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   OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06 (1)   

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OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06 (1) (https://dejure.org/2007,4852)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22.01.2007 - 3 W 15/06 (1) (https://dejure.org/2007,4852)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22. Januar 2007 - 3 W 15/06 (1) (https://dejure.org/2007,4852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Drittanfechtung gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Filialapotheke einer niederländischen Kapitalgesellschaft; Zulassungsvoraussetzungen für eine Apothekenbetriebserlaubnis; Umfang der notwendigen Anwendung nationalen Rechts unter Berücksichtigung ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 43; ; EG-Vertrag Art. 48; ; ApoG § 7

  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    DocMorris Niederlassung darf wieder öffnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Filialapotheke der DocMorris NV hat wieder geöffnet (RA Thomas J. Diekmann / RA Fabienne Reinhardt; WRP 2007, S. 407)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (71)

  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 21.4.2005 Rs. C-140/03 -, Kommission/ Griechenland, Sg. 2005, I - 3177 (Optikerentscheidung) die auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei, ausgeführt, dass den berechtigten Gesundheitsinteressen im Falle von Optikergeschäften auch durch die Pflicht, einen qualifizierten Optiker in jedem Geschäft anzustellen, genüge getan werden könne.

    Mit seinem Optikerurteil vom 21.4.2005 hat der EuGH - allein - am ausschlaggebenden Maßstab der primärrechtlichen Niederlassungsfreiheit die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des griechischen Fremd- und Mehrbesitzverbots für Optikergeschäfte geprüft EuGH, Urteil vom 21.4.2005 - C-140/03 -, zitiert nach Juris sowie zur weiteren Auslegung Schlussanträge des Generalanwalts in diesem Fall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, zitiert nach Juris, im Folgenden als Schlussanträge des Generalanwalts bezeichnet.

    Wie der Generalanwalt herausgearbeitet hat, liegt es in der Logik der dargestellten rechtlichen Regelung der persönlichen Leitung, dass nur Formen der Personalgesellschaft zugelassen werden Generalanwalt, Schlussanträge zum Optikerurteil vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 51.

    Unterschieden wird deshalb in den Geschäften ein interner und externer Bereich Schlussanträge des Generalanwalt vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 34.

    Das Fremdbesitzverbot vermischt den internen Bereich der Inhaberschaft mit dem externen Bereich der angebotenen Dienstleistungen Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 55.

    Wesentlich ist, dass die Vermischung der beiden Bereiche im Fremdbesitzverbot zum Nachteil der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheit erfolgt Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 55.

    Trennt man dagegen die beiden Bereiche der Patientenbeziehung und der Eigentumsform, so hätte dies bei der Prüfung des Übermaßverbotes weniger schwerwiegende Folgen für die gemeinschaftsrechtliche Freiheit Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 -.

    Er hat die griechische Regel "ein Fachmann pro Betrieb" mit der deutschen Regel "ein Apotheker in seiner Apotheke" verglichen Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 - Rn. 27 in Verbindung mit der Anmerkung 12 im Anhang.

    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des EuGH im Optikerurteil genügt es, dass das "Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit" durch das Erfordernis, dass in jedem Optikergeschäft als Arbeitnehmer oder als Gesellschafter diplomierte Optiker anwesend sein müssen, erreicht werden kann EuGH, Optikerurteil vom 21.4.2005 - C-140/03 - Rn. 35.

    Das Optikerurteil des EuGH beruht auf den ausführlicher begründeten Schlussanträgen des Generalanwalts; danach kommt es beim Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht so sehr darauf an, wer das Geschäft leitet, als vielmehr darauf, dass der Kunde, wenn der Kauf eines Optikerartikels ansteht, von qualifiziertem Personal bedient wird EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 41.

    Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Gesundheitsgefahren geht der Generalanwalt darauf ein, ob sich ein Fachmann ununterbrochen in der Nähe des Patienten oder Kunden aufhalten muss; eine ununterbrochene Anwesenheitspflicht verneint der Generalanwalt sowohl für Ärzte als auch für Augenoptiker und sieht dabei "keine Schwierigkeiten", die Präsenzrechtsprechung für Ärzte auf Augenoptiker zu übertragen Generalanwalt, Schlussanträge im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37; bei der übertragenen Präsenzrechtsprechung für Ärzte handelt es sich um das Urteil des EuGH vom 16.6.1992 - C-351/90 -, in dem der EuGH die luxemburgische Beschränkung der Niederlassungsfreiheit für Ärzte verwirft, wonach ein Arzt nur in einer Praxis tätig sein darf.

    Das strukturgleich griechische Fremdbesitzverbot war von der Regierung wie folgt gerechtfertigt worden (Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 29): Nach Ansicht der beklagten Regierung soll die streitige rechtliche Regelung das persönliche Vertrauensverhältnis im Bereich des Handelns mit Optikartikeln erhalten sowie die absolute Verantwortlichkeit des diplomierten Fachmanns, der seinerseits Inhaber des Geschäfts ist, gewährleisten.

    Zur Gewährleistung der Verantwortlichkeit hält es der EuGH in seinem bereits entschiedenen Optikerurteil für ausreichend, dass diplomierte Optiker als Arbeitnehmer anwesend sein müssen und außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben wird EuGH, Urteil vom 21.4.2005 - C-140/03 - Rn. 35.

    Diese wohl realistische Betrachtungsweise stellt auch der Generalanwalt für den Fachmann im Gesundheitswesen an Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37.

    So vergleicht der Generalanwalt unmittelbar die Verantwortlichkeit des Arztes und des Augenoptikers und sieht beide als Fachmann an Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37.

    Bezogen auf die Verantwortlichkeit des Fachmanns mit Blick auf die Nähe zum Patienten sieht der Generalanwalt keine Schwierigkeiten, die EuGH-Rechtsprechung für Ärzte auch auf Augenoptiker zu übertragen Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37.

    Sowohl im Optikerurteil als auch im Gambelliurteil hat der EuGH eine einheitliche Linie Optikerurteil, EuGH, Urteil vom 21.4.2005 - C-140/03 -, zitiert nach Juris, sowie Gambelliurteil, Urteil des EuGH, vom 6.11.2003 - C-243/01 -, zitiert nach Juris.

    Im Optikerfall hatte die griechische Regierung argumentiert (Wiedergabe im Urteil des EuGH vom 21.4.2005 - C-140/03 -, Rn. 33), das Fremdbesitzverbot und das Mehrbesitzverbot hielten die Gefahr einer vollständigen Kommerzialisierung der Geschäfte für optische Artikel fern.

    Der EuGH hat aber im Optikerurteil der Gefahr der vollständigen Kommerzialisierung keine Bedeutung als Verbotsgrund für die Niederlassungsfreiheit beigemessen und diese Gefahr offenbar nicht einmal als zwingenden Grund des Allgemeininteresses angesehen EuGH, Optikerurteil vom 21.4.2005 - C-140/03 -, Rn. 34-36.

    Anders als im Eilverfahren wird - wie bereits angesprochen - in diesem, da es maßgeblich neben der Frage einer unmittelbaren Anwendung oder (eventuell temporären) Nichtanwendung von Gemeinschaftsrecht durch einen Träger der staatlichen Verwaltung und damit de facto der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht und um die Übertragbarkeit beziehungsweise Auslegung der in dem Optikerurteil des EuGH vom 21.4.2005 - C-140/03 - getroffenen Feststellungen gehen wird, eine entsprechende Vorlage an den EuGH bereits erstinstanzlich erforderlich sein.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
    Besondere Aussagekraft für den hier zu entscheidenden Fall kommen den vom EuGH in seinem Urteil vom 9.9.2003 - C-198/01 - " Fiammiferi " aufgestellten Grundsätzen zu.

    Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des EuGH, dass dieser prinzipiell von der aktuellen Anwendbarkeit unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und selbst - nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und Gründen der Rechtssicherheit - eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornehmen will, so u.a. etwa EuGH, Urteil vom 16.7.1992 - C-163/90 - Rn. 30 sowie Urteil vom 27.2.1985 - C-112/83 - Rn. 17 für die zeitliche Begrenzung der Ungültigerklärung von Sekundärrechtsakten; eingehend zu zeitlichen Differenzierungen auch Urteil vom 9.9.2003 - C-198/01 - Rn. 55 ff.

    Wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 9.9.2003 - C-198/01 - " Fiammiferi " ergibt, kann sich diese Befugnis der Behörde auch auf komplexe keineswegs evident klärbare Rechtsfragen erstrecken.

    Dies gilt nach der überzeugenden Entscheidung des EuGH vom 9.9.2003 - C-198/01 - " Fiammiferi " auch dann, wenn sich die nationale Behörde die Rechtsüberzeugung bildet, dass ein komplexes gesetzliches System gemeinschaftsrechtswidrig ist wie hier geschehen.

  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat ferner in seinem Beschluss vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 ff. festgestellt, dass eine Wettbewerbsveränderung durch staatlichen Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG beeinträchtigen kann, wenn sie - wie im für Vertrags- und Krankenhausärzte entschiedenen Fall - im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel in einem gleichfalls staatlich regulierten Markt stehen.

    Angesichts dieser klar umrissenen Voraussetzungen hält es auch der Senat für nicht überzeugend, eine Antragsbefugnis der Antragssteller zu 2) bis 4) - allein - aus der Entscheidung des BVerfG vom 17.8.2004, a.a.O. herzuleiten.

    Zu sehen ist jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht in der letztgenannten Entscheidung vom 17.8.2004, a.a.O., der Tragweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 GG eine hohe Bedeutung beigemessen und in weiter verfahrensbezogener Grundrechtsauslegung festgestellt hat, dass die Verwirklichung der Grundrechte des Art. 12 GG eine angemessene Verfahrensgestaltung erfordere, wozu auch gehöre, dass der Zugang zu staatlichen Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werde.

    Im Ausnahmefall umfasst das Grundrecht aus Art. 12 GG den Konkurrentenschutz etwa bei staatlich geplantem Bedarf in einem regulierten Markt wie etwa beim Krankenhausbedarf hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 ff.

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
    Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Beschlüssen vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 - und vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, jeweils zitiert nach Juris sowie etwa auch im Beschluss vom 29.11.1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, 360 davon ausgegangen, dass eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht besteht und zwar selbst dann nicht, wenn die (vorläufige) gerichtliche Entscheidung mit keinen weiteren Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

    In diesen Fällen, in denen Gültigkeit und Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht, vornehmlich von Grundfreiheiten, in Frage stehen, haben - wie nachfolgend im einzelnen ausgeführt - vielmehr die nationalen Gerichte das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einzuleiten, zur Vorlagepflicht im Hauptsacheverfahren, etwa BVerfG, Entscheidung vom 27.4.2005, a.a.O., siehe in diesem Zusammenhang auch Anmerkung Karpenstein zur oben genannten Entscheidung des OVG Münster in DVBl. 2006, S. 1466 f.

    Dies gilt auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, hierzu EuGH, Urteile vom 6.12.2005 - C-453/03 - Rn 103 ff., und vom 19.6.1990 - C-213/89 - Rn. 18 ff. ; implizit BVerfG, Beschluss vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, zitiert nach Juris.

    Hierbei entscheidend ist der dargelegte Vorrang des Gemeinschaftsrechts, der nicht nur als Interesse des Antragsgegners, sondern insgesamt in die Gewichtung des öffentlichen Interesses aufzunehmen ist, so etwa BVerfG, Beschluss vom 27.4.2004 - 1 BvR 223/05 - zitiert nach Juris zum Vollzugsinteresse im Wettrecht; Kopp, VwGO, 14. Auflage § 80 Rn. 95.

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
    Im Falle einer Kollision mit nationalem Recht sind die Gerichte befugt, positiv den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts festzustellen und durch Nichtanwendung der widerstreitenden nationalen Vorschrift im konkreten Fall EuGH in ständiger Rechtsprechung, u.a. Urteile vom 19.9.2006 - C-392/04 und - C-422/04 - Rn. 71ff.; vom 5.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 - Pfeiffer u.a. ./. DRK, DVBl. 2005, 35 ff Rn. 110;.; vom 18.4.2002 - C-290/00 - Rn. 31; vom 26.9.2000 - C-262/98 - Rn. 40, vom 8.6.2000 - C-258/98 - Rn. 16 ff.; vom 22.10.1998 - C-10/97 bis C-22/97 -, Rn. 20; vom 19.6.1990 - C-213/89 - Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O.; siehe etwa auch BayVGH, Beschluss vom 19.4.2005 - 8 AS 02.40041 -, Natur und Recht 2006, 653; OLG München, Urteil vom 26.9.2006 - 5 St RR 115/05 -, NJW 2006, 3588 ff. diesen in vollem Umfang zu verwirklichen, ohne ein gesetzgeberisches oder verfassungsrechtliches Verfahren abzuwarten EuGH, Urteil vom 8.6.2000 - C-258/98 - Rn. 16 und vom 15.10.1986 - C-168/85 - Rn. 13 ff.

    Dies gilt auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, hierzu EuGH, Urteile vom 6.12.2005 - C-453/03 - Rn 103 ff., und vom 19.6.1990 - C-213/89 - Rn. 18 ff. ; implizit BVerfG, Beschluss vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, zitiert nach Juris.

    Dagegen ist im hier zu entscheidenden einstweiligen Rechtschutzverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH die Auffassung des nationalen Gerichts über das Gemeinschaftsrecht zugrunde zu legen, bevor das Ergebnis eines Vorlageverfahrens vorliegt EuGH, Urteil vom 19.6.1990 - C-213/89 -, Rn. 22.

  • EuGH, 08.06.2000 - C-258/98

    Carra u.a.

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
    Im Falle einer Kollision mit nationalem Recht sind die Gerichte befugt, positiv den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts festzustellen und durch Nichtanwendung der widerstreitenden nationalen Vorschrift im konkreten Fall EuGH in ständiger Rechtsprechung, u.a. Urteile vom 19.9.2006 - C-392/04 und - C-422/04 - Rn. 71ff.; vom 5.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 - Pfeiffer u.a. ./. DRK, DVBl. 2005, 35 ff Rn. 110;.; vom 18.4.2002 - C-290/00 - Rn. 31; vom 26.9.2000 - C-262/98 - Rn. 40, vom 8.6.2000 - C-258/98 - Rn. 16 ff.; vom 22.10.1998 - C-10/97 bis C-22/97 -, Rn. 20; vom 19.6.1990 - C-213/89 - Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O.; siehe etwa auch BayVGH, Beschluss vom 19.4.2005 - 8 AS 02.40041 -, Natur und Recht 2006, 653; OLG München, Urteil vom 26.9.2006 - 5 St RR 115/05 -, NJW 2006, 3588 ff. diesen in vollem Umfang zu verwirklichen, ohne ein gesetzgeberisches oder verfassungsrechtliches Verfahren abzuwarten EuGH, Urteil vom 8.6.2000 - C-258/98 - Rn. 16 und vom 15.10.1986 - C-168/85 - Rn. 13 ff.

    Nach dem bereits genannten Urteil des EuGH vom 8.6.2000, a.a.O., Rn. 16 hat das nationale Gericht das vorrangige Gemeinschaftsrecht sofort anzuwenden, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

    Dieser Vorrang gebietet es, wesentliches und unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht wie hier die Grundfreiheit nach den Artikeln 43, 48 EGV umfassend und umgehend, ohne gesetzgeberische oder verfassungsrechtliche Verfahren abzuwarten, so EuGH, Urteile vom 9.6.2005 - C-211/03 - Rn. 77 ff. und vom 8.6.2000, a.a.O., Rn. 16 zu verwirklichen.

  • BVerwG, 13.05.2004 - 3 C 45.03

    Ambulanter Pflegedienst; Investitionsförderung für ambulanten Pflegedienst;

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
    So wird etwa ein "Konkurrentenschutz" nach dem Art. 12, 3 GG aus Gründen eines durch die staatliche Maßnahme ausgelösten Verdrängungs- oder Auszehrungswettbewerbs hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 13.5.2004 - 3 C 45/03 -, NJW 2004, 3134 ff; Beschluss vom 21.3.1995 - 1 B 211/94 -, DVBl 1996, 152 ff., BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558, 428/91 - E 105, 252 ff. anerkannt.

    Im Zusammenhang mit einer möglichen Rechtsverletzung unter dem Blickwinkel des Art. 12 GG hat es ausgeführt, es genüge, dass durch die staatliche Maßnahme der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dadurch behindert werde so Urteil vom 13.5.2004 - 3 C 45/03 -, NJW 2004, 3134 ff. im Falle der Investitionsförderung für ambulante Pflegedienste.

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
    Soweit die Antragstellerin aus der Entscheidung des EuGH vom 6.10.2005 - C-453/03 - Rn. 103 ff. (108) eine Durchbrechung des Anwendungsvorranges für Entscheidungen und Maßnahmen nationaler Behörden herleiten will, betrifft die zitierte Entscheidung eine andere Sachverhaltskonstellation.

    Dies gilt auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, hierzu EuGH, Urteile vom 6.12.2005 - C-453/03 - Rn 103 ff., und vom 19.6.1990 - C-213/89 - Rn. 18 ff. ; implizit BVerfG, Beschluss vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, zitiert nach Juris.

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
    So ist er bereits in seiner Entscheidung vom 22.6.1989 - C-103/88 - Rn. 28 ff - Fratelli Costanzo - auf die ausdrückliche Vorlagefrage, ob die Verwaltung - auch auf kommunaler Ebene (Stadt Mailand) - ebenso wie ein nationales Gericht verpflichtet ist, eine Richtlinie des Rates anzuwenden und diejenigen Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die damit nicht in Einklang stehen, davon ausgegangen, dass eine Nichtanwendungspflicht jedenfalls dann besteht, wenn sich der Einzelne auf die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung berufen kann.

    In der Folge verweist er auf die vorstehend zitierte Entscheidung vom 22.6.1989, a.a.O. und unterstreicht, dass sich alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zu "beugen" haben (Rn. 30 f.).

  • OVG Saarland, 03.02.2006 - 3 R 7/05

    Abgrenzung Lebensmittel/Arzneimittel; Weihrauchextrakt

    Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
    Der Senat, der in ständiger Rechtsprechung von dem von Gerichten zu beachtenden grundsätzlichen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts ausgegangen ist etwa Urteil vom 3.2.2006 - 3 R 7/05 - m.w.N., hat - im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens - Bedenken, dass einem nationalen Gericht eine derartige Kompetenz zustünde, wenn es nicht mehr um die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht gegen nationales Recht, sondern de facto um die zeitweise Unwirksamkeitserklärung von primärem Gemeinschaftsrecht geht.

    (siehe insoweit Beschluss des Senats vom 3.2.2006 - 3 R 7/05 - zu Arzneimitteln) 54.1, 54.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004, DVBl. 1525 ff. diesen bedeutungsangemessen und hauptsachebezogen auf 40.000,-- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

  • VG Saarlouis, 18.09.2006 - 3 F 39/06

    Anspruch auf Schließung einer Filialapotheke; Statthaftigkeit eines Antrags auf

  • EuGH, 27.02.1985 - 112/83

    Produits de Maïs / Administration des douanes und droits indirects

  • EuGH, 12.02.1987 - 221/85

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 16.06.1992 - C-351/90

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 AS 02.40041
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 26.04.1988 - 74/86

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

  • BVerwG, 07.12.1995 - 3 C 23.94

    Verbraucherschutz: Veröffentlichung von Warentests durch eine Behörde

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • OVG Saarland, 28.05.2001 - 1 N 1/98

    Normenkontrollantrag gerichtet auf die Nichtigerklärung einer

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 25/91

    Normverwerfungskompetenz; Kreisrechtsausschuß; Kreisangehörige Gemeinde

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 09.12.2004 - C-19/02

    Hlozek

  • EuGH, 12.09.2006 - C-300/04

    Eman und Sevinger - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2006 - 13 B 2057/05

    Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage bezogen auf den Zeitpunkt der

  • EuGH, 26.09.2000 - C-262/97

    Engelbrecht

  • EuGH - C-262/98 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2006 - 4 B 898/06

    Überprüfung der Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

  • EuGH, 31.05.2005 - C-438/02

    DAS SCHWEDISCHE MONOPOL FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON ARZNEIMITTELN VERSTÖSST

  • OVG Saarland, 20.02.1989 - 1 R 102/87

    Rechtmäßigkeit eines Straßenreinigungsgebührenbescheids;

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

  • OLG München, 26.09.2006 - 5St RR 115/05

    Strafrechtliche Beurteilung der Vermittlung von Sportwetten nach Großbritannien

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

  • BVerfG, 29.11.1991 - 2 BvR 1642/91

    Vorlage des Verfahrens an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter -

  • BVerwG, 06.12.1988 - 1 B 157.88

    Rechtsberatung - Rechtsanwalts-Schutz - Rechtsberatungserlaubnis -

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