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   OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17   

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OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17 (https://dejure.org/2019,6619)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21.02.2019 - 2 A 806/17 (https://dejure.org/2019,6619)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 2 A 806/17 (https://dejure.org/2019,6619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4
    BUNDESPOLIZEI; DATENABGLEICH; ERLASS; FESTSTELLUNG; GRENZKONTROLLEN; HAUTFARBE; IDENTITÄTSKONTROLLE; INTERESSE; RECHTSWIDRIGKEIT

  • rechtsportal.de

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Beamte der Bundespolizei vorgenommenen Identitätsfeststellung und des anschließend erfolgten Datenabgleichs; Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz bei fehlender Rüge der Unzuständigkeit in erster Instanz; Möglichkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 725
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Auszug aus OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17
    Hinsichtlich der Frage, ob der seitens der Beklagten in Anspruch genommene § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei, werde auf die Entscheidung des EuGH vom 21.6.2017 über das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl in der Rechtssache zu dem Az. C-9/16 hingewiesen.

    Die zu dem Zeitpunkt der Kontrolle vorhandenen Verwaltungsvorschriften hätten somit den dem EuGH im Urteil vom 21.6.2017 (C-9/16) entsprechenden, erforderlichen Rahmen für die Kontrolle vorgegeben, wodurch gewährleistet worden sei, dass die praktische Ausübung nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben könne.

    Soweit - zusätzlich zum erfolgten oder beabsichtigten Grenzübertritt - ein polizeilicher Anlass für eine Kontrollhandlung gegeben ist, ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG demzufolge auch an den Schengen/Binnengrenzen anwendbar.(Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG, Kommentar, 6. Aufl., 2019, § 23 Rdnr. 18 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 21.6.2017 - C-9/16 - juris) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes(Rs C-188/10, C-189/10, C-278/12, C-9/16) steht die Anwendung der Norm europarechtlichen Vorgaben nicht entgegen, soweit die praktische Ausübung der Norm nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen entfaltet.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17

    Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen im Grenzraum

    Auszug aus OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17
    Des Weiteren werde auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.2.2018 - 1 S 1469/17 - (als Kopie beigefügt) verwiesen.

    Adressat der Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kann jede Person sein, bei der die Maßnahme zur Erreichung der in der Norm aufgeführten Zweckbestimmung vor dem Hintergrund eines bestehenden Anlasses erforderlich ist (vgl. § 20 Abs. 2 BPolG).(vgl. Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG a.a.O. § 23 Rdnr. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 13.2.2018 - 1 S 1469/17 - juris).

    Ein den Vorgaben des EuGH genügender Rechtsrahmen ergibt sich aus dem von der Beklagten angeführten Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vom 7.3.2016.(in GMBL 2016, Seite 203; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.2.2018 - 1 S 1469/17 - wonach die Verwaltungsvorschriften "BRAS120" in der Fassung vom 1.3.2008 den unionsrechtlich geforderten Rechtsrahmen nicht genügten.) Dieser Erlass wurde in Abstimmung mit der Europäischen Kommission verfasst und ist (allgemein zugänglich) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht, nachdem die EU-Kommission im Jahr 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte.

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17
    Allein die Beschränkung der Identitätskontrollen auf das Grenzgebiet genüge nicht, um von einer gleichen Wirkung auszugehen (EuGH, Urteil vom 22.6.2010 - C-188/10, C-189/10 - ).

    Soweit - zusätzlich zum erfolgten oder beabsichtigten Grenzübertritt - ein polizeilicher Anlass für eine Kontrollhandlung gegeben ist, ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG demzufolge auch an den Schengen/Binnengrenzen anwendbar.(Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG, Kommentar, 6. Aufl., 2019, § 23 Rdnr. 18 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 21.6.2017 - C-9/16 - juris) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes(Rs C-188/10, C-189/10, C-278/12, C-9/16) steht die Anwendung der Norm europarechtlichen Vorgaben nicht entgegen, soweit die praktische Ausübung der Norm nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen entfaltet.

  • EuGH, 22.06.2010 - C-189/10

    Abdeli

    Auszug aus OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17
    Allein die Beschränkung der Identitätskontrollen auf das Grenzgebiet genüge nicht, um von einer gleichen Wirkung auszugehen (EuGH, Urteil vom 22.6.2010 - C-188/10, C-189/10 - ).

    Soweit - zusätzlich zum erfolgten oder beabsichtigten Grenzübertritt - ein polizeilicher Anlass für eine Kontrollhandlung gegeben ist, ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG demzufolge auch an den Schengen/Binnengrenzen anwendbar.(Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG, Kommentar, 6. Aufl., 2019, § 23 Rdnr. 18 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 21.6.2017 - C-9/16 - juris) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes(Rs C-188/10, C-189/10, C-278/12, C-9/16) steht die Anwendung der Norm europarechtlichen Vorgaben nicht entgegen, soweit die praktische Ausübung der Norm nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen entfaltet.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Auszug aus OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17
    Insoweit werde auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.4.2016 - 7 A 11108/14.OVG - verwiesen.

    Dieses Grundrecht umfasst die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch in Erledigungsfällen, in denen - wie vorliegend - die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.4.2016 - 7 A 11108/14 - m.w.N. zur Rechtsprechung; juris) Vorliegend kann es dahinstehen, ob neben der typischerweise kurzfristigen Erledigung auch ein "gewichtiger Eingriff", den das erstinstanzliche Gericht verneint hat, für ein auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gestütztes berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich ist(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.4.2016 - 7 A 11108/14 - juris) oder ob es auf die Intensität des erledigten Eingriffs und den Rang der betroffenen Rechte nicht ankommt(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 5 A 294/16

    An die Hautfarbe anknüpfende Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei am

    Auszug aus OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17
    Ein ermessensfehlerhafter Rückgriff der handelnden Beamten bei ihrer Entscheidung auf die Hautfarbe des Klägers ist nach alledem nicht festzustellen.(vgl. in einem anders gelagerten Fall OVG Münster, Urteil vom 7.8.2018 - 5 A 294/16 -, NVwZ 2018, 1497).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17
    Dieses Grundrecht umfasst die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch in Erledigungsfällen, in denen - wie vorliegend - die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.4.2016 - 7 A 11108/14 - m.w.N. zur Rechtsprechung; juris) Vorliegend kann es dahinstehen, ob neben der typischerweise kurzfristigen Erledigung auch ein "gewichtiger Eingriff", den das erstinstanzliche Gericht verneint hat, für ein auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gestütztes berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich ist(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.4.2016 - 7 A 11108/14 - juris) oder ob es auf die Intensität des erledigten Eingriffs und den Rang der betroffenen Rechte nicht ankommt(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, juris).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17
    Dieses Grundrecht umfasst die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch in Erledigungsfällen, in denen - wie vorliegend - die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.4.2016 - 7 A 11108/14 - m.w.N. zur Rechtsprechung; juris) Vorliegend kann es dahinstehen, ob neben der typischerweise kurzfristigen Erledigung auch ein "gewichtiger Eingriff", den das erstinstanzliche Gericht verneint hat, für ein auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gestütztes berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich ist(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.4.2016 - 7 A 11108/14 - juris) oder ob es auf die Intensität des erledigten Eingriffs und den Rang der betroffenen Rechte nicht ankommt(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, juris).
  • VG Stuttgart, 11.04.2019 - 1 K 2888/18

    Für eine Identitätsfeststellung ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG als

    Den unionsrechtlichen Vorgaben an einen "Rechtsrahmen", der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann, genügt § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG auch nach Inkrafttreten des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vom 7. März 2016 (GMBl. 2016, S. 203) nicht (entgegen OVG Saarland, Urteil vom 21.02.2019 - 2 A 806/17 -, juris).

    In der mündlichen Verhandlung nahm die Beklagte ergänzend Bezug auf das Urteil des OVG Saarland vom 21.02.2019 - 2 A 806/17-, wonach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nach Inkrafttreten des - mit der EU-Kommission abgestimmten - Erlasses vom 07.03.2016 europarechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Diesen Vorgaben genügt § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG auch nach Inkrafttreten des Erlasses vom 07.03.2016 nicht (entgegen OVG Saarland, Urteil vom 21.02.2019 - 2 A 806/17 -, juris).

    Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich hier auch daraus, dass die Entscheidung von dem Urteil eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 10), hier dem Urteil des OVG Saarland vom 21.02.2019 - 2 A 806/17 -.

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18

    Zum Akteneinsichtsrecht in Jugendhilfeakten

    Es ist bereits zweifelhaft, ob sie von ihrer Zielrichtung in erheblicher Weise [-die Frage, ob neben der typischerweise kurzfristigen Erledigung auch ein "gewichtiger Eingriff" zu fordern ist, offenlassend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.02.2019, 2 A 806/17, juris, m.w.N.] in das betroffene Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreift.

    Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten [vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019, 6 B 154.18, 6 OKH 8.18, BeckRS 2019, 14111; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39.12, NVwZ-RR 2014, 94, unter Hinweis auf BVerfG, u.a. Beschluss vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.02.2019, 2 A 806/17, juris], was vorliegend gerade nicht der Fall war.

  • OVG Saarland, 22.02.2022 - 2 A 60/20

    Personenkontrolle durch die Bundespolizei; Bindung an rechtliche Beurteilung des

    In dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2019 ergangenen Berufungsurteil - 2 A 806/17 - hat der Senat dieses Rechtsmittel zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Klage als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO bzw. als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.

    Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 21.2.2019 - 2 A 806/17 - verwiesen werden.

  • OVG Saarland, 06.10.2021 - 1 A 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Fahrtenbuchauflage - standardisiertes

    [vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2019 - 2 A 806/17 -, juris Ls. 2 und Rdnr. 24, zum Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bzgl. der Frage, ob eine Personenkontrolle gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstieß].
  • AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Vertrags über die Arbeitsweise der

    Ob der ministerielle Erlass die Vorgaben des Gerichtshofs an den geforderten Rechtsrahmen erfüllt, ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten (als ausreichend angesehen vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 A 806/17 -, ECLI:DE:OVGSL:2019:0221.2A806.17.00 veröffentlicht bei juris.de; als nicht ausreichend angesehen vom Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11. April 2019 - 1 K 2888/18 -, ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0411.1K2888.18.00, veröffentlicht bei juris).
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