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   OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17   

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OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17 (https://dejure.org/2018,13402)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22.05.2018 - 2 C 427/17 (https://dejure.org/2018,13402)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 2 C 427/17 (https://dejure.org/2018,13402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antragsbefugnis eines zugelassenen Automatenaufstellers bei Rechtsverletzung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans "Ortsmitte Überherrn" (hier: Ausschluss von Geldspielgeräten im Plangebiet); Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen hinsichtlich Verhinderung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis eines zugelassenen Automatenaufstellers bei Rechtsverletzung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans "Ortsmitte Überherrn" (hier: Ausschluss von Geldspielgeräten im Plangebiet); Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen hinsichtlich Verhinderung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Automatenaufsteller kann nicht gegen Verbot von Geldspielgeräten vorgehen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 97
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 3 S 642/16

    Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Wegfall des § 47 Abs 2a VwGO

    Auszug aus OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17
    Dem steht weder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015(Vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14, NVwZ 2015, 1665) noch das zwischenzeitliche Außerkrafttreten dieser Vorschrift entgegen.(Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -).

    Das hat jedenfalls in Fällen zu gelten, in denen - wie hier - die Frist für die Stellung eines neuen Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO bereits abgelaufen war.(Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -).

    Mit Blick auf die innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegebene Möglichkeit, einen anhängigen Normenkontrollantrag zurückzunehmen und einen neuen Antrag zu stellen, wäre allenfalls zu erwägen, ob die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO zum 2.6.2017 auch auf bereits anhängige Verfahren Anwendung findet, wenn diese Jahresfrist am 2.6.2017 noch nicht abgelaufen war.(Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -) Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da der Bebauungsplan - wie erwähnt - am 6.5.2016 bekannt gemacht wurde und ein Normenkontrollantrag deshalb nur bis zum 8.5.2017 gestellt werden konnte.

  • OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum

    Auszug aus OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17
    Ebenso wie die wegen Änderung einzelner Bestimmungen veranlasste Bekanntmachung der Neufassung einer Satzung die Antragsfrist hinsichtlich einer inhaltlich unverändert gebliebenen Vorschrift nicht erneut in Gang zu setzen vermag, setzt eine erneute Bekanntmachung, die nur der Heilung eines Ausfertigungsmangels dient, die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Gang.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015, 2 C 382/13 -, juris; ebenso von Albedyll, a.a.O., Rdnr. 89) Ungeachtet dessen hat der Antragsteller die einjährige Antragsfrist nicht versäumt, da die Einreichung des Normenkontrollantrags am 8.5.2017, einem Montag, aufgrund der für das Fristende am Wochenende (6.5.2017) geltenden Verlängerung auf das Ende des darauf folgenden Werktags (hier: der 8.5.2017) noch rechtzeitig erfolgte (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB, 193 BGB).

    Da der Bebauungsplan ohne inhaltliche Änderungen neu bekannt gemacht wurde und die erste Bekanntmachung geeignet war, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, ist hier davon auszugehen, dass diese (erste) Bekanntmachung für die Frist im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ist bzw. bleibt und die Neubekanntmachung daher die Frist nicht erneut in Lauf gesetzt hat.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris; sowie Kukk, a.a.O., Rdnr. 18; und Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band 5, § 215 Rdnr. 39, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17
    Dem steht weder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015(Vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14, NVwZ 2015, 1665) noch das zwischenzeitliche Außerkrafttreten dieser Vorschrift entgegen.(Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -).

    Der Europäische Gerichtshof hat zwar mit Urteil vom 15.10.2015 sowohl § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. als auch § 73 Abs. 4 VwVfG a.F. insoweit als mit der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen für unvereinbar erklärt, als diese Vorschriften des nationalen Rechts die Gründe, auf die ein Rechtsbehelfsführer seinen Rechtsbehelf gegen eine unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Verwaltungsentscheidung stützen kann, auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen beschränken.(Vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14, NVwZ 2015, 1665) Gemessen hieran dürfte § 47 Abs. 2a VwGO a.F. in Verfahren, die Vorhaben betreffen, die in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallen, nicht anwendbar sein.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17
    Ein solcher mittelbarer Eingriff ist zu bejahen, wenn die Regelung in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt.(Vgl. BVerfG, Urteile vom 3.11.1982 - 1 BvL 4/78 -, BVerfGE 61, 291, 308; Beschluss vom 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 -, BVerfGE 113, 29, 48) Der Berufsbezug ist gegeben, wenn eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267, 301) An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen - wie hier - ein bloßer Reflex einer nicht berufsspezifisch ausgerichteten, sondern anderen Zwecken dienenden gesetzlichen Regelung sind.
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17
    Ein solcher mittelbarer Eingriff ist zu bejahen, wenn die Regelung in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt.(Vgl. BVerfG, Urteile vom 3.11.1982 - 1 BvL 4/78 -, BVerfGE 61, 291, 308; Beschluss vom 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 -, BVerfGE 113, 29, 48) Der Berufsbezug ist gegeben, wenn eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267, 301) An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen - wie hier - ein bloßer Reflex einer nicht berufsspezifisch ausgerichteten, sondern anderen Zwecken dienenden gesetzlichen Regelung sind.
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17
    Ein solcher mittelbarer Eingriff ist zu bejahen, wenn die Regelung in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt.(Vgl. BVerfG, Urteile vom 3.11.1982 - 1 BvL 4/78 -, BVerfGE 61, 291, 308; Beschluss vom 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 -, BVerfGE 113, 29, 48) Der Berufsbezug ist gegeben, wenn eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267, 301) An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen - wie hier - ein bloßer Reflex einer nicht berufsspezifisch ausgerichteten, sondern anderen Zwecken dienenden gesetzlichen Regelung sind.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17
    Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe dieser Grundsätze gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebietet es, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 48) Im vorliegenden Fall geht es allerdings um die umgekehrte Frage, ob ein bisher - wegen der Geltung des § 47 Abs. 2a VwGO - fehlender Anspruch auf eine Sachentscheidung nachträglich begründet werden soll.
  • BVerwG, 29.06.2015 - 4 CN 5.14

    Normenkontrolle; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; GbR; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17
    Zwar können auch Personen, denen als Mieter oder Pächter Nutzungsrechte übertragen sind, als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden und im Normenkontrollverfahren unabhängig vom Eigentümer überprüfen lassen, ob die ihre Nutzung beeinträchtigenden Festsetzungen unter beachtlichen Rechtsfehlern leiden.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2015 - 4 CN 5/14 -, juris m.w.N.) Entgegen seiner Auffassung ist der Antragsteller als "Mieter" eines Automatenaufstellplatzes im Plangebiet jedoch nicht in gleicher Weise antragsbefugt, wie dies bei einem Mieter eines Grundstücks oder einer Wohnung, dem es um die Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen im Falle einer Umsetzung der Planung geht, der Fall sein kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 1 S 1244/15

    Normenkontrolle - Gestaltungsvorschriften in einer Friedhofssatzung

    Auszug aus OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17
    Die eigene Wettbewerbsposition und damit Umsätze und Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen.(Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28.6.2016 - 1 S 1244/15 -, juris (m.w.N.)).
  • OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16

    Antragsbefugnis für Normenkontrollantrag - Anwohner ausserhalb des

    Auszug aus OVG Saarland, 22.05.2018 - 2 C 427/17
    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere solche Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -) Im vorliegenden Fall fehlt es an einem substantiierten Vorbringen des Antragstellers, dass er negativ in einem abwägungserheblichen Belang betroffen ist und die Möglichkeit einer die Antragsbefugnis begründenden Verletzung in einem abwägungsbeachtlichen Belang gegeben ist.(Vgl. von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 47 Rdnrn. 68, 72) Der bloße Hinweis, er sei zugelassener Automatenaufsteller und verfüge über einen Automatenaufstellplatz in einer Gaststätte im Plangebiet, reicht insoweit, wie sich aus den Ausführungen zu dem fehlenden Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ergibt, nicht aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - 2 D 102/14

    Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen durch die Gewerbebetriebe im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - 2 A 6.16

    Bebauungsplan zum Uferweg am Griebnitzsee unwirksam

    Dies ergibt sich nach der vom Senat bereits in mehreren Verfahren vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt Urteil vom 21. März 2019 - OVG 2 A 8.16 -, juris Rn. 21) schon daraus, dass die ohne Übergangsregelung erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch das laufende Normenkontrollverfahren erfasst (ebenso u.a. OVG Nordrh.-Westf., Urteile vom 15. November 2017 - 7 D 55/16.NE, juris Rn. 28 und vom 25. September 2017 - 2 D 18/16.NE -, juris Rn. 41; OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 28. September 2018 - 1 KN 19/16 -, juris Rn. 25; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Oktober 2017 - 3 S 642/16 -, juris Rn. 24 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 2 C 427/17 -, juris Rn. 19 f.; offen lassend Nieders.
  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 3.19

    Intertemporales Prozessrecht; Normenkontrollantrag; Präklusion; Schutzwürdige

    Die Gegenmeinung (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 3 S 642/16 - ZfBR 2018, 74 ; OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 2 C 427/17 - KommJur 2019, 104 ) weist allerdings mit Recht darauf hin, dass § 47 Abs. 2a VwGO einer Gemeinde als Antragsgegnerin eine schutzwürdige Verfahrensstellung vermitteln konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 - BVerwGE 106, 237 ), weil die Vorschrift ihr einen Anspruch auf ein den Antrag verwerfendes Prozessurteil einräumte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 21).
  • OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17

    Normenkontrolle: großflächiges Einzelhandelsprojekt; interkommunales

    Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Abwägungsdokumentation(vgl. Bl. 2060 (Ordner IV) der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin) die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Einkaufscenter Enklerplatz beziehungsweise die insoweit geltend gemachte Belange gegen das Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, hier ergänzt durch § 2 Abs. 2 BauGB, auch im Ergebnis gerecht abgewogen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2018 - 2 C 427/17 -, juris) Die Ermächtigung zur eigenverantwortlichen Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 BauGB) durch die Gemeinden umfasst die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte erstreckt.

    Da es der Gemeinde unbenommen bleibt, ein legitimes Planziel um den Preis kollidierender Belange zu verwirklichen,(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2018 - 2 C 427/17 -, SKZ 2018, 141, Leitsatz Nr. 37, NVwZ-RR 2019, 97 (Ls)) ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, an der Realisierung des großflächigen Vorhabens festzuhalten, nicht zu beanstanden, zumal die im Bebauungsplan festgesetzte Größe von 16.500 qm Verkaufsfläche im Zusammenhang mit der ebenfalls festgesetzten Sortimentierung als raumverträglich festgestellt worden ist.

  • VG Saarlouis, 12.12.2018 - 5 K 970/18

    Baugenehmigung; Zulässigkeit des Ausschlusses von Schank- und Speisewirtschaften

    Mit Beschluss vom 12.09.2017 ist das Verfahren im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren vor dem OVG des Saarlandes betreffend den Bebauungsplan "Ortsmitte A-Stadt" - 2 C 427/17 - ruhend gestellt worden.

    Mit Beschluss vom 22.05.2018 - 2 C 427/17 - hat das OVG des Saarlandes den Normenkontrollantrag als unzulässig zurückgewiesen.

    Das OVG des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 22.05.2018 - 2 C 427/17 - zum vorliegenden Bebauungsplan ausgeführt:.

  • OVG Saarland, 06.09.2018 - 2 C 623/16

    Normenkontrolle gegen Angebotsbebauungsplan - Gesundheitszentrum; Antragsbefugnis

    Nach dieser - mit Wirkung vom 2.6.2017 aufgehobenen(Vgl. das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.5.2017, zur partiellen Maßgeblichkeit der Norm OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.5.2018 - 2 C 427/17 -, bei juris) - Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 - 4 CN 3.10 -, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte "Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen" müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2018 - 1 KN 19/16

    Anwendbarkeit der Aufhebung von VwGO a.F. § 47 Abs 2a auf "alte"

    Dieser Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes greift hier nicht, weil sich die Rechtsposition der Antragsteller durch die Neufassung gerade verbessert hat und Gründe dafür, diese Rechtsprechung auf eine Behörde auf der Antragsgegnerseite zu erweitern, nicht ersichtlich sind (so aber - jedenfalls für Fälle, in denen, wie im vorliegenden Fall, die Frist für die Stellung eines neuen Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO bereits abgelaufen war -: VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -, NVwZ-RR 2018, 215, Rn. 21 bei juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 C 427/17 -, Rn. 16 ff. bei juris; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 10 Rn. 236a; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 103).
  • OVG Bremen, 25.05.2021 - 1 D 90/21

    Rechtsbeeinträchtigungen eines Mieters als Folge nachteiliger bauplanerischer

    Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass der Antragsteller in seiner Position als Mieter einen eigenen Belang als verletzt benennt, der bei der Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 C 427/17, juris Rn. 12, 14).
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