insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten soll, sind durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln.(vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -) Die Frage, ob und inwieweit eine Auslegung zu dem Ergebnis führen kann, dass eine (vor Einführung des § 68 Abs. 1 Satz 4 n.F. AufenthG am 6.8.2016) abgegebene Verpflichtungserklärung nur für den aufgrund eines humanitären Aufnahmeprogramms genehmigten anfänglichen Zeitraum des Aufenthalts des Schutzsuchenden und nicht auch für einen sich anschließenden Aufenthalt als anerkannter Flüchtling gelten sollte, mit der Folge, dass in der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AufenthG ein relevanter Wechsel des Aufenthaltszwecks zu sehen wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Sinne entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlischt, da beide Aufenthaltserlaubnisse solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sind und ihnen derselbe Aufenthaltszweck zugrunde liegt.(BVerwG,; anderer Ansicht dagegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.7.2017 - 11 S 2338/16 -, wonach die in dem bundeseinheitlichen Formular vorgegebene Begrenzung der Verpflichtungserklärung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt aus der maßgeblichen Sicht des Verpflichtungsgebers mehrdeutig sein kann und diese Unklarheit in entsprechender Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen soll; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - jeweils zitiert nach juris) Demnach ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin für die streitigen Beträge aufgrund ihrer Verpflichtungserklärungen haftet.

    Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.(BVerwG, Urteile vom 13.2.2014 - 1 C 4.13 - und vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - juris) Im Rahmen dieser erforderlichen Einzelfallprüfung wäre im Hauptsacheverfahren die maßgebliche Anordnung der obersten saarländischen Landesbehörde zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Syrien heranzuziehen und zu ermitteln, ob die Dauer bei der Verpflichtung der Klägerin durch den Zeitraum der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach dem Willen der Landesbehörde begrenzt worden ist und damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Haftung jedenfalls nicht auf den Zeitraum nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylberechtigung zu erstrecken ist.(vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - juris) Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass die Haftung aus den von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen über die Haftung hinausgeht, die nach den erkennbaren Vorstellungen der obersten saarländischen Landesbehörde in der der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrundeliegenden Aufnahmeanordnung gewollt war, läge damit ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vor.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 - 13 LB 435/18 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 -) Bei der Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten wäre demzufolge eine Ermessensentscheidung erforderlich, die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur in einem Verzicht auf die Erstattung der nach der Erteilung der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG entstandenen Kosten bestehen könnte.

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 435/18

    Klage eines Bürgers gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
    Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.(BVerwG, Urteile vom 13.2.2014 - 1 C 4.13 - und vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - juris) Im Rahmen dieser erforderlichen Einzelfallprüfung wäre im Hauptsacheverfahren die maßgebliche Anordnung der obersten saarländischen Landesbehörde zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Syrien heranzuziehen und zu ermitteln, ob die Dauer bei der Verpflichtung der Klägerin durch den Zeitraum der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach dem Willen der Landesbehörde begrenzt worden ist und damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Haftung jedenfalls nicht auf den Zeitraum nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylberechtigung zu erstrecken ist.(vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - juris) Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass die Haftung aus den von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen über die Haftung hinausgeht, die nach den erkennbaren Vorstellungen der obersten saarländischen Landesbehörde in der der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrundeliegenden Aufnahmeanordnung gewollt war, läge damit ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vor.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 - 13 LB 435/18 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 -) Bei der Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten wäre demzufolge eine Ermessensentscheidung erforderlich, die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur in einem Verzicht auf die Erstattung der nach der Erteilung der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG entstandenen Kosten bestehen könnte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 - vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 - 13 LB 435/18 - jeweils zitiert nach juris) sind die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO bei der Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehen.

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
    Insoweit werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 - hingewiesen.
  • SG Detmold, 02.04.2015 - S 2 SO 102/15

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des Eilrechtsschutzes nach dem

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
    In diesem Zusammenhang werde auf den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 2.4.2015 - S 2 SO 102/15 ER - verwiesen.
  • OVG Saarland, 30.10.2007 - 2 D 390/07

    Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; hinreichende

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
    Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsichtlich eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(vgl. Beschlüsse des Senats vom 2.2.2015 - 2 D 371/14 - und vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 - juris).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
    Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.(BVerwG, Urteile vom 13.2.2014 - 1 C 4.13 - und vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - juris) Im Rahmen dieser erforderlichen Einzelfallprüfung wäre im Hauptsacheverfahren die maßgebliche Anordnung der obersten saarländischen Landesbehörde zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Syrien heranzuziehen und zu ermitteln, ob die Dauer bei der Verpflichtung der Klägerin durch den Zeitraum der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach dem Willen der Landesbehörde begrenzt worden ist und damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Haftung jedenfalls nicht auf den Zeitraum nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylberechtigung zu erstrecken ist.(vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - juris) Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass die Haftung aus den von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen über die Haftung hinausgeht, die nach den erkennbaren Vorstellungen der obersten saarländischen Landesbehörde in der der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrundeliegenden Aufnahmeanordnung gewollt war, läge damit ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vor.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 - 13 LB 435/18 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 -) Bei der Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten wäre demzufolge eine Ermessensentscheidung erforderlich, die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur in einem Verzicht auf die Erstattung der nach der Erteilung der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG entstandenen Kosten bestehen könnte.
  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 2186/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 - juris) davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.
  • OVG Saarland, 02.02.2015 - 2 D 371/14

    Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Leistungen im Rahmen eines

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
    Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsichtlich eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(vgl. Beschlüsse des Senats vom 2.2.2015 - 2 D 371/14 - und vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 11 S 2338/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung;

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
    Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung, insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten soll, sind durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln.(vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -) Die Frage, ob und inwieweit eine Auslegung zu dem Ergebnis führen kann, dass eine (vor Einführung des § 68 Abs. 1 Satz 4 n.F. AufenthG am 6.8.2016) abgegebene Verpflichtungserklärung nur für den aufgrund eines humanitären Aufnahmeprogramms genehmigten anfänglichen Zeitraum des Aufenthalts des Schutzsuchenden und nicht auch für einen sich anschließenden Aufenthalt als anerkannter Flüchtling gelten sollte, mit der Folge, dass in der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AufenthG ein relevanter Wechsel des Aufenthaltszwecks zu sehen wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Sinne entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlischt, da beide Aufenthaltserlaubnisse solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sind und ihnen derselbe Aufenthaltszweck zugrunde liegt.(BVerwG,; anderer Ansicht dagegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.7.2017 - 11 S 2338/16 -, wonach die in dem bundeseinheitlichen Formular vorgegebene Begrenzung der Verpflichtungserklärung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt aus der maßgeblichen Sicht des Verpflichtungsgebers mehrdeutig sein kann und diese Unklarheit in entsprechender Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen soll; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 - jeweils zitiert nach juris) Demnach ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin für die streitigen Beträge aufgrund ihrer Verpflichtungserklärungen haftet.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 3 B 25.20

    Kostenerstattung; Verpflichtungserklärung; Aufnahmeprogramm des Landes Berlin für

    Das gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 abgegeben wurden (vgl. für die konkrete Situation im jeweiligen Bundesland, in dem die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, z.B. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 - juris Rn. 10 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 - juris Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 - juris Rn. 32 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris, und Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 - juris Rn. 33 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9/18 - juris, sowie Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 30 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris; ferner unlängst auch VGH München, Beschluss vom 26. August 2020 - 10 ZB 20.1516 - juris Rn. 8 f.; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 - juris Rn. 27 ff.; offen gelassen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 25, 31 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18

    Atypischer Fall, atypischer Umstand, Aufenthaltszweck, Ausländerrecht, Ausnahme,

    Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hierbei die Frage, ob die Verpflichtungserklärung des Klägers bereits in zeitlicher Hinsicht nicht (mehr) den hier vom Beklagten allein beanspruchten Zeitraum betraf, in welchem die eingeladenen Personen bereits als Flüchtlinge anerkannt und ihnen entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden waren (vgl. einerseits zur Auslegung der solch einer Verpflichtungserklärung zugrunde liegenden Willenserklärung unter der Annahme, die Haftung erstrecke sich nicht mehr auf diesen Zeitraum: VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Nds, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris, Rn. 28 ff. unter Würdigung der besonderen Situation in Niedersachsen; sowie andererseits zu dem Auslegungsergebnis, wonach auch noch dieser Zeitraum von der Erklärung erfasst sei: OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 -, juris, Rn. 30 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 -, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 -, juris, Rn. 10 f.,).
  • VG Saarlouis, 10.09.2020 - 6 K 2144/18

    Zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung

    BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris Rn. 35; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.4.2019, 2 D 286/18, juris Rn. 20.
  • VGH Bayern, 26.08.2020 - 10 ZB 20.1516

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Inanspruchnahme aus

    Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, U. v. 24.11.1998 - 1 C 33/97 - juris, Rn. 60; U. v. 13.2.2014 - 1 C 4/13 - juris Rn. 16; B.v. 18.4.2018 -1 B 6.18 - juris Rn. 9; OVG Saarl, B.v. 17.4.2019 - 2 D 286/18 - juris Rn. 20).
  • OVG Saarland, 24.09.2019 - 2 D 256/19

    Verwirkung polizeilicher bzw. ordnungsrechtlicher Eingriffsbefugnisse auf dem

    Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(vgl. Beschluss des Senats vom 17.4.2019 - 2 D 286/18 -, juris).
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