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   OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17   

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OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17 (https://dejure.org/2018,10429)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19.04.2018 - 2 A 737/17 (https://dejure.org/2018,10429)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 (https://dejure.org/2018,10429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten eines syrischen Staatsangehörigen nach Bulgarien; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Befristung der Wiedereinreise

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten eines syrischen Staatsangehörigen nach Bulgarien; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Befristung der Wiedereinreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
    Vielmehr müssen die Tatsachengerichte diese Prüfung nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebenenfalls unter Aufklärung des Sachverhalts auch erstmals selbst vornehmen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392) Gemäß §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 VwGO ist der Senat danach also verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, das heißt es ist zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt.

    Es ist aber andererseits jedenfalls mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.(vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681) Das ist gegenwärtig in Bulgarien der Fall, denn als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügen entgegen der umfangreichen, ein deutlich übertrieben positives Bild der dortigen Verhältnisse vermittelnden Darstellung der Beklagten in aller Regel über keinerlei realistischen Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und sie haben regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen.(so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392).

    Im April wurde eine leicht veränderte Version zur öffentlichen Konsultation vorgelegt.(Auskunft des Auswärtiges Amtes an Niedersächsisches OVG vom 18.7.2017; BFA Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien; vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392) Das OVG Lüneburg hat in der zitierten Entscheidung vom Januar 2018 dazu unter anderem ausgeführt:.

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207, und OVG Lüneburg - 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen.

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
    (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207).

    Die Abschiebungsandrohung ist allerdings nach dem die Sache zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 14.17 -, bei juris, und Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207) nicht bereits deshalb als rechtswidrig zu bewerten, weil im Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 ein Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gänzlich fehlt und eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote entgegen der Vorgabe dafür in § 31 Abs. 3 AsylG - hier letztlich bewusst - nicht vorgenommen wurde.

    Vielmehr müssen die Tatsachengerichte diese Prüfung nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebenenfalls unter Aufklärung des Sachverhalts auch erstmals selbst vornehmen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392) Gemäß §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 VwGO ist der Senat danach also verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, das heißt es ist zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt.

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207, und OVG Lüneburg - 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
    Es ist mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. hierzu vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681).

    Das ist mit Blick auf das dem Art. 3 EMRK und dem gleichlautenden Art. 4 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (EUGrCh) zu entnehmende Verbot einer "unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung" in Bezug auf Bulgarien bei dem Kläger zu bejahen.(vgl. insbesondere zum Begriff der "erniedrigenden" Behandlung EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, wonach darunter eine Behandlung zu verstehen ist, die eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder die sie herabmindert oder wenn sie bei dem Betroffenen Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen).

    Es ist aber andererseits jedenfalls mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.(vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681) Das ist gegenwärtig in Bulgarien der Fall, denn als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügen entgegen der umfangreichen, ein deutlich übertrieben positives Bild der dortigen Verhältnisse vermittelnden Darstellung der Beklagten in aller Regel über keinerlei realistischen Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und sie haben regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen.(so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392).

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17

    Anforderungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
    Auf die Beschwerde der Beklagten hin hat das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2017 die Revision gegen die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt "nachträglicher Divergenz" zugelassen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2017 - 1 B 33.17 -, bei juris) Im Juli 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom Dezember 2016 teilweise aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden war und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 14.17 -, bei juris) In der Begründung dazu heißt es, die Rechtsauffassung des Senats, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, sei mit den §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34a, 35 AsylG nicht vereinbar.

    Die Abschiebungsandrohung ist allerdings nach dem die Sache zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 14.17 -, bei juris, und Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207) nicht bereits deshalb als rechtswidrig zu bewerten, weil im Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 ein Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gänzlich fehlt und eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote entgegen der Vorgabe dafür in § 31 Abs. 3 AsylG - hier letztlich bewusst - nicht vorgenommen wurde.

    Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in dem die Zurückverweisung des vorliegenden Rechtsstreits enthaltenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 14.17 -, bei juris).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
    Nach der aktuellen Erkenntnislage steht zur Überzeugung des Senats in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für dort anerkannte Schutzberechtigte aktuell (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen, so dass die nach dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens"(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 et al. -, juris) bei - wie hier - Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugrunde zu legende Vermutung der Einhaltung dieser völker- beziehungsweise gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hier ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden muss.

    Die Feststellung muss zudem auf hinreichend verlässliche und aussagekräftige Tatsachen gestützt werden, verallgemeinerungsfähig sein und die Annahme rechtfertigen, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 - BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
    Es ist mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. hierzu vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681).

    Es ist aber andererseits jedenfalls mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.(vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681) Das ist gegenwärtig in Bulgarien der Fall, denn als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügen entgegen der umfangreichen, ein deutlich übertrieben positives Bild der dortigen Verhältnisse vermittelnden Darstellung der Beklagten in aller Regel über keinerlei realistischen Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und sie haben regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen.(so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392).

  • OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16

    Flüchtlingsschutz im Bundesgebiet für bereits in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
    Der Senat hat die Berufung der Beklagten dagegen zugelassen und im Dezember 2016 das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 enthaltenen Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig begehrte.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -) In der Begründung heißt es dazu unter anderem, diese Entscheidung der Beklagten finde ihre Grundlage in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreife, wonach sich ein Ausländer, der "aus" einem sicheren Drittstaat, insbesondere aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG), eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könne.

    Das Rechtsmittel der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.6.2016 - 3 K 550/16 richtet sich, nachdem das Urteil des Senats vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 - hinsichtlich der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig mangels Rechtsmitteleinlegung dagegen in Teilrechtskraft erwachsen ist, noch gegen die teilweise Aufhebung des Bescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 23.3.2016 durch das Verwaltungsgericht, soweit der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise aufgefordert worden ist (Ziffer 2) und ihm gegenüber für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ausgesprochen wurde (Ziffer 3).

  • RG, 26.06.1918 - V 68/18

    Schadensersatzanspruch nach einem Bergschaden

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
    Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer oder eine Ausländerin unter anderem nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Unzulässigkeit dieser Maßnahme ergibt.(vgl. hierzu Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn 35, und VGH Kassel, Beschluss vom 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A -, Asylmagazin 2017, 407, wo unter Verweis auf eine drohende Verletzung der Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK bezogen auf Ungarn eine Selbsteintrittspflicht (Dublin III-VO) bejaht wurde; ebenso OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2018 - 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu Rückführungen dort anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenregelung)) Von diesem rechtlichen Zusammenhang geht auch die Beklagte in einer Vielzahl von Senat überprüfter "Drittstaatenbescheide" in ständiger Praxis aus.
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
    Im Hinblick auf die Situation der anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien ist daher einerseits zu berücksichtigen, dass schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat zwar nur in engen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen können,(BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241) weil der Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
    Die Feststellung muss zudem auf hinreichend verlässliche und aussagekräftige Tatsachen gestützt werden, verallgemeinerungsfähig sein und die Annahme rechtfertigen, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 - BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039).
  • VG Hamburg, 09.01.2017 - 16 A 5546/14

    Zur Zulässigkeit der Rückführung von anerkannten international Schutzberechtigten

  • VGH Hessen, 01.09.2017 - 4 A 2987/16

    Dublinverfahren, Ungarn, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

  • OVG Saarland, 12.03.2018 - 2 A 69/18

    Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenklausel)

  • BGH, 20.02.2019 - AK 53/18
  • VG Schleswig, 16.07.2019 - 2 A 71/18

    Bauordnungsverfügung - Nutzungsuntersagung

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

  • BVerwG, 08.06.2017 - 1 B 33.17

    Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 4 LB 27/17

    Abschiebungsverbot nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    (so schon OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 28 ff. und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 19; zweifelnd offenbar Thym, Rücküberstellung von anerkannten Schutzberechtigten innerhalb der EU, NVwZ 2018, 609, 612 ff., allerdings nur für den Fall, dass eine Gleichstellung mit Inländern im Rechtlichen und Tatsächlichen gewährleistet ist).

    (vgl. EGMR, Urt. v. 21.12.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m.w.N., Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 32 und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 19).

    (Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - und v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris).

    (BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 23; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2017 - 10 LA 116/17 -, juris Rn. 22 und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 29).

    (BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 10; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 57 und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 31).

  • OVG Hamburg, 18.12.2019 - 1 Bf 132/17

    Rückkehr eines gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mannes nach Bulgarien,

    Dem Kläger als einem gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann, der in Bulgarien Flüchtlingsschutz erhalten hat, droht bei Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 52 Abs. 3 GRCh; dem Kläger droht insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich eine menschenunwürdige Verelendung aufgrund der dortigen Lebensverhältnisse (ein Abschiebungsverbot lehnen für nicht vulnerable Personen ebenfalls ab: OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.8.2018, 3 L 50/17, juris Rn. 14 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2019, A 4 S 2476/19, juris und v. 27.5.2019, A 4 S 1329/19, juris Rn. 16 ff.; Beschl. v. 22.10.2019, A 4 S 2476/19; a.A.: VGH Kassel, Urt. v. 4.11.2016, 3 A 1292/16.A, NVwZ 2017, 570; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2018, 10 LB 82/17, DVBl. 2018, 392; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.4.2018, 2 A 737/17, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 24.5.2018, 4 LB 17/17, juris).

    Zu der Frage einer gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Rückkehr von anerkannten Schutzberechtigten nach Bulgarien liegen abweichende obergerichtliche Entscheidungen vor (ein Abschiebungsverbot nehmen an: VGH Kassel, Urt. v. 4.11.2016, 3 A 1292/16.A, NVwZ 2017, 570; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2018, 10 LB 82/17, DVBl. 2018, 392; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.4.2018, 2 A 737/17, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 24.5.2018, 4 LB 17/17, juris).

    Die genannten Entscheidungen stellen maßgeblich darauf ab, dass anerkannte Schutzberechtigte beachtlich wahrscheinlich von Obdachlosigkeit bedroht seien (VGH Kassel, Urt. v. 4.11.2016, a.a.O., juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2018, a.a.O., juris Rn. 36 ff.; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O., juris Rn. 22 f.; OVG Schleswig, Urt. v. 24.5.2018, a.a.O., juris Rn. 67 ff.) und keine reelle Chance hätten, eine Arbeitsstelle zu erlangen (VGH Kassel, Urt. v. 4.11.2016, a.a.O., juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2018, a.a.O., juris Rn. 45 ff.; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O., juris Rn. 24 f.; OVG Schleswig, Urt. v. 24.5.2018, a.a.O., juris Rn. 93 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 4 LB 17/17

    Abschiebungsschutz nach Gewährung subsidiären Schutzes in Bulgarien

    (so schon OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 28 ff. und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 19; zweifelnd offenbar Thym, Rücküberstellung von anerkannten Schutzberechtigten innerhalb der EU, NVwZ 2018, 609, 612 ff., allerdings nur für den Fall, dass eine Gleichstellung mit Inländern im Rechtlichen und Tatsächlichen gewährleistet ist).

    (vgl. EGMR, Urt. v. 21.12.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m.w.N., Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 32 und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 19).

    (Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - und v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris).

    (BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 10; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 57 und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 31).

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