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   OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17   

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OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17 (https://dejure.org/2018,10430)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19.04.2018 - 2 A 741/17 (https://dejure.org/2018,10430)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19. April 2018 - 2 A 741/17 (https://dejure.org/2018,10430)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers nach Bulgarien; Drohen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Bulgarien; Bestehen von Abschiebungsschutz

  • rechtsportal.de

    ABSCHIEBUNGSANDROHUNG; ABSCHIEBUNGSVERBOT; AMTSERMITTLUNG; ARBEITSMARKT; GESUNDHEITSSYSTEM; GRUNDRECHTSCHARTA; KLAGEÄNDERUNG; MENSCHENRECHTSKONVENTION; REPUBLIK BULGARIEN; SACHAUFKLÄRUNGSPFLICHT; SCHUTZBERECHTIGTE; SOZIALSYSTEM; SPRUCHREIFE; VERPFLICHTUNGSANTRAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17
    Insoweit gibt der Kläger ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Januar 2018 auszugsweise wieder.(vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392) Von einer Wiederholung wird hier abgesehen.

    Vielmehr müssen die Tatsachengerichte diese Prüfung nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebenenfalls unter Aufklärung des Sachverhalts auch erstmals selbst vornehmen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392) Gemäß §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 VwGO ist der Senat danach also verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, das heißt es ist zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt.

    Es ist aber andererseits jedenfalls mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.(vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681) Das ist gegenwärtig in Bulgarien der Fall, denn als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügen entgegen der umfangreichen, ein deutlich übertrieben positives Bild der dortigen Verhältnisse vermittelnden Darstellung der Beklagten in aller Regel über keinerlei realistischen Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und sie haben regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen.(so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392).

    Im April wurde eine leicht veränderte Version zur öffentlichen Konsultation vorgelegt.(Auskunft des Auswärtiges Amtes an Niedersächsisches OVG vom 18.7.2017; BFA Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien; vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392) Das OVG Lüneburg hat in der zitierten Entscheidung vom Januar 2018 dazu unter anderem ausgeführt:.

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207, und OVG Lüneburg - 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen.

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17
    (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207).

    Die Abschiebungsandrohung ist allerdings nach dem die Sache zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 13.17 -, bei juris, und Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207) nicht bereits deshalb als rechtswidrig zu bewerten, weil im Bescheid der Beklagten vom 25.7.2016 ein Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gänzlich fehlt und eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote entgegen der Vorgabe dafür in § 31 Abs. 3 AsylG - hier letztlich bewusst - nicht vorgenommen wurde.

    Vielmehr müssen die Tatsachengerichte diese Prüfung nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebenenfalls unter Aufklärung des Sachverhalts auch erstmals selbst vornehmen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392) Gemäß §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 VwGO ist der Senat danach also verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, das heißt es ist zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt.

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207, und OVG Lüneburg - 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen.

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 13.17

    Anforderungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17
    Auf die Beschwerde der Beklagten hin hat das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2017 die Revision gegen die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt "nachträglicher Divergenz" zugelassen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2017 - 1 B 27/17 -, bei juris) Im Juli 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom Januar 2017 teilweise aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden war und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 13.17 -, bei juris) In der Begründung dazu heißt es, die Rechtsauffassung des Senats, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, sei mit den §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34a, 35 AsylG nicht vereinbar.

    Die Abschiebungsandrohung ist allerdings nach dem die Sache zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 13.17 -, bei juris, und Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207) nicht bereits deshalb als rechtswidrig zu bewerten, weil im Bescheid der Beklagten vom 25.7.2016 ein Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gänzlich fehlt und eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote entgegen der Vorgabe dafür in § 31 Abs. 3 AsylG - hier letztlich bewusst - nicht vorgenommen wurde.

    Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in dem die Zurückverweisung des vorliegenden Rechtsstreits enthaltenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 13.17 -, bei juris).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17
    Es ist mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. hierzu vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681).

    Das ist mit Blick auf das dem Art. 3 EMRK und dem gleichlautenden Art. 4 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (EUGrCh) zu entnehmende Verbot einer "unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung" in Bezug auf Bulgarien bei dem Kläger zu bejahen.(vgl. insbesondere zum Begriff der "erniedrigenden" Behandlung EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, wonach darunter eine Behandlung zu verstehen ist, die eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder die sie herabmindert oder wenn sie bei dem Betroffenen Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen).

    Es ist aber andererseits jedenfalls mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.(vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681) Das ist gegenwärtig in Bulgarien der Fall, denn als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügen entgegen der umfangreichen, ein deutlich übertrieben positives Bild der dortigen Verhältnisse vermittelnden Darstellung der Beklagten in aller Regel über keinerlei realistischen Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und sie haben regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen.(so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17
    Nach der aktuellen Erkenntnislage steht zur Überzeugung des Senats in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für dort anerkannte Schutzberechtigte aktuell (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen, so dass die nach dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens"(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 et al. -, juris) bei - wie hier - Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugrunde zu legende Vermutung der Einhaltung dieser völker- beziehungsweise gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hier ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden muss.

    Die Feststellung muss zudem auf hinreichend verlässliche und aussagekräftige Tatsachen gestützt werden, verallgemeinerungsfähig sein und die Annahme rechtfertigen, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 - BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17
    Es ist mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. hierzu vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681).

    Es ist aber andererseits jedenfalls mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.(vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011- 30696/09 - (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, 681) Das ist gegenwärtig in Bulgarien der Fall, denn als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügen entgegen der umfangreichen, ein deutlich übertrieben positives Bild der dortigen Verhältnisse vermittelnden Darstellung der Beklagten in aller Regel über keinerlei realistischen Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und sie haben regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen.(so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392).

  • OVG Saarland, 12.03.2018 - 2 A 69/18

    Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenklausel)

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17
    Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer oder eine Ausländerin unter anderem nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Unzulässigkeit dieser Maßnahme ergibt.(vgl. hierzu Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn 35, und VGH Kassel, Beschluss vom 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A -, Asylmagazin 2017, 407, wo unter Verweis auf eine drohende Verletzung der Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK bezogen auf Ungarn eine Selbsteintrittspflicht (Dublin III-VO) bejaht wurde; ebenso OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2018 - 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu Rückführungen dort anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenregelung)) Von diesem rechtlichen Zusammenhang geht auch die Beklagte in einer Vielzahl von Senat überprüfter "Drittstaatenbescheide" in ständiger Praxis aus.
  • VGH Hessen, 01.09.2017 - 4 A 2987/16

    Dublinverfahren, Ungarn, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17
    Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer oder eine Ausländerin unter anderem nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Unzulässigkeit dieser Maßnahme ergibt.(vgl. hierzu Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn 35, und VGH Kassel, Beschluss vom 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A -, Asylmagazin 2017, 407, wo unter Verweis auf eine drohende Verletzung der Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK bezogen auf Ungarn eine Selbsteintrittspflicht (Dublin III-VO) bejaht wurde; ebenso OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2018 - 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu Rückführungen dort anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenregelung)) Von diesem rechtlichen Zusammenhang geht auch die Beklagte in einer Vielzahl von Senat überprüfter "Drittstaatenbescheide" in ständiger Praxis aus.
  • VG Hamburg, 09.01.2017 - 16 A 5546/14

    Zur Zulässigkeit der Rückführung von anerkannten international Schutzberechtigten

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17
    Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 30.6.2017, S. 15) und die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Hamburg, Urteil vom 9.1.2017 - 16 A 5546/14 -, AuAS 2017, 60) die Beurteilung der Wohnsituation in den Aufnahmezentren aktuell als akzeptabel bezeichnet, ist zu berücksichtigen, dass sich diese Feststellung nicht auf die Aufnahmesituation für anerkannte Schutzberechtigte, sondern auf die Situation für Asylbewerber, die sich in Bulgarien aufhalten, bezieht.
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17
    Die Feststellung muss zudem auf hinreichend verlässliche und aussagekräftige Tatsachen gestützt werden, verallgemeinerungsfähig sein und die Annahme rechtfertigen, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 - BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • RG, 26.06.1918 - V 68/18

    Schadensersatzanspruch nach einem Bergschaden

  • BGH, 20.02.2019 - AK 53/18
  • VG Schleswig, 16.07.2019 - 2 A 71/18

    Bauordnungsverfügung - Nutzungsuntersagung

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • OVG Saarland, 25.03.2024 - 2 A 160/23

    Zulassungsantrag: Abschiebungsverbot (Bulgarien)

    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.
  • VG Saarlouis, 23.11.2023 - 5 L 1904/23
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten, [Vgl. u.a. Urteile vom 19.04.2018 -2 A 737/17 und 2 A 741/17 -, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 208/19 -, juris.] selbst wenn in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots aus Art. 4 GRCh auch die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in den Blick genommen werden.

    [Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, juris, und - 2 A 741/17 -, juris.] Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.

  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 46/21

    Unzulässigkeit des Asylantrags, Rückführung nach Italien

    [Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9/16 -, und Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 10/17, OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 741/17 -, und OVG Greifswald, Urteil vom 19.1.2022 - 4 LB 68/17 -, jeweils bei juris].
  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 160/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien - Sekundärmigration

    Einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien kann mit Blick auf die dortige Situation ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen, da die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat und der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht (Fortführung der bisherigen Recht-sprechung des Senats, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris).

    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.

  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien (Sekundärmigration)

    Einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien kann mit Blick auf die dortige Situation ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen, da die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat und der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris).

    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.

  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 164/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien (Sekundärmigration)

    Einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien kann mit Blick auf die dortige Situation ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen, da die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat und der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht (Fortführung der bisherigen Recht-sprechung des Senats, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris).

    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2023 - 3 N 18.23

    Erhebung einer Grundsatzrüge; internationaler Schutz in einem EU-Mitgliedstaat;

    Damit greift das OVG Saarlouis seine frühere Rechtsprechung erneut auf, die ebenfalls von einer generellen Klärungsbedürftigkeit ausging (so z.B. OVG Saarlouis, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 741/17 - juris Rn. 26 zur Rückkehr von Schutzberechtigten nach Bulgarien im Hinblick auf Art. 3 EMRK; vgl. auch Leitsatz 5 dieses Urteils; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. März 2018 - 2 A 69/18 - juris Rn. 15 zur Überstellung von Asylbewerbern).
  • OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19

    Abschiebungsverbot für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte;

    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig im Sinne der formulierten Grundsatzfrage davon aus, dass zwar einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris ) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris ) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • VG Saarlouis, 17.05.2019 - 3 K 2121/18
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

  • VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 22 L 5756/17

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines jungen gesunden Asylsuchenden nach Bulgarien

  • OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22

    Sekundärmigration Bulgarien; Berufungszulassungsverfahren

  • OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19

    Abschiebungsverbot Bulgarien; Würdigung des Einzelfalls; grundsätzliche Bedeutung

  • OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19

    Die Frage, ob in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigen eine

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19

    Keine Zulassung der Berufung wegen Grundsätzlichkeit der Frage, ob in Bulgarien

  • OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22

    Sekundärimmigration Bulgarien

  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 176/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien (Sekundärmigration)

  • OVG Saarland, 25.09.2023 - 2 A 121/23

    Berufungszulassungsantrag: Abschiebungsschutz (Bulgarien)

  • OVG Saarland, 04.05.2022 - 2 A 1/22

    Zulassung der Berufung: Sekundärmigration Bulgarien

  • OVG Saarland, 11.03.2020 - 2 A 170/19

    Zulassung der Berufung zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr eines in

  • VG Saarlouis, 10.08.2020 - 3 K 663/20
  • VG Saarlouis, 14.01.2019 - 3 K 1084/18

    Abschiebung eines Asylsuchenden in den sicheren Drittstaat Dänemark;

  • VG Saarlouis, 20.07.2018 - 3 K 2435/17

    Sicherer Drittstaat Spanien

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