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   OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01   

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OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01 (https://dejure.org/2002,16526)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.08.2002 - 2 N 1/01 (https://dejure.org/2002,16526)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. August 2002 - 2 N 1/01 (https://dejure.org/2002,16526)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Recht auf fehlerfreie Abwägung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen; Schützenswertes Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes und Interesse, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1845
  • BauR 2003, 293
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01
    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass Bauleitpläne sich sogar auf den Geltungsbereich von Landschaftsschutzverordnungen erstrecken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1988, BRS 48 Nr. 17, zur Landschaftsschutzverordnung; Beschluss vom 25.08.1997, BRS 59 Nr. 29, zum Biotop- und Artenschutz), sofern ihre Festsetzungen beziehungsweise deren Realisierung nicht mit den landschaftsschutzrechtlichen Verboten kollidieren, oder im Falle einer solchen Kollision eine Befreiung von diesen Verboten ermöglicht werden kann.

    Auch besteht keine Veranlassung, unter diesem Gesichtspunkt von einer Vollzugsunfähigkeit und aus diesem Grunde nichtigen Planung auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997, BRS 59 Nr. 29, wonach ein Bebauungsplan nicht deshalb nichtig ist, weil eine für die Umsetzung planerischer Festsetzungen erforderliche Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vorliegt, sofern eine "Befreiungslage" besteht).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01
    Denn den Antragstellern ist die Berechtigung zur Normenkontrolle jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des bei der Aufstellung von Bebauungsplänen durch § 1 Abs. 6 BauGB gewährleisteten Rechts auf fehlerfreie Abwägung zuzubilligen (vgl. zur drittschützenden Wirkung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BRS 60 Nr. 46).

    Zudem lässt sich nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung mit der für die Verneinung der Antragsbefugnis erforderlichen Offenkundigkeit und Eindeutigkeit feststellen, dass die Interessen der Antragsteller, von den befürchteten Beeinträchtigungen verschont zu bleiben, bei der getroffenen Entscheidung zugunsten der Planung frei von Abwägungsfehlern berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln).

  • BVerwG, 07.01.1993 - 4 NB 42.92

    Normenkontrolle - Antragsbefugnis - Divergenzrüge - Änderung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist anerkannt, dass bei Planänderungen, die dazu führen, dass Grundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, das Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes regelmäßig zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1992, BRS 54 Nr. 21, und vom 07.01.1993, BRS 55 Nr. 29).

    Beschränkungen der Antragsbefugnis sind vielmehr in solchen Fällen anzunehmen, in denen die nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die betreffenden Belange objektiv geringfügig sind, oder - zum Beispiel wegen größerer Entfernungen - nur unwesentlich auf die Nachbargrundstücke einwirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, BRS 62 Nr. 51, zum Verkehrslärm und Beschluss vom 07.01.1993, BRS 55 Nr. 29, zur Umwandlung einer Grünfläche in eine Baufläche).

  • OVG Saarland, 27.11.2001 - 2 N 2/00

    Gültigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Recht auf fehlerfreie Abwägung

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01
    Dort heißt es, Beeinträchtigungen für das angrenzende Wohngebiet würden sich nicht ergeben, da hier ein allgemeines Wohngebiet entstehen solle, das sich von der Nutzung her nicht von dem angrenzenden Wohngebiet unterscheide (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 27.02.2001 - 2 N 2/00 - zu Grunde lag: In jener Konstellation hatte die Gemeinde trotz Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes innerhalb eines als rückwärtige Ruhezone umgebender Wohnanwesen fungierenden Bereichs bei der Beurteilung der zu erwartenden Betroffenheit der Anwohner ausdrücklich nur auf den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr hinzutretender Wohnbebauung abgestellt).
  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01
    Die planende Stelle kann nämlich auch befugt sein, die Lösung eines durch die Planung aufgeworfenen Problems künftigem Verwaltenshandeln zu überlassen (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.1998, BRS 47 Nr. 3, vom 14.02.1991, BRS 52 Nr. 39, vom 09.07.1992, BRS 54 Nr. 40, sowie vom 14.07.1994, BRS 56 Nr. 6).
  • BVerwG, 20.01.1995 - 4 NB 43.93

    Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Entscheidungsformel -

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01
    Die Nachprüfung des Abwägungsvorganges durch die Gerichte wird darüber hinaus durch die Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB eingeschränkt, der bestimmt, dass Mängel in diesem Bereich nur dann beachtlich sind, wenn sie offensichtlich und - im Sinne einer konkreten Betrachtung - auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 20.01.1995, Baurecht 1996, 63).
  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01
    Die planende Stelle kann nämlich auch befugt sein, die Lösung eines durch die Planung aufgeworfenen Problems künftigem Verwaltenshandeln zu überlassen (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.1998, BRS 47 Nr. 3, vom 14.02.1991, BRS 52 Nr. 39, vom 09.07.1992, BRS 54 Nr. 40, sowie vom 14.07.1994, BRS 56 Nr. 6).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01
    Die planende Stelle kann nämlich auch befugt sein, die Lösung eines durch die Planung aufgeworfenen Problems künftigem Verwaltenshandeln zu überlassen (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.1998, BRS 47 Nr. 3, vom 14.02.1991, BRS 52 Nr. 39, vom 09.07.1992, BRS 54 Nr. 40, sowie vom 14.07.1994, BRS 56 Nr. 6).
  • BVerwG, 28.11.1988 - 4 B 212.88

    Bebauungsplan - Verstoß gegen bindendes Recht - Nicht genehmigungsfähig -

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01
    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass Bauleitpläne sich sogar auf den Geltungsbereich von Landschaftsschutzverordnungen erstrecken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1988, BRS 48 Nr. 17, zur Landschaftsschutzverordnung; Beschluss vom 25.08.1997, BRS 59 Nr. 29, zum Biotop- und Artenschutz), sofern ihre Festsetzungen beziehungsweise deren Realisierung nicht mit den landschaftsschutzrechtlichen Verboten kollidieren, oder im Falle einer solchen Kollision eine Befreiung von diesen Verboten ermöglicht werden kann.
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2002 - 2 N 1/01
    Ob auch Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des bekämpften Bebauungsplanes liegen, durch dessen planerische Festsetzungen in ihrem Eigentumsrecht verletzt sein können (vgl. insoweit nunmehr BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - veröffentlicht bei Juris), bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Klärung.
  • OVG Berlin, 23.08.1996 - 2 B 18.93

    Bauleitplanung: Bestimmtheit einer Bebauungsplanfestsetzung, Ausweisung eines

  • BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 72.78

    Keine Verpflichtung zur Bauleitplanung durch Vertrag

  • VG Neustadt, 23.10.2017 - 4 K 419/17

    Hühnerhaltung mit 10 Hühnern und einem Hahn im Dorfgebiet dem Nachbarn zumutbar

    der TA Luft - für einen Kleinstgeflügelbestand von insgesamt nur 11 Tieren und für den Nahbereich einer solchen Tierhaltungsanlage nicht aussagekräftig (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 - BauR 2003, 293 - und VG München, Urteil vom 30. November 2005 - M 9 K 00.2353 - beide juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

    vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = BRS 66 Nr. 21 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255 = juris Rn. 21; sowie OVG Saarl., Urteil vom 27. August 2002 - 2 N 1/01 -, BauR 2003, 293 = juris Rn. 33 f.; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 12 Rn. 21 a und Rn. 9.
  • OVG Saarland, 05.09.2013 - 2 C 190/12

    Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Lebensmittelmarkt

    Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als "Vorhabenträger" im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das "Vorhaben" in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Busse in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang "überwiegend geforderte" gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter "bereit und in der Lage" ist, "das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen" und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis auf Birk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch "mehrere Vorhabenträger" in Betracht kommen können, wenn "deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind") Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 - 2 N 1/01 -, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden.
  • VGH Hessen, 19.02.2018 - 4 A 712/16

    Durchführbarkeit eines im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegten

    In einem Durchführungsvertrag kann nämlich eine vertikale Aufgabenverteilung vorgenommen werden, soweit die Durchführung für den Vorhabenträger dadurch nicht unerfüllbar wird (OVG Saarland, Urteil vom 27. August 2002 - 2 N 1/01-, juris Rdnr. 36; Krautzberger in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand: August 2017, § 12 Rdnr. 61 und 64).
  • VG Aachen, 07.11.2018 - 3 L 957/18

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Gesamtschule in Würselen wieder

    vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 3 S 3407/94 -, juris, Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 15 ZB 09.2132 -, juris, Rn. 14; OVG Saarlouis, Urteil vom 27. August 2002 - 2 N 1/01 -, juris, Rn. 54; Boeddingshaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW Kommentar, 23. Ergänzungslieferung November 1997, § 74 Rn. 185 m.w.N.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2005 - 2 K 122/02

    Antragsbefugnis bei Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

    Selbst wenn solche Erwartungen in die Abwägung einzustellen sein sollten, etwa weil - wofür allerdings nichts ersichtlich ist - (auch) die Antragsgegnerin eine Aussage dahin gehend getroffen haben sollte, dass keine weitere oder anderweitige (Wohn-)Bebauung in der Siedlung mehr erfolgen werde und deshalb ein Vertrauen in die Beibehaltung des bisherigen Zusatnds erzeugt haben sollte, könnte auch dieser Umstand mit sachgerechten Erwägungen - wie sie hier erfolgt sind - im Rahmen der Abwägung zurückgesetzt werden (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.08.2002 - 2 N 1/01 -, BauR 2003, 1845).
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