Rechtsprechung
OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Erteilung einer Spielbankkonzession nach saarländischem Landesrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Kontingentierung auf zwei Spielbanken im Saarland mit Zweigspielstellen; Ausschließliche Zulassung von Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Saarlandes; Konzessionierung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und ...
- Judicialis
SpielbG-Saar § 1 Abs. 1; ; SpielbG-Saar § 1 Abs. 3
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SpielbG -Saar § 1 Abs. 1, Abs. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
BVerwG bestätigt Saarländisches Spielbank-Monopol
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Saarländisches Spielbank-Monopol bestätigt
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 27.06.2002 - 1 K 189/01
- OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
- BVerwG, 25.02.2004 - 6 B 10.04
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2004, 740
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (20)
- BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96
Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts
Auszug aus OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
Mit Schreiben vom 10.11.2000 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer Spielbankkonzession und fügte hierzu einen Artikel der Fachzeitschrift "Automaten-Markt" vom November 2000 mit dem Titel "Baden-Württemberg, Spielbankmonopol ist verfassungswidrig" bei, in dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2000 (1 BvR 539/96) kommentiert wurde.Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG setzt eine Tätigkeit voraus, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller wie materieller Hinsicht der Schaffung und Unterhaltung einer Lebensgrundlage zu dienen bestimmt ist, hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 = NVwZ 2001, 790 und vom 18.6.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301; BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2.01 -, GewArch 2001, 334 = BayVBl. 2002, 185 und vom 4.11.1965 - I C 6.63 -, BVerwGE 22, 286.
Dass der Betrieb einer Spielbank diese Kriterien erfüllt, ist - entgegen früherer Auffassung - hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 30.9.1992 - 4 A 569/90 -, GewArch 1993, 238 und VGH München, Urteil vom 11.12.1990 - 21 B 90.00884 - GewArch 1991, 102 nunmehr unzweifelhaft und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu BVerwG, Urteil vom 23.8.1994 - 1 C 19.91 -, BVerwGE 96, 302 = GewArch 1995, 24 und des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG, o.g. Beschluss vom 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - a.a.O. eindeutig bejaht worden.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass sie kompetenzmäßig erlassen werden, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O..
Diese Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht indes in dem o.g. Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O., modifiziert bzw. herabgestuft.
Ebenso gravierend können die Auswirkungen auf die Gesundheit der Spieler sein, falls der noch "normale" Spieltrieb pathologisch wird und sich zur Spielsucht mit allen weiteren negativen sozialen Folgen wie etwa Beschaffungskriminalität entwickelt, hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O., das die Abwehr der mit dem öffentlichen Glücksspiel verbundenen Gefahren dort sogar als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut bewertet; BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O.; Thiel, Spielbankenmonopol und Berufsfreiheitsgarantie GewArch.
Das Bundesverfassungsgericht vgl. Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O., sieht Sinn und Zweck einer derartigen Abschöpfung darin, einen Ausgleich dafür herzustellen, dass die beim Betrieb von Spielbanken anfallenden hohen Gewinne relativ risikolos erzielt werden können, weil der Markt, auf dem sie erwirtschaftet werden, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf nur wenige Anbieter begrenzt ist, auf die sich eine nicht unbeachtliche Nachfrage nach Spielmöglichkeiten verteilt.
Hinsichtlich des Regelungsziels der weitgehenden Abschöpfung der Erträge ist dies offensichtlich hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O..
Dies hat zur Folge, dass Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes für erforderlich hält, mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur beanstandet werden können, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger belastende Einschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O..
Der Gesetzgeber kann - wie dargelegt - vielmehr zurecht davon ausgehen, dass gegenüber überwiegend im staatlichen Eigentum stehenden Spielbankunternehmen umfangreichere, aktuellere und intensivere unmittelbare staatliche Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als gegenüber Unternehmen in privater Hand hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O., BayVGH, Beschluss vom 22.10.2002, a.a.O..
So hat das Bundesverfassungsgericht selbst die positiven Erfahrungen mit den jahrzehntelang in privater Trägerschaft "vorbildhaft betriebenen" Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz nicht als ausreichend angesehen, die gesetzgeberische Annahme zu widerlegen, dass eine staatliche Trägerschaft die Gefahrenabwehr effektuieren könnte hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O..
Genügt danach § 1 Abs. 3 Satz 1 SpielbG dem Gebot der Erforderlichkeit im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel der Gefahrenabwehr, so kann dahinstehen, ob dies auch für das weitere Regelungsziel der weitestgehenden Abschöpfung der Erträge gilt hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O.; siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 21.10.1999 - Rs.C-67/98 -, GewArch 2000, 19 und vom 24.3.1994 - Rs.275/92 -, NJW 1994, 2013 zur Frage der Berücksichtigung fiskalischer Aspekte im Rahmen von Zulassungsbeschränkungen.
Die Klägerin kann entgegen ihrer Auffassung zu ihren Gunsten nichts aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.2000, a.a.O. herleiten.
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt dar, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.2000, a.a.O., allgemein dahin verstanden wird, dass damit ein staatliches Spielbankmonopol für verfassungsrechtlich zulässig erklärt worden ist, sofern keine besonderen Härtegründe vorliegen BayVGH, Beschluss vom 22.10.2002, a.a.O., m.w.N. und schließt sich für das bayerische Landesrecht, das ein ausschließliches Staatsmonopol vorsieht, dieser Bewertung an.
- BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01
Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern
Auszug aus OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG setzt eine Tätigkeit voraus, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller wie materieller Hinsicht der Schaffung und Unterhaltung einer Lebensgrundlage zu dienen bestimmt ist, hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 = NVwZ 2001, 790 und vom 18.6.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301; BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2.01 -, GewArch 2001, 334 = BayVBl. 2002, 185 und vom 4.11.1965 - I C 6.63 -, BVerwGE 22, 286.Das Bundesverfassungsgericht billigt mithin dem Gesetzgerber einen breiten Beurteilungs- und Prognosespielraum hinsichtlich der Bewertung und der Auswahl der für das beabsichtigte Regelungsvorhaben in Betracht zu ziehenden Maßnahmen zu, der sich auch auf die Einschätzung der späteren Auswirkung der Normierung erstreckt (Einschätzungsprärogative) hierzu auch BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2.01 -, a.a.O.
Ebenso gravierend können die Auswirkungen auf die Gesundheit der Spieler sein, falls der noch "normale" Spieltrieb pathologisch wird und sich zur Spielsucht mit allen weiteren negativen sozialen Folgen wie etwa Beschaffungskriminalität entwickelt, hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O., das die Abwehr der mit dem öffentlichen Glücksspiel verbundenen Gefahren dort sogar als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut bewertet; BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O.; Thiel, Spielbankenmonopol und Berufsfreiheitsgarantie GewArch.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu Urteil vom 23.8.1994, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.4.1975 - 1 BvR 455/74 - sowie Urteil vom 28.3.2001, a.a.O., dort betreffend das generelle Verbot von Oddset-Wetten in Bayern die Bedeutung dieses Gemeinschaftsguts es sogar gerechtfertigt hätte, ein generelles Verbot von Spielbanken (wie im Spielbankengesetz von 1868 geschehen) zu statuieren.
§ 284 Abs. 1 StGB ist mithin eine Verbotsnorm für unerwünschtes, weil - prinzipiell - sozialschädliches Verhalten, wobei der Vorbehalt einer behördlichen Erlaubnis ebenfalls der Abwehr von Gefahren des Glücksspiels dient so BVerwG, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O..
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung unter europarechtlichen Aspekten, in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O., sind gleichfalls nicht ersichtlich.
- BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 19.91
bayerische Spielbanken - Art. 12 GG
Auszug aus OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
Dass der Betrieb einer Spielbank diese Kriterien erfüllt, ist - entgegen früherer Auffassung - hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 30.9.1992 - 4 A 569/90 -, GewArch 1993, 238 und VGH München, Urteil vom 11.12.1990 - 21 B 90.00884 - GewArch 1991, 102 nunmehr unzweifelhaft und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu BVerwG, Urteil vom 23.8.1994 - 1 C 19.91 -, BVerwGE 96, 302 = GewArch 1995, 24 und des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG, o.g. Beschluss vom 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - a.a.O. eindeutig bejaht worden.Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu Urteil vom 23.8.1994, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.4.1975 - 1 BvR 455/74 - sowie Urteil vom 28.3.2001, a.a.O., dort betreffend das generelle Verbot von Oddset-Wetten in Bayern die Bedeutung dieses Gemeinschaftsguts es sogar gerechtfertigt hätte, ein generelles Verbot von Spielbanken (wie im Spielbankengesetz von 1868 geschehen) zu statuieren.
Nach dem Gesagten können schließlich auch Verstöße gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG, der nicht die mit der Zulassung verbundene Erwartung erst künftiger Verdienstmöglichkeiten oder bloße Interessen und Chancen schützt, hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 18.3.1970, a.a.O. für Spielbanken; BVerwG, Urteil vom 23.8.1994, a.a.O. nicht angenommen werden.
- BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65
Spielbank
Auszug aus OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend siehe Beschluss vom 18.3.1970 - 2 BvO 1/65 -, BVerfGE 28, 119 gehört das gemäß § 33 h Nr. 1 GewO ausdrücklich aus dem Gewerberecht ausgeklammerte Spielbankenrecht zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für das die Länder mangels einer Zuweisung an den Bundesgesetzgeber gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die ausschließliche Gesetzeskompetenz haben kritisch hierzu Pieroth/Störmer, a.a.O., S. 179, die das Spielbankenrecht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß der Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Art. 72 GG zuordnen und im Ergebnis aber darauf verweisen, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.Nach dem Gesagten können schließlich auch Verstöße gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG, der nicht die mit der Zulassung verbundene Erwartung erst künftiger Verdienstmöglichkeiten oder bloße Interessen und Chancen schützt, hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 18.3.1970, a.a.O. für Spielbanken; BVerwG, Urteil vom 23.8.1994, a.a.O. nicht angenommen werden.
- VG Leipzig, 06.02.2003 - 5 K 658/01
Gewerberecht: Verfassungsmäigkeit des § 1 Abs. 2 S. 1 SpielbG Sachsen
Auszug aus OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
Derartiges habe noch jüngst das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 06.02.2003 - 5 K 658/01 - bestätigt.Ausgehend von der ein grundsätzliches Verbot statuierenden Norm des § 284 Abs. 1 StGB stellt sich eine gesetzliche Regelung, die in Ausfüllung der gleichwohl durch § 284 Abs. 1 StGB eröffneten Möglichkeit - nicht Pflicht - den Spielbankbetrieb überhaupt zuzulassen, als mit geringerer Eingriffsqualität verbunden dar als Vorschriften, die die Berufswahl bei herkömmlichen, also nicht grundsätzlich untersagten Berufen regeln hierzu auch VGH München, Beschluss vom 22.10.2002 - 22 2 B 02.2126 - GewArch 2003, 115, VG Leipzig, Urteil vom 6.2.2003 - 5 K 658/01 -.
- BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86
Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten …
Auszug aus OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
Einschränkungen der Berufsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt, mithin hinreichend bestimmt ist, hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28 und vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 - u.a., BVerfGE 87, 287. - BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 …
Auszug aus OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
Einschränkungen der Berufsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt, mithin hinreichend bestimmt ist, hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28 und vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 - u.a., BVerfGE 87, 287. - VGH Bayern, 22.10.2002 - 22 ZB 02.2126
Eingriffe in die Berufswahlfreiheit unterliegen bei rechtlich "unerwünschten" …
Auszug aus OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
Ausgehend von der ein grundsätzliches Verbot statuierenden Norm des § 284 Abs. 1 StGB stellt sich eine gesetzliche Regelung, die in Ausfüllung der gleichwohl durch § 284 Abs. 1 StGB eröffneten Möglichkeit - nicht Pflicht - den Spielbankbetrieb überhaupt zuzulassen, als mit geringerer Eingriffsqualität verbunden dar als Vorschriften, die die Berufswahl bei herkömmlichen, also nicht grundsätzlich untersagten Berufen regeln hierzu auch VGH München, Beschluss vom 22.10.2002 - 22 2 B 02.2126 - GewArch 2003, 115, VG Leipzig, Urteil vom 6.2.2003 - 5 K 658/01 -. - VGH Bayern, 02.06.1995 - 22 B 94.3315
Auszug aus OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
Dem Spielbankenrecht liegt danach im Interesse des Gemeinwohlbelangs der Gefahrenabwehr der Gedanke einer Konzentration des Glücksspiels in bestimmten zahlenmäßig begrenzten und staatlicherseits überwachbaren Einrichtungen zugrunde, die schon von ihrem Erscheinungsbild her sich von herkömmlichen, gewerberechtlich nach den §§ 33 c ff GewO zulässigen Betrieben - Spielhallen - abheben und so durch augenfällige Abgrenzung des Glückspiels mit hohem Risiko von dem - im allgemeinen - risikoärmeren Unterhaltungsspiel dessen Gefährlichkeit verdeutlichen hierzu auch BayVGH, Urteil vom 2.6.1995 - 22 B 94.3315 -, DÖV 1995, 1005. - EuGH, 21.10.1999 - C-67/98
Zenatti
Auszug aus OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02
Genügt danach § 1 Abs. 3 Satz 1 SpielbG dem Gebot der Erforderlichkeit im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel der Gefahrenabwehr, so kann dahinstehen, ob dies auch für das weitere Regelungsziel der weitestgehenden Abschöpfung der Erträge gilt hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O.; siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 21.10.1999 - Rs.C-67/98 -, GewArch 2000, 19 und vom 24.3.1994 - Rs.275/92 -, NJW 1994, 2013 zur Frage der Berücksichtigung fiskalischer Aspekte im Rahmen von Zulassungsbeschränkungen. - BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 45.02
Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge; …
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
- BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
- EuGH, 24.03.1994 - C-275/92
H.M. Customs und Excise / Schindler
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
- BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65
Arbeitsvermittlungsmonopol
- BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des …
- BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63
Beruf
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1992 - 4 A 569/90
GmbH; Erlaubnis ; Betrieb eines Wettbüros; Natürliche Person
- VGH Bayern, 11.12.1990 - 21 B 90.00884
- OVG Saarland, 06.06.2005 - 3 Q 9/04
Ungleichbehandlung von Spielhalle und Spielbank zulässig
Bereits in seinem Urteil vom 21.11.2003 - 3 R 7/02 -.