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   OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18   

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OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18 (https://dejure.org/2018,44391)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 (https://dejure.org/2018,44391)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 1 B 232/18 (https://dejure.org/2018,44391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 33i GewO, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 29 Abs 4 GlüStVtr SL 2012
    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Voraussetzungen einer Befreiung vom Abstandsgebot bzw. Verbundverbot; Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Befreiung vom Abstandsgebot als auch vom Verbundverbot beim Betrieb von Spielhallen; Vorläufiger Weiterbetrieb einer Spielhalle bis zur gerichtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 248/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18
    In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass das saarländische Landesrecht - anders etwa als § 9 Abs. 4 HmbSpielhG - die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien nicht ausdrücklich im Gesetz vorgibt und die entsprechenden und zudem in weiten Teilen zu beanstandenden(vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) Anwendungshinweise erst unter dem 26.10.2017 ergangen sind.

    Die Situation der Antragstellerin war und ist damit die gleiche wie diejenige des Betreibers einer Verbundspielhalle, der ebenfalls seit dem 28.10.2011 wissen musste, nach dem 30.6.2017 nur noch für eine einzelne Spielhalle im Verbund eine reguläre Erlaubnis erhalten zu können.(siehe hierzu Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18
    Angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin in ihren durch Art. 12 und 14 GG gewährten Rechtspositionen(vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a. -, juris Rdnr. 183 ("erhebliches Gewicht")) bedarf es im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage.

    Im Hauptsacheverfahren wird vorgetragen, die Räumlichkeiten seien als Spezialimmobilie nicht anderweitig nutzbar (Seite 18 der Klagebegründung), eine Darstellung, die angesichts des Grundrisses der Örtlichkeit, die vier zum Teil ineinander verschachtelte Einzelspielhallen umfasst, zwar Schwierigkeiten einer nur teilweisen Nutzung bzw. Umnutzung aufzeigt, aber letztlich nichts daran ändert, dass die Antragstellerin weder anlässlich des Befreiungsantrags noch im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren vorgetragen - geschweige denn glaubhaft gemacht - hat, dass sie zwecks einer vorsorglichen Vertragsanpassung im Vorfeld des bis zum 31.12.2016 zu begründenden Befreiungsantrags Kontakt mit ihrem Vermieter aufgenommen habe, dieser aber zu einer einvernehmlichen Regelung nicht bereit gewesen sei und ihr die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bzw. einer anderweitigen Nutzung(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnr. 194) unter den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten verschlossen gewesen sei.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18
    Art. 19 Abs. 4 GG stellt allerdings besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rdnrn. 24 ff.).

    Auch in diesem Fall sind grundrechtliche Belange des Rechtsschutzsuchenden umfassend in die Abwägung einzustellen.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005, a.a.O., Rdnrn. 25 und 26 m.w.N.) Erforderlichenfalls ist unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.

  • VG Bremen, 27.11.2019 - 1 K 2484/17
    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18
    Gegen den ihr am 13.12.2017 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am 19.12.2012 unter dem Aktenzeichen 1 K 2484/17 Klage erhoben.

    Den verfahrensgegenständlichen Eilrechtsschutzantrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis unter Befreiung vom Abstandsgebot und von der Einhaltung des Verbundverbots - hilfsweise auf Duldung des Weiterbetriebs der vier Spielhallen - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 1 K 2484/17 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11.7.2018, der Antragstellerin am 12.7.2018 zugestellt, als im Sinn des Hilfsantrags statthaft, aber unbegründet zurückgewiesen.

  • OVG Saarland, 10.02.2014 - 1 B 476/13

    Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen - Abstandsgebot -

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18
    Ergänzend sei angemerkt, dass der eingangs der Anwendungshinweise vom 7.6.2016 "Übergangsregelung und Härtefallklausel" zitierten Entscheidung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 - 1 B 476/13 -, juris Rdnr. 20) nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist.
  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18
    Hieran knüpft die Rechtsprechung anderer Obergerichte(OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rdnrn. 69 f. und 79; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris RDnrn. 118 f. (zur Befreiung vom Abstandsgebot); HessGVH , Beschluss vom 12.6.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnrn. 42 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 M 31/18 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 23.3.2018 - 3 EO 640/17 -, juris Rdnr. 38 (zur Befreiung vom Abstandsgebot); SächsOVG, Beschluss vom 7.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnrn. 20 ff.) zu deren jeweiligen Landesrecht an.
  • OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 640/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18
    Hieran knüpft die Rechtsprechung anderer Obergerichte(OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rdnrn. 69 f. und 79; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris RDnrn. 118 f. (zur Befreiung vom Abstandsgebot); HessGVH , Beschluss vom 12.6.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnrn. 42 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 M 31/18 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 23.3.2018 - 3 EO 640/17 -, juris Rdnr. 38 (zur Befreiung vom Abstandsgebot); SächsOVG, Beschluss vom 7.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnrn. 20 ff.) zu deren jeweiligen Landesrecht an.
  • VG Saarlouis, 22.06.2018 - 1 L 722/18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis im Auswahlverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18
    Diese Sichtweise lässt sich unter der Geltung des § 12 Abs. 3 SSpielhG nicht vorbehaltlos auf die im Saarland maßgebliche Rechtslage übertragen.(anders bisher: VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.7.2018 - 1 L 736/18 -, juris Rdnrn. 54 ff., und vom 22.6.2018 - 1 L 722/18 -, juris Rdnr. 43).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 1 M 31/18

    Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18
    Hieran knüpft die Rechtsprechung anderer Obergerichte(OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rdnrn. 69 f. und 79; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris RDnrn. 118 f. (zur Befreiung vom Abstandsgebot); HessGVH , Beschluss vom 12.6.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnrn. 42 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 M 31/18 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 23.3.2018 - 3 EO 640/17 -, juris Rdnr. 38 (zur Befreiung vom Abstandsgebot); SächsOVG, Beschluss vom 7.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnrn. 20 ff.) zu deren jeweiligen Landesrecht an.
  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18
    Hieran knüpft die Rechtsprechung anderer Obergerichte(OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rdnrn. 69 f. und 79; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris RDnrn. 118 f. (zur Befreiung vom Abstandsgebot); HessGVH , Beschluss vom 12.6.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnrn. 42 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 M 31/18 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 23.3.2018 - 3 EO 640/17 -, juris Rdnr. 38 (zur Befreiung vom Abstandsgebot); SächsOVG, Beschluss vom 7.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnrn. 20 ff.) zu deren jeweiligen Landesrecht an.
  • VGH Hessen, 12.06.2018 - 8 B 1903/17

    Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für Spielhallen, einstweilige Duldung

  • VG Saarlouis, 11.07.2018 - 1 L 736/18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis; Auswahlverfahren

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • BVerfG, 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11

    Schutz eines Beamten vor ansehensschädigender Presseberichterstattung -

  • BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Mindestbesteuerung des

  • VG Saarlouis, 04.09.2017 - 1 L 1244/17

    Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer Spielhalle;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 B 179/18

    Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung

  • OVG Saarland, 29.04.2019 - 1 B 28/19

    Befreiung einer Bestandsspielhalle vom Verbundverbot

    Diese rechtliche Würdigung hat der Senat bereits mehrfach gebilligt.(vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 10).

    (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnr. 20 f. und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff.) Hieran ist festzuhalten.

    Soweit eine vollständige Aufklärung, insbesondere der Sachlage mit den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich ist, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend einzustellen sind.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff., und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 12 ff.) Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang sind durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlasst.

    Gelingt dem Betreiber nicht, dies glaubhaft zu machen bzw. ggfs. den entsprechenden Nachweis zu führen, so kommt es auf der Prüfebene des § 12 Abs. 2 SSpielhG auf die Höhe und Laufzeit der durch diese Dispositionen bedingten nachlaufenden Verbindlichkeiten sowie auf die durch diese bewirkte wirtschaftliche Betroffenheit nicht mehr an, d.h. eine Härtefallbefreiung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 SSpielhG - hier wegen der Mietverbindlichkeiten - scheidet bereits mangels Schutzwürdigkeit des betätigten Vertrauens aus.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 78) Die Betreiber von Verbundspielhallen konnten der gesetzlichen Neuregelung seit ihrem Inkrafttreten zweifelsfrei entnehmen, dass sie für den Weiterbetrieb von mehr als einer Spielhalle an einem Standort nach dem - durch den Ablauf der Übergangsfrist bedingten - Erlöschen ihrer Alterlaubnisse keine neue reguläre Spielhallenerlaubnis mehr erhalten werden.

    Sie mussten daher einkalkulieren, dass ein Weiterbetrieb allenfalls im Wege einer Härtefallbefreiung möglich sein wird, und hatten daher - was im Übrigen auch die strenge Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG rechtfertigt - schon während des fünfjährigen Übergangszeitraums Veranlassung, alle über den 30.6.2017 fortwirkenden und mit weiter zu bedienenden Verbindlichkeiten einhergehenden Dispositionen auf den Prüfstand zu nehmen und sie möglichst an die bevorstehende Änderung der Rechtslage anzupassen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 81).

    Der Senat hat zu den Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung bereits ausgeführt, dass vertrauensgeschützte Dispositionen eine unbillige Härte zur Folge haben können, wenn ihre Fortwirkung über den 30.6.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war, und sie in Kombination mit der Schließung der Spielhalle, in die investiert wurde, eine konkret absehbare, durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung nicht vermeidbare - gegebenenfalls sogar existenzbedrohende - wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens bewirken.(z.B. Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 35) Dass eine durch die Schließung eines Standorts bedingte wirtschaftliche Schieflage eines Spielhallenunternehmens statistisch gesehen eher zu erwarten sein wird, wenn das Unternehmen nur eine oder nur wenige Spielhallen betreibt, ist nicht Folge eines weniger strengen Maßstabs, sondern das Spiegelbild des Ausmaßes der unternehmerischen Tätigkeit.

    Der Senat hat sich bereits zu dem Anwendungsbereich und den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift geäußert.(vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 35, 52 ff. und 83 ff.) Sie gewinnt insbesondere Bedeutung, wenn einerseits zwar nicht alle Härtekriterien erfüllt sind, es andererseits aber im Wege einer Kompromisslösung auf der Grundlage eines Konzepts des Betreibers vertretbar erscheint, die durch eine sofortige Schließung bedingte wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers abzumildern, sofern das gesetzgeberische Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG ebenfalls Berücksichtigung findet und grundsätzlich weiterverfolgt wird .

  • OVG Saarland, 22.05.2019 - 1 B 142/19

    Befreiung einer Bestandsspielhalle vom Verbundverbot

    Diese rechtliche Würdigung hat der Senat bereits mehrfach gebilligt.(vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 10, sowie zuletzt Beschluss vom 29.4.2019 - 1 B 28/19 -, juris).

    (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnr. 20 f. und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff.) Hieran ist festzuhalten.

    Soweit eine vollständige Aufklärung, insbesondere der Sachlage mit den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich ist, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend einzustellen sind.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff., und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 12 ff.) Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang sind durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlasst.

    Der Senat hat zu den Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung bereits ausgeführt, dass vertrauensgeschützte Dispositionen eine unbillige Härte zur Folge haben können, wenn ihre Fortwirkung über den 30.6.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war, und sie in Kombination mit der Schließung der Spielhalle, in die investiert wurde, eine konkret absehbare, durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung nicht vermeidbare - gegebenenfalls sogar existenzbedrohende - wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens bewirken.(z.B. Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 35) Dass eine durch die Schließung eines Standorts bedingte wirtschaftliche Schieflage eines Spielhallenunternehmens statistisch gesehen eher zu erwarten sein wird, wenn das Unternehmen nur eine oder nur wenige Spielhallen betreibt, ist nicht Folge eines weniger strengen Maßstabs, sondern das Spiegelbild des Ausmaßes der unternehmerischen Tätigkeit.

    Der Senat hat sich bereits zu dem Anwendungsbereich und den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift geäußert.(vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris, Rdnrn. 35, 52 ff. und 83 ff.) Sie gewinnt insbesondere Bedeutung, wenn einerseits zwar nicht alle Härtekriterien erfüllt sind, es andererseits aber im Wege einer Kompromisslösung auf der Grundlage eines Konzepts des Betreibers vertretbar erscheint, die durch eine sofortige Schließung bedingte wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers abzumildern, sofern das gesetzgeberische Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG ebenfalls Berücksichtigung findet und grundsätzlich weiterverfolgt wird .

  • OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19

    Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot

    Damit korrespondiert die Obliegenheit des Spielhallenbetreibers, mit der Beantragung einer Befreiung - gemäß § 12 Abs. 5 SSpielhG auf seine Kosten - die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens vorzulegen, anlässlich seines Befreiungsantrags - binnen der in § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG bezeichneten Frist - die wirtschaftlichen Umstände seines Unternehmens offen zu legen und darzutun, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum er eine - gegebenenfalls schrittweise - Befreiung, mit deren Hilfe eine schonende, aber möglichst zeitnahe Anpassung des Unternehmens an das neue Spielhallenrecht vollzogen werden soll, begehrt.(Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris, Rdnr. 57).

    Zum letztgenannten Verfahrensabschnitt ist im Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - ausgeführt, einem Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot stehe - anders als einer Befreiung vom Verbundverbot - nicht schon von vornherein der Umstand entgegen, dass der Spielhallenbetreiber es versäumt habe, den fünfjährigen Übergangszeitraum bis zum 30.6.2017 zur Umstrukturierung bzw. schonenden Abwicklung des Unternehmens zu nutzen.(Siehe hierzu Seite 31 f. des Beschlusses; s.a. Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris, Rdnr. 80, und vom 20.12.2018 - 1 B 296/18 -, juris, Rdnr. 33).

  • OVG Bremen, 06.11.2023 - 1 B 203/23

    Erlaubnisvorbehalt; Spielerschutz; Spielhalle; Verfassungsmäßigkeit des

    Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO für den Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevorbringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 - 1 B 232/18, juris Rn. 15).
  • OVG Saarland, 20.10.2020 - 1 B 294/20

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer

    Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung ein intensiver Grundrechtseingriff ist - hier der mit dem Widerruf der Approbation eines Apothekers bewirkte schwerwiegende Eingriff in dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und Berufswahl -, der mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG bereits im Verfahren um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage bedingt, wenn dem Rechtschutzsuchenden Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris).

    nach der Rechtsprechung des Senats derart intensive Grundrechtseingriffe mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG bereits im Verfahren um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage bedingen, wenn dem Rechtschutzsuchenden Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind, [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris].

  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

    Denn nur eine wirtschaftliche Sonderbelastung, die den Spielhallenbetreiber trifft, obwohl er die fünfjährige Übergangszeit dafür genutzt hat, die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen der restriktiven Spielhallenregelungen abzuwenden, kann einen atypischen Ausnahmefall begründen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 42; OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.08.2018 - 3 B 351/17 -, juris Rdnr. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 07.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnr. 21).
  • OVG Saarland, 23.04.2021 - 1 B 358/20

    Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen

    Erweisen sich Widerruf der Approbation und Einziehung der Approbationsurkunde nach einer der Intensität der mit den Maßnahmen verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung gerecht werdenden vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage [siehe hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris] als rechtswidrig, weil die Widerrufsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO - Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vorliegen, ist ohne Weiteres vorläufiger Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Betroffenen eingelegten Rechtsbehelfs zu gewähren.
  • OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

    Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO für den Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevorbringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 - 1 B 232/18, juris Rn. 15).
  • OVG Bremen, 06.11.2023 - 1 B 209/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

    Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO für den Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevorbringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 - 1 B 232/18, juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2019 - 11 OA 645/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Mindestbetrag; Spielhalle; Streitwert

    Diese Rechtsprechung wird von zahlreichen anderen Obergerichten geteilt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.10.2018 - 4 B 1605/17 -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.4.2014 - 6 S 1795/13 -, NVwZ-RR 2014, 643, juris, Rn. 21; OVG Thüringen, Beschl. v. 14.8.2018 - 3 EO 604/17 -, juris, Rn. 54: OVG Saarland, Beschl. v. 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris, Rn. 94).
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