Rechtsprechung
   OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC, 1 B 52/19.NC, 1 B 53/19.NC, 1 B 54/19.NC, 1 B 55/19.NC   

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OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC, 1 B 52/19.NC, 1 B 53/19.NC, 1 B 54/19.NC, 1 B 55/19.NC (https://dejure.org/2019,21998)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC, 1 B 52/19.NC, 1 B 53/19.NC, 1 B 54/19.NC, 1 B 55/19.NC (https://dejure.org/2019,21998)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - 1 B 51/19.NC, 1 B 52/19.NC, 1 B 53/19.NC, 1 B 54/19.NC, 1 B 55/19.NC (https://dejure.org/2019,21998)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 11 Abs. 2 ; LVVO § 5
    Beschwerdevorbringen; Betreuungsrelation; Bezugnahme; Curricularanteil; Curricularnormwert; Deputat; Dienstleistungsexport; Gruppengröße; Human- und Molekularbiologie; Juniorprofessur; Kapazitätsberechnung; Kapazitätserschöpfungsgebot; Klinik; klinisch-praktisch; ...

  • rechtsportal.de

    KapVO § 11 Abs. 2 ; LVVO § 5
    Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Existenz unbesetzter Vollstudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität; Beschränkung der vorläufigen Zulassung auf den vorklinischen Studienabschnitt; Kapazitätsberechnung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Bremen, 10.05.2019 - 1 B 56/19
    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird in den Verfahren 1 B 56/19.NC und 1 B 103/19.NC auf 5.000,00 Euro und in den übrigen Verfahren auf jeweils 1.000,00 Euro festgesetzt.

    Dass die Deputate der Fächer Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie seit dem Wintersemester 2006/2007 nicht mehr der Vorklinik zugeordnet sind, ist entgegen der Rüge des Antragsstellers des Verfahrens 1 B 56/19.NC kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Der Antragsteller des Verfahrens 1 B 56/19.NC argumentiert nunmehr, für Vorlesung, Praktikum und Seminar dieser Fächergruppe seien insgesamt acht Semesterwochenstunden vorgeschrieben; zudem machten die Fragen aus diesen Fächern im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung etwa ein Fünftel der insgesamt zu beantwortenden Fragen aus und seien damit für das Bestehen dieser Prüfung von großer Wichtigkeit.

    Der Rüge der Antragsteller der Verfahren 1 B 56/19.NC und 1 B 147/19.NC, die Deputatstunden von Prof. Dr. W und der ihm zugeordneten 1, 5 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter seien rechtswidrig dem Zentrum für Human- und Molekularbiologie und damit zu 100% der Lehreinheit Biologie zugeordnet, verfängt nicht.

    Dem Vortrag im Verfahren 1 B 56/19.NC, der Lehrstuhl von Prof. Dr. W erbringe sieben Semesterwochenstunden Ausbildungsleistung im vorklinischen Studienabschnitt (Vorlesung Biologie für Mediziner, Praktikum der Biologie für Mediziner und Klinisch-Biologisches Seminar), weswegen eine anteilige Zuordnung der Deputate in die vorklinische Lehreinheit erforderlich sei und die im dortigen Stellenplan angegebene Zahl von acht in der Vorklinik verfügbaren Stellen zu gering angesetzt sei, ist die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Erklärung von Prof. Dr. L vom 12.6.2019, allein sein Lehrstuhl für Molekulare Zellbiologie sei für die Durchführung dieser Veranstaltungen zuständig, entgegengetreten.

    Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller der Verfahren 1 B 56/19.NC und 1 B 147/19.NC die Deputatsreduktionen der Professoren Dr. L, Dr. R und Dr. K in Höhe von insgesamt 8, 5 Semesterwochenstunden, die zur Vernichtung von neun Studienplätzen führen sollen, weswegen eine Kompensation durch Lehraufträge notwendig sei.

    Unter Bezugnahme auf zwei obergerichtliche Entscheidungen zur Schwundberechnung im Studiengang Zahnmedizin(OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.10.2007 2 NB 269/07 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2006 - NC 9 S 3/06 -) meint der Antragsteller des Verfahrens 1 B 56/19.NC, die lediglich den Zeitraum Wintersemester 2015/2016 bis Wintersemester 2017/2018 in den Blick nehmende Schwundberechnung der Antragsgegnerin entspreche nicht dem angeblich angewandten Hamburger Modell.

  • OVG Saarland, 01.08.2007 - 3 B 53/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an der

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Der damals zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat sich anlässlich der zum Wintersemester 2006/2007 seitens der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung, die Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie unter Gebrauchmachung von der in Anlage 3 zu der Kapazitätsverordnung, Anmerkungen zu den laufenden Nummern 4 und 5, vorgesehenen Möglichkeit fortan durch Importe zu bestreiten, befasst und diese nach umfassender Prüfung unter Einbeziehung der damaligen Gegebenheiten und der kapazitätsrechtlichen Auswirkungen gebilligt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 ff.) Auch in den Folgejahren ergab sich kein Anlass, die Handhabung der Antragsgegnerin zu beanstanden.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnrn. 46 ff. und 109 ff., vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Rdnrn. 53 ff.) Der Senat macht sich die überzeugende Argumentation des 3. bzw. 2. Senats zu eigen.

    Die Zuordnung der Professorenstelle und der 1, 5 befristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie geht auf eine zum Wintersemester 2000/2001 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin zurück und findet in ständiger Rechtsprechung(VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2000 1 NC 6/00 u.a., amtl. Abdr. S. 4 f.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 48 ff., vom 28.6.2010 - 2 B 36/10 u.a., juris Rdnrn. 62 ff., und vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 37 ff.) die Billigung der saarländischen Verwaltungsgerichte.

    Die der Prognose zugrunde gelegten tatsächlichen Studienanfängerzahlen basieren mithin auf den Kapazitätsberechnungen der nachfragenden Studiengänge, in denen - ihre Rechtmäßigkeit unterstellt - ein Schwundausgleich erfolgt ist.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Rdnrn. 90 ff., und vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 94 ff.) § 11 Abs. 2 KapVO gibt eine Berücksichtigung der Entwicklung der Bestandszahlen in höheren Semestern nicht vor und die Berechnungsformel in der Anlage 1 zur KapVO sieht unter Nr. 2 die Berechnung des Dienstleistungsabzugs unter Zugrundelegung des Wertes Aq vor, wobei dieser Wert als "die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs" definiert ist.

    Soweit die Antragsteller speziell die Gruppengröße der Vorlesungen, die die Antragsgegnerin dem ZVS-Begleitstudienplan folgend mit 180 in Ansatz bringt, bemängeln, hat diese Gruppengröße bisher die Billigung des Gerichts gefunden.(Vgl. z. B. Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07 -, juris Rdnrn. 105 ff.) Der Hinweis der Antragsteller, alljährlich würden etwa 280 Studenten zugelassen, was indiziere, dass diese Betreuungsrelation nicht eingehalten werde, zwingt nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung.

  • BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19

    Streit um die Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme; Umgang mit medizinischen

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Nur die Antragsteller der Verfahren 1 B 51 bis 54/19.NC und 1 B 59/19.NC (Zulassung zum 1. Fachsemester) bzw. 1 B 55/19.NC (Zulassung zum 3. Fachsemester) thematisieren die Frage, ob die für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erstellte Kapazitätsberechnung einer rechtlichen Überprüfung standhält, indem sie insoweit auf die Beschwerdebegründung eines anderen Antragstellers in dem inzwischen erledigten Verfahren 1 B 58/19.NC Bezug nehmen.

    Denn auch bei Berücksichtigung der in Bezug genommenen Beschwerdebegründung des durch Vergleich beendeten Verfahrens 1 B 58/19.NC ist nicht dargetan, dass die bisherige Entscheidungspraxis der saarländischen Verwaltungsgerichte, vorläufige Zulassungen unter den maßgeblichen Umständen auf Teilstudienplätze zu beschränken, rechtlich nicht haltbar wäre.

    Dem Antragsteller des in Bezug genommenen Verfahrens 1 B 58/19.NC ist der seitens des Verwaltungsgerichts aufgedeckte Teilstudienplatz 3. Fachsemester im Losverfahren zuteil geworden.

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu einer umfänglichen Überprüfung der im Verfahren 1 B 58/19.NC erhobenen Einwendungen bzw. der zusätzlichen - und damit auch an § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO zu messenden - Einwände in den Schriftsätzen vom 9. und vom 19.7.2019 veranlasst, zumal eine grobe Sichtung dieser Einwände nicht erwarten lässt, dass deren Überprüfung zu einem Aufdecken der notwendigen Anzahl verborgener Studienplätze führen würde.

  • OVG Saarland, 01.07.2011 - 2 B 45/11

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (WS 2010/2011, 1. Fachsemester)

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Der damals zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat sich anlässlich der zum Wintersemester 2006/2007 seitens der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung, die Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie unter Gebrauchmachung von der in Anlage 3 zu der Kapazitätsverordnung, Anmerkungen zu den laufenden Nummern 4 und 5, vorgesehenen Möglichkeit fortan durch Importe zu bestreiten, befasst und diese nach umfassender Prüfung unter Einbeziehung der damaligen Gegebenheiten und der kapazitätsrechtlichen Auswirkungen gebilligt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 ff.) Auch in den Folgejahren ergab sich kein Anlass, die Handhabung der Antragsgegnerin zu beanstanden.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnrn. 46 ff. und 109 ff., vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Rdnrn. 53 ff.) Der Senat macht sich die überzeugende Argumentation des 3. bzw. 2. Senats zu eigen.

    Die Zuordnung der Professorenstelle und der 1, 5 befristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie geht auf eine zum Wintersemester 2000/2001 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin zurück und findet in ständiger Rechtsprechung(VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2000 1 NC 6/00 u.a., amtl. Abdr. S. 4 f.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 48 ff., vom 28.6.2010 - 2 B 36/10 u.a., juris Rdnrn. 62 ff., und vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 37 ff.) die Billigung der saarländischen Verwaltungsgerichte.

    Das Absehen von einem Schwundabzug bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs ist als eine Vereinfachung der von der Natur der Sache her in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, wie sie sich auch in anderen Bereichen - z.B. abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit - findet und unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu beanstanden ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 101 ff.) Anlass von diesem Normverständnis abzuweichen, gibt das Vorbringen der Antragsteller nicht.(siehe hierzu auch Fußnote 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Ihr Stellendispositionsermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigsten Alternative Gebrauch gemacht werden müsste.(vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 8 ff.) Nichtsdestotrotz muss sie bei der Festlegung, in welcher Weise die Nachbesetzung erfolgen soll, die grundrechtlich geschützten Rechte der Studienplatzbewerber berücksichtigen.

    Der Vorhalt im Verfahren 1 B 147/19.NC, dem Verwaltungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass die sogenannten Gerichtsmediziner bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen seien, verkennt, dass die gerichtlich zugelassenen Studienbewerber Berücksichtigung gefunden haben.(VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2019, amtl. Abdr. Seite 31) Im Übrigen ist die Frage, ob der Schwundausgleich für Voll- und Teilstudienplätze gesondert zu prüfen ist(zum Meinungsstand z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.1.2002, a.a.O., Rdnr. 25, bzw. zur Gegenposition BayVGH, Beschluss 8.6.2010 - 7 CE 10.10160 u.a. -, juris Rdnr. 10), fallbezogen nicht aufgeworfen, da Bezugspunkt der verwaltungsgerichtlichen Schwundberechnung allein der vorklinische Studienabschnitt war.

  • OVG Saarland, 28.06.2010 - 2 B 36/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (WS

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Der damals zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat sich anlässlich der zum Wintersemester 2006/2007 seitens der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung, die Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie unter Gebrauchmachung von der in Anlage 3 zu der Kapazitätsverordnung, Anmerkungen zu den laufenden Nummern 4 und 5, vorgesehenen Möglichkeit fortan durch Importe zu bestreiten, befasst und diese nach umfassender Prüfung unter Einbeziehung der damaligen Gegebenheiten und der kapazitätsrechtlichen Auswirkungen gebilligt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 ff.) Auch in den Folgejahren ergab sich kein Anlass, die Handhabung der Antragsgegnerin zu beanstanden.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnrn. 46 ff. und 109 ff., vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Rdnrn. 53 ff.) Der Senat macht sich die überzeugende Argumentation des 3. bzw. 2. Senats zu eigen.

    Die Zuordnung der Professorenstelle und der 1, 5 befristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie geht auf eine zum Wintersemester 2000/2001 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin zurück und findet in ständiger Rechtsprechung(VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2000 1 NC 6/00 u.a., amtl. Abdr. S. 4 f.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 48 ff., vom 28.6.2010 - 2 B 36/10 u.a., juris Rdnrn. 62 ff., und vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 37 ff.) die Billigung der saarländischen Verwaltungsgerichte.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Medizin - ZVS-Beispielstudienplan

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Studienplatzbewerber haben keinen Anspruch darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden.(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rdnr. 43 m.w.N.) Genau eine zusätzliche Deputatstunde zu generieren, dürfte bereits auf faktische Schwierigkeiten stoßen, und eine Verpflichtung, zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten eine Überkompensation (etwa durch Streichung einer Deputatsreduktion oder Entfristung einer weiteren Mitarbeiterstelle bzw. Schaffung einer neuen befristeten Stelle) vorzusehen, wird durch das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vorgegeben und eine Verpflichtung zur Vergabe eines Lehrauftrags ist ebenfalls nicht die unausweichliche Konsequenz der Entscheidung für eine Juniorprofessur.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist beim Dienstleistungsexport ein Schwund nicht zu berücksichtigen.(z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.5.2004 - 2 X 18/04 u.a. -, amtl. Abdruck S. 15, und vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnrn. 22 f.; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013, a.a.O., Rdnr. 40) Diese Rechtsprechung stellt auf die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs in den dem streitgegenständlichen Wintersemester jeweils vorausgegangenen beiden Semestern ab und stellt deren Mittelwert in die Berechnung des Dienstleistungsexports ein.

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Streitwertfestsetzung im Hochschulzulassungsstreit bei Anträgen auf Zulassung

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Denn bei Fehlen einer allgemein als kapazitätsausschöpfend anerkannten Berechnungsgrundlage - wie dem früheren ZVS-Begleitstudienplan - fordere das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine rechtswirksame Studienordnung.(zitiert wird: BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 -, juris) Die Studienordnung der Antragsgegnerin enthalte die notwendigen Festsetzungen indes nicht und ein ersatzweiser Rückgriff auf die Einsatzwerte, die der Festsetzung des Curricularnormwertes zugrunde gelegen haben, sei nicht zulässig.

    Es ging um die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Bildung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Curricularnormwert vom Orientierungsmaßstab des ZVS-Begleitstudienplans abgewichen werden darf.(BVerwG, Urteil vom 23.7.1987, a.a.O., Ls. 5 und Rdnrn. 43 ff.) Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weicht indes hinsichtlich der für die Ermittlung des Curriculareigenanteils maßgeblichen Einsatzwerte nicht von den Vorgaben des früheren - als den Maßgaben des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht werdend anerkannten(BVerwG, Urteil vom 18.5.1982 - 7 C 15/80 -, juris Rdnrn. 13 ff.) - ZVS-Begleitstudienplans ab, sondern setzt diese unverändert um.

  • OVG Saarland, 17.05.2017 - 1 B 338/17

    Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin (WS 2016/2017); Kapazitätsberechnung;

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Insbesondere haben die Antragsteller mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist(vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC - u.a., juris, Rdnr. 4 m.w.N.), ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihr Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Wintersemester 2018/2019, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, inzwischen abgeschlossen ist.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist beim Dienstleistungsexport ein Schwund nicht zu berücksichtigen.(z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.5.2004 - 2 X 18/04 u.a. -, amtl. Abdruck S. 15, und vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnrn. 22 f.; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013, a.a.O., Rdnr. 40) Diese Rechtsprechung stellt auf die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs in den dem streitgegenständlichen Wintersemester jeweils vorausgegangenen beiden Semestern ab und stellt deren Mittelwert in die Berechnung des Dienstleistungsexports ein.

  • OVG Saarland, 17.07.2006 - 3 X 3/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die vorläufige Zulassung bei Aufdeckung sogenannter verborgen gebliebener Studienplätze im ersten Studienabschnitt auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beschränken, wenn die Kapazität des zweiten klinischen Studienabschnitts ausweislich des Kapazitätsberichts "Klinik" niedriger als diejenige des ersten Studienabschnitts ist und daher nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, dass zum ersten Studienabschnitt zugelassene Studienplatzbewerber ihre Ausbildung im zweiten Studienabschnitt werden fortsetzen können.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 177) Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zur Anwendung gebracht.

    Die der Prognose zugrunde gelegten tatsächlichen Studienanfängerzahlen basieren mithin auf den Kapazitätsberechnungen der nachfragenden Studiengänge, in denen - ihre Rechtmäßigkeit unterstellt - ein Schwundausgleich erfolgt ist.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Rdnrn. 90 ff., und vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 94 ff.) § 11 Abs. 2 KapVO gibt eine Berücksichtigung der Entwicklung der Bestandszahlen in höheren Semestern nicht vor und die Berechnungsformel in der Anlage 1 zur KapVO sieht unter Nr. 2 die Berechnung des Dienstleistungsabzugs unter Zugrundelegung des Wertes Aq vor, wobei dieser Wert als "die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs" definiert ist.

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 66.83

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Kapazitätserschöpfungsgebot -

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2007 - 2 NB 269/07

    Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin an einer Hochschule;

  • VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160

    Studienzulassung im Wege eines gerichtlichen Vergleichs - Stellenzuordnung -

  • OVG Saarland, 17.11.2017 - 1 A 703/17

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 15.80

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität des

  • OVG Saarland, 16.07.2012 - 2 B 56/12

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit;

  • OVG Saarland, 02.08.2005 - 3 Y 12/05

    Hochschulzulassung - Deputatsreduzierung wegen Aufgabenwahrnehmung bei der

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 A 162/18
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2004 - 2 NB 889/04

    Anwaltsvorbringen; Anwaltsvortrag; Beschwerde; Beschwerdebegründung;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2003 - 8 S 2274/03

    Gesonderter Beschwerdebegründungsschriftsatz in jedem (Parallel-)Verfahren

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 102/19

    Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2009/2010)

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 353/18

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

  • OVG Saarland, 01.10.2019 - 1 B 246/19

    Rechtsgrundlage der Bestimmung des Umfangs der Lehrverpflichtung

    Diese Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - in Bezug auf das Wintersemester 2018/2019 eingehend erörtert und als maßgeblich bestätigt hat, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zum Sommersemester 2019 zur Anwendung gebracht.

    Abgesehen davon, dass die Beachtlichkeit dieser Rüge bereits an § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 VwGO zu messen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 1 B 51/19.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 und 16) zur Problematik dargelegt, dass die Vergabe von Vollstudienplätzen in einem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren betreffend ein vorklinisches Fachsemester unter den im Saarland seit Jahren festzustellenden - im Einzelnen beschriebenen - Gegebenheiten die Aufdeckung ganz exorbitant hoher nicht ausgenutzter personeller Kapazitäten im klinischen Abschnitt voraussetzen würde und nicht zu erkennen ist, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit der Deputatsreduktionen der Klinikdirektoren zur Aufdeckung einer hinreichenden Anzahl zusätzlicher Vollstudienplätze ausreichen könnte.

    Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 32 f.).

    Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Exports in die Zahnmedizin eine proportionale Kürzung wegen der Überschreitung des Curricularnormwertes im Studiengang Zahnmedizin fordern, hat der Senat sich mit dem Für und Wider dieser Forderung und der nachgereichten Curricularwertberechnung Zahnmedizin in seinem Beschluss vom 24.7.2019 eingehend auseinandergesetzt und eine proportionale Kürzung gemessen an § 11 Abs. 2 KapVO als nicht angezeigt erachtet.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 43 ff.) Die Antragsteller zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf.

  • OVG Saarland, 01.10.2019 - 1 B 244/19

    Befristet; Curricularnormwert; Deputat; Dienstleistungsexport; Endfristung;

    Diese Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - in Bezug auf das Wintersemester 2018/2019 eingehend erörtert und als maßgeblich bestätigt hat, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zum Sommersemester 2019 zur Anwendung gebracht.

    Abgesehen davon, dass die Beachtlichkeit dieser Rüge bereits an § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 VwGO zu messen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 1 B 51/19.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 und 16 < schließen zur Problematik dargelegt, dass die Vergabe von Vollstudienplätzen in einem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren betreffend ein vorklinisches Fachsemester unter den im Saarland seit Jahren festzustellenden - im Einzelnen beschriebenen - Gegebenheiten die Aufdeckung ganz exorbitant hoher nicht ausgenutzter personeller Kapazitäten im klinischen Abschnitt voraussetzen würde und nicht zu erkennen ist, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit der Deputatsreduktionen der Klinikdirektoren zur Aufdeckung einer hinreichenden Anzahl zusätzlicher Vollstudienplätze ausreichen könnte.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 32 f. < schließen.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 43 ff. < schließen Die Antragsteller zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf.

  • OVG Saarland, 01.10.2019 - 1 B 230/19

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Diese Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - auf entsprechendes Beschwerdevorbringen der Prozessbevollmächtigten der nunmehrigen Antragsteller (unter Berücksichtigung der schon damals beigezogenen Kapazitätsberechnungsunterlagen für den klinischen Studienabschnitt des Wintersemesters 2014/2015) in Bezug auf das Wintersemester 2018/2019 eingehend erörtert und als maßgeblich bestätigt hat, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zum Sommersemester 2019 zur Anwendung gebracht.

    Die gegen diese Sichtweise in den nunmehrigen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Antragsteller decken sich inhaltlich weitgehend mit den damaligen Einwänden ihrer Prozessbevollmächtigten in den Verfahren 1 B 51/19.NC u.a. und geben auch aus heutiger Sicht keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung und einer Änderung der Senatsrechtsprechung.

    Denn die Auswirkung einer fehlerhaft berücksichtigten Deputatsverminderung um 1, 8 Deputatstunden wäre noch weit weniger als die bereits im Verfahren 1 B 51/19.NC u.a. gerügte Berücksichtigung der Deputatsreduktionen aller Klinikdirektoren geeignet, eine hinreichende Anzahl zusätzlicher Vollstudienplätze aufzudecken.

    Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller stimmen inhaltlich weitgehend mit dem Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten in den bereits erwähnten Verfahren 1 B 51/19.NC u.a. überein und waren bereits Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 24.7.2019(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. -, juris).

  • OVG Hamburg, 26.09.2019 - 3 Nc 4/19

    Kapazitätsberechnung des Bachelorstudiengangs Logistik/Technische

    Der Senat geht davon aus, dass eine Eliminierung des Schwundausgleichs, durch den die Studienanfängerzahl determiniert wird, nicht geboten ist (so auch VGH München, Beschl. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006, juris Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.9.2009, NC 2 B 129/09, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.8.2013, 2 NB 394/12, juris Rn. 64 ff; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.7.2019, 1 B 51/19.NC, juris Rn. 42).

    Das Absehen von einem Schwundabzug bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports ist als eine Vereinfachung der von der Natur der Sache her in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, wie sie sich auch in anderen Bereichen - z.B. abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit - findet (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.7.2019, 1 B 51/19.NC, juris Rn. 42).

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 102/19

    Zu den Anforderungen an eine Kapazitätsrüge im Studiengang Humanmedizin im

    Indes soll nicht unerwähnt bleiben, dass in mehreren Parallelverfahren - 1 B 51 bis 54/19.NC und 1 B 59/19.NC (Zulassung zum 1. Fachsemester) bzw. 1 B 55/19.NC (Zulassung zum 3. Fachsemester) die für die Zuerkennung eines Vollstudienplatzes entscheidungserhebliche Frage, ob die für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erstellte Kapazitätsberechnung einer rechtlichen Überprüfung standhält, - allerdings im Ergebnis ohne Erfolg - thematisiert war.

    Auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in dem in diesen Verfahren ergangenen Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - wird Bezug genommen.

  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 225/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Die Kammer hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Obergerichte - diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung für angemessen erachtet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.10.2016 - 13 C 41/16 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2019 - 3 M 144/19

    Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin über der

    § 11 Abs. 2 KapVO LSA ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen geboten ist, den die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs mitbestimmenden Schwundausgleich wieder herauszurechnen (so auch HambOVG, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Nc 51/18 - juris Rn. 49; SaarlOVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 B 51/19.NC - juris Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 9. September 2009 - NC 2 B 129/09 - juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 - juris Rn. 66; VGH BW, Beschluss vom 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08 - juris Rn. 53).

    Das Absehen von einer Schwundkorrektur bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports ist als eine Vereinfachung der in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, die sich auch in anderen Bereichen - z.B. abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit - zeigt (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 B 51/19.NC - juris Rn. 42).

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19

    Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin; hier: curricularer Eigenanteil

    Damit ist hinsichtlich des 1. Fachsemesters - wie tenoriert - die Vergabe eines zusätzlichen Studienplatzes, antragsgemäß und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats(ausführlich Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 1 B 51/19.NC u.a., juris) beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, im Losverfahren gerechtfertigt.
  • OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 im 1.

    - dargelegt, dass der Curricularfremdanteil Zahnmedizin deutlich geringer als angenommen sei, weswegen die Frage, ob die Überschreitung des Curricularnormwertes in der Zahnmedizin bedingt, dass der Export aus der Humanmedizin proportional zu kürzen sei, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und dem Beschluss des Senats vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - nicht mit der Begründung offenbleiben könne, dass sich eine Kürzung rechnerisch nicht kapazitätserhöhend auswirken würde.
  • VG Magdeburg, 07.12.2022 - 7 B 180/22

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Die Kammer hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Obergerichte - diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung für angemessen erachtet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.10.2016 - 13 C 41/16 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 -, jeweils zitiert nach juris).
  • VG Magdeburg, 25.04.2022 - 7 A 336/21

    Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg zum

  • OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 16/20

    Keine Anwendbarkeit der Ordnung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2023 - 13 C 6/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2022 - 13 B 799/22

    Vorläufige Zulassung eines Studierenden zum Studium der Humanmedizin im 2.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - 13 C 3/20
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