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   OVG Saarland, 24.07.2019 - 2 B 222/19   

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OVG Saarland, 24.07.2019 - 2 B 222/19 (https://dejure.org/2019,22000)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24.07.2019 - 2 B 222/19 (https://dejure.org/2019,22000)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - 2 B 222/19 (https://dejure.org/2019,22000)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung; Abschiebungsschutz; Afganhistan; Aufenthaltserlaubnis; Ehe; Familienleben; Heiratsabsicht; Integration; Privatleben; Suizidgefahr; Abschiebungen nach Afghanistan

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan; Voraussetzungen für das Vorliegen von Abschiebungsverboten; Berücksichtigung von Heiratsabsichten eines Asylbewerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen, 12.09.2013 - 2 B 396/13

    Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 2 B 222/19
    Eine Aufenthaltsbeendigung kann deswegen nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Herkunft, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2013 - 2 A 288/12 -, SKZ 2013, 175, Leitsatz Nr. 44, Urteil des 2. Senats vom 28.8.2014 - 2 A 223/14 -, SKZ 2015, 36, Leitsatz Nr. 52) Nicht ausreichend ist dagegen, dass sich der Ausländer oder die Ausländerin über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten und dass er oder sie sich unter Einzelaspekten mehr oder minder erfolgreich um eine Integration bemüht hat.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.10.2013 - 2 B 396/13 -, SKZ 2014, 44, Leitsatz Nr. 50,) Allenfalls ein solches Bemühen kann dem Vortrag des Antragstellers entnommen werden, wenngleich - ungeachtet der vergleichsweise kurzen Zeit seines Aufenthalts in Deutschland - positive Ansätze in dieser Richtung festzustellen sind.

    Auch die Frage einer vom Antragsteller in Bezug auf seine Suchtproblematik in der Beschwerdebegründung in Abrede gestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland, hier Afghanistan, kann als zielstaatsbezogener Gesichtspunkt im Falle ehemaliger erfolglos gebliebener Asylbewerber ohne positive Feststellung des Bundesamtes wegen der Bindungswirkungen nach § 42 Satz 1 AsylG von der Ausländerbehörde grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2013 - 2 B 396/13 -, SKZ 2014, 44, Leitsatz Nr. 50) Was den Abschiebevorgang betrifft, hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung auf eine ärztliche Begleitung und eine beabsichtigte Übergabe in "geeignete Hände" hingewiesen.

    Sofern dies beachtet wird, steht das der Annahme einer dauerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der "Ausreise" im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zwingend entgegen.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.10.2013 - 2 B 396/13 -, SKZ 2014, 44, Leitsatz Nr. 50, und vom 29.2.2015 - 2 B 400/14 -, wonach die Suizidgefährdung eines Ausländers seiner Abschiebung nicht entgegensteht, wenn durch entsprechende Sicherungsvorkehrungen der Ausländerbehörde sichergestellt ist, dass sich diese Gefahr nicht während des Abschiebungsvorgangs realisieren kann).

  • OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13

    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht auf Basis eines Visums

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 2 B 222/19
    Die Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG steht der Abschiebung eines Ausländers nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wenn die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Verlobten nicht "unmittelbar bevorsteht".(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2012 - 2 B 300/12 -, SKZ 2013, 75, Leitsatz Nr. 47) Ein Schutzanspruch nach Art. 6 Abs. 1 GG setzt über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass durch die drohende Abschiebung des Ausländers die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt würde, weil der beabsichtigten Eheschließung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegen stehen.(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.1.2014 - 2 B 485/13 -, SKZ 2014, 210, Leitsatz Nr. 55) Davon kann hier nach dem Vortrag des Antragstellers keine Rede sein.
  • OVG Saarland, 28.08.2014 - 2 A 223/14

    Aufenthaltserlaubnis für wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten ausländischen

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 2 B 222/19
    Eine Aufenthaltsbeendigung kann deswegen nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Herkunft, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2013 - 2 A 288/12 -, SKZ 2013, 175, Leitsatz Nr. 44, Urteil des 2. Senats vom 28.8.2014 - 2 A 223/14 -, SKZ 2015, 36, Leitsatz Nr. 52) Nicht ausreichend ist dagegen, dass sich der Ausländer oder die Ausländerin über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten und dass er oder sie sich unter Einzelaspekten mehr oder minder erfolgreich um eine Integration bemüht hat.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.10.2013 - 2 B 396/13 -, SKZ 2014, 44, Leitsatz Nr. 50,) Allenfalls ein solches Bemühen kann dem Vortrag des Antragstellers entnommen werden, wenngleich - ungeachtet der vergleichsweise kurzen Zeit seines Aufenthalts in Deutschland - positive Ansätze in dieser Richtung festzustellen sind.
  • OVG Saarland, 19.02.2015 - 2 B 400/14

    Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - psychische Erkrankung mit

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 2 B 222/19
    Sofern dies beachtet wird, steht das der Annahme einer dauerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der "Ausreise" im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zwingend entgegen.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.10.2013 - 2 B 396/13 -, SKZ 2014, 44, Leitsatz Nr. 50, und vom 29.2.2015 - 2 B 400/14 -, wonach die Suizidgefährdung eines Ausländers seiner Abschiebung nicht entgegensteht, wenn durch entsprechende Sicherungsvorkehrungen der Ausländerbehörde sichergestellt ist, dass sich diese Gefahr nicht während des Abschiebungsvorgangs realisieren kann).
  • OVG Saarland, 05.12.2018 - 2 B 287/18

    Vollzug der Ausweisung

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 2 B 222/19
    Der Antragsgegner und anknüpfend auch der Senat im vorliegenden Verfahren sind daher nicht befugt, eine eigene erneute Prüfung des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots für das, was Rückführungen dorthin anbelangt, im Einzelfall zu beurteilende sicher sehr problematische Herkunftsland vorzunehmen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.12.2018 - 2 B 287/18 -, homepage OVG Leitsatz Nr. 14, vom 17.7.2013 - 2 D 367/13 -, SKZ 2014, 42, Leitsatz Nr. 45, wonach die Ausländerbehörde mögliche zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, dort eine geltend gemachte Diskriminierung von Roma durch die Mehrheitsbevölkerung im Kosovo, bei der Entscheidung über die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, im Fall abgelehnter Asylbewerber ohne positive Feststellung des Bundesamtes wegen der Bindungswirkungen nach § 42 Satz 1 AsylG an die negativen Entscheidungen im Asylverfahren nicht berücksichtigen darf) Daher ist hier nicht zu vertiefen, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand beziehungsweise nach den vorgelegten Verwaltungsunterlagen der im Widerrufsbescheid vom 31.1.2018 auf eine Rückkehrmöglichkeit in die Hauptstadt Kabul verwiesene Antragsteller weder dort noch an einem anderen Ort in Afghanistan jemals gelebt hat, er vielmehr in M im Iran geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen ist und zudem erkennbar keinen familiären Anknüpfungspunkt hat, so dass - mit den Worten des Bundesamts - für ihn dort allenfalls ein Leben "am Rande des Existenzminimums" möglich erscheint.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1112/20

    Beschäftigungsduldung, Zuständigkeit

    Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, juris Rn. 14, und vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 20; VGH Bad-Württ., Urteil vom 23.12.2010 - 11 S 2359/10 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 17.08.2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 65 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2019 - 2 B 222/19 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 04.03.2019 - 10 ZB 18.2195 -, juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 12 S 2546/22

    Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

    Die in § 42 Satz 1 AsylG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für positive, sondern auch für negative Entscheidungen des Bundesamts (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 34, vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 53, und vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 -, juris Rn. 25; OVG Saarland, Beschluss vom 24.07.2019 - 2 B 222/19 -, juris Rn. 18; Dörig/Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 55; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 42 AsylG Rn. 6) und tritt grundsätzlich bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Ausländer ein (Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 42 AsylG Rn. 7 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2021 - 11 S 1547/20

    Verlängerung eines Aufenthaltsrechts bei Lebensunterhaltssicherung

    Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, juris Rn. 14, und vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 24, und vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 50; Nds. OVG, Beschluss vom 17.08.2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 65 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2019 - 2 B 222/19 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 04.03.2019 - 10 ZB 18.2195 -, juris Rn. 10).
  • VG Saarlouis, 14.12.2020 - 3 K 768/20

    Syrien: Dublin Griechenland; Keine unzumutbaren Lebensverhältnisse für nicht

    6 4 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015, 2 A 128/15, juris, unter Verweis auf vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Juni 2014, § 60 AufenthG Rdnr. 121; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2019, 2 B 222/19, juris; Korn, COVuR 2020, 523 -22 -.
  • VG Saarlouis, 23.04.2021 - 3 K 857/20

    Syrien: Dublin: kein Abschiebungsverbot bzgl. Griechenland

    38 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 -2 A 128/15-, juris, unter Verweis auf vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Juni 2014, § 60 AufenthG Rdnr. 1 2 1 ; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2019 -2 B 222/19-, juris 7 Satz 5 i.V.m. 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
  • VG Saarlouis, 10.08.2020 - 3 K 663/20
    28-30 d.A. 2 0 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015, 2 A 128/15, juris, unter Verweis auf vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Juni 2014, § 60 AufenthG Rdnr. 121; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2019, 2 B 222/19, juris 2 1 vgl. -ungeachtet der Aufhebung der entsprechenden Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und der ab dem 21.06.2020 erfolgten Öffnungen der Grenzen zu EU-Schengen-Staaten (bei bestehender Reiswarnung vor Reisen in die Autonomen Gemeinschaften Aragon, Katalonien und Navarra, vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/spanien-node/spaniensicherheit/210534, - 11 -.
  • VG München, 04.03.2020 - M 9 K 19.4616

    Untätigkeitsklage nach Rücknahme des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis

    Ein konventionswidriger Eingriff in das "Privatleben" kann nur vorliegen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Herkunft, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann (OVG Saarl, B.v. 24.7.2019 - 2 B 222/19 - juris Rn. 15).
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