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   OVG Saarland, 24.10.2011 - 1 B 367/11   

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https://dejure.org/2011,4792
OVG Saarland, 24.10.2011 - 1 B 367/11 (https://dejure.org/2011,4792)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24.10.2011 - 1 B 367/11 (https://dejure.org/2011,4792)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24. Oktober 2011 - 1 B 367/11 (https://dejure.org/2011,4792)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 1 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 7 Abs 1a EWGRL 439/91
    Zur Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 1 Abs. 2 EWGRL 439/91 bei Umschreibung eines Drittland-Führerscheins in einen EU-Führerschein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis einer genügenden Überprüfung der Kraftfahreignung i.S.d. Art. 7 RL 91/439/EWG durch einen in einem Mitgliedstaat der EU im Wege der Umschreibung erlangten Drittland-Führerschein

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis einer genügenden Überprüfung der Kraftfahreignung i.S.d. Art. 7 RL 91/439/EWG durch einen in einem Mitgliedstaat der EU im Wege der Umschreibung erlangten Drittland-Führerschein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938

    Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins in eine

    Auszug aus OVG Saarland, 24.10.2011 - 1 B 367/11
    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 3.5.2011(BayVGH, Beschluss vom 3.5.2001 - 11 C 10.2938-40 -, DAR 2011, 425 f.) der Fahrerlaubnisbehörde unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG die Berechtigung abgesprochen hat, einen feststellenden Verwaltungsakt des in Rede stehenden Inhalts zu erlassen, kann dahinstehen, ob die dortige Argumentation bezogen auf den dortigen Sachverhalt überzeugt, denn sie stützte sich entscheidend auf die vorliegend nicht zu beurteilende Konstellation, dass derjenige, der sich in einem Drittland einen Führerschein besorgt und diesen in Ungarn in einen EU-Führerschein umgetauscht hat, zuvor noch nie eine Fahrerlaubnis erworben hatte, so dass - anders als vorliegend - keiner der in § 28 Abs. 4 FeV geregelten Tatbestände erfüllt war.
  • VG Saarlouis, 29.08.2011 - 10 L 589/11

    Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs eines

    Auszug aus OVG Saarland, 24.10.2011 - 1 B 367/11
    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. August 2011 - 10 L 589/11 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus OVG Saarland, 24.10.2011 - 1 B 367/11
    Das Verwaltungsgericht hat sodann festgestellt, dass einem solchen Umtausch keine Eignungsprüfung durch den Ausstellermitgliedstaat vorausgeht und hieraus unter Inbezugnahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31.07 -, ZfS 2009, 298 ff.) und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Urteil vom 19.2.2009 - C-321 -, BA 2009, 206 ff.) geschlossen, dass der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz keine Geltung beanspruche.
  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 28.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus OVG Saarland, 24.10.2011 - 1 B 367/11
    Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nummern 1.5 und 46.1, 46.3, 46.4 und 46.8 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höhe des Streitwerts bei sich nicht überschneidenden Fahrerlaubnisklassen.(zuletzt BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 3 C 28.10 -) Da die Klasse CE, die nach den Nummern 46.4 und 46.8 der vorgenannten Empfehlungen mit 7.500,- EUR (C) beziehungsweise 2.500,- EUR (E) zu bewerten ist, die Klasse BE und damit auch die Klasse B umfasst, ist diesem Wert derjenige der eigenständigen Klasse A (gemäß Nr. 46.1 5.000,- EUR) hinzuzurechnen.
  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Bestätigt wird dies durch die Auskunft der zuständigen rumänischen Behörde an das Kraftfahrt-Bundesamt (Bl. 216/217 d. Fahrerlaubnisakte), mit der durch die Angabe der Erteilungsdaten aus 1974 und 1980 in der Spalte "Qualified since date" klargestellt ist, dass die aktuelle Fahrberechtigung für die jeweiligen Klassen in den Jahren 1974 bzw. 1980 erworben wurde und nicht erst neu im Jahre 2010 (vgl. hierzu BayVGH vom 2.5.2012 Az. 11 ZB 12.836, vom 24.1.2012 Az. 11 ZB 11.1896, vom 28.9.2011 Az. 11 CS 11.1713 und vom 27.10.2009 Az. 11 CS 09.1037; OVG Saarland vom 24.10.2011 Az. 1 B 367/11).

    Nachdem dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis am 15.09.1986 aufgrund seines rumänischen Führerscheins erteilt wurde (siehe Vermerk auf Seite 6 des eingezogenen deutschen Führerscheins, Bl. 30 d. Fahrerlaubnisakte), und ihm diese Fahrerlaubnis mit dem Urteil vom 12.10.1992 nach der Erteilung der rumänischen Fahrerlaubnis entzogen wurde, ferner die Erteilung der rumänischen Fahrerlaubnis in den Jahren 1974 bzw. 1980 lange vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union (zum 01.01.2007) erfolgte, steht auch europäisches Recht der Nichtanerkennung des nun ausgestellten rumänischen EU-Führerscheins nicht entgegen, wie der Europäische Gerichtshof bereits am 19.02.2009 in der Rechtssache C-321/07 zu einer grundsätzlich vergleichbaren Sachlage entschieden hat (u.a. abgedruckt in DAR 2009, 191 = ZfSch 2009, 293; vgl. zu ähnlichen Sachverhalten insbesondere auch BayVGH vom 24.1.2012 Az. 11 ZB 11.1896, vom 28.9.2011 Az. 11 CS 11.1713 und vom 17.2.2011 in SVR 2011, 315; OVG Saarland vom 24.10.2011 Az. 1 B 367/11).

  • VG Bayreuth, 01.08.2013 - B 1 E 13.369

    Ausstellung bzw. Umschreibung einer Fahrerlaubnis auf der Basis eines britischen

    Ob somit bereits eine wirksame Ungültigkeitserklärung durch die DVLA vorliegt (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt VGH BW, B.v. 21.6.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657), ist in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls die Umschreibung einer rechtlich gar nicht mehr vorhandenen, weil entzogenen, Fahrerlaubnis ebenso wenig Rechte begründen kann wie die Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine entzogene Fahrerlaubnis (vgl. dazu BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 - BayVBl 2009, 510; BayVGH, B.v. 25.3.2013 - 11 ZB 13.191; B.v. 5.11.2012 - 11 CS 12.1998; B.v. 28.9.2011 - 11 CS 11.1713; U.v. 22.12.2010 - 11 BV 10.711; VGH BW, B.v. 21.6.2012 a.a.O., B.v. 21.2.2012 - 10 S 2721/11; OVG Saarland, B.v. 24.10.2011 - 1 B 367/11 - juris).
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