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   OVG Sachsen, 01.04.2014 - 1 A 487/13   

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https://dejure.org/2014,15674
OVG Sachsen, 01.04.2014 - 1 A 487/13 (https://dejure.org/2014,15674)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01.04.2014 - 1 A 487/13 (https://dejure.org/2014,15674)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01. April 2014 - 1 A 487/13 (https://dejure.org/2014,15674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SGB X § 44; SGB IX § 14; SGB VIII § 10 Abs. 4
    Überprüfungsverfahren, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattungspflicht, Kostenbeitragsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11

    Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.04.2014 - 1 A 487/13
    Die Frage, ob Hilfe zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) bzw. Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII oder eine Leistung nach §§ 53 ff. SGB XII gewährt wurde, ist im Kostenbeitragsverfahren vielmehr danach zu beantworten, ob eine von § 92 Abs. 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b bzw. Nr. 6 SGB VIII vorausgesetzte Hilfe nach dem SGB VIII vorliegt; entscheidend ist dabei nicht das von der Bewilligungsbehörde gewählte "Etikett", mit dem die Leistung versehen wird, sondern die Leistungsart (Jugendhilfe oder Sozialhilfe), auf die der Hilfebedürftige tatsächlich einen (vorrangigen) Anspruch hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.04.2014 - 1 A 487/13
    Dieser Vorrang bewirkt aber auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, da ein möglicher Nachrang keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrendem und dem hier leistenden Beklagten als Jugendhilfeträger hat, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Februar 2012, BVerwGE 142, 18 und Urt. v. 23. September 1999, BVerwGE 109, 325).8 Der vom Kläger genannte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenso wenig dargelegt (zu den Maßstäben BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458-1460).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.04.2014 - 1 A 487/13
    Dieser Vorrang bewirkt aber auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, da ein möglicher Nachrang keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrendem und dem hier leistenden Beklagten als Jugendhilfeträger hat, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Februar 2012, BVerwGE 142, 18 und Urt. v. 23. September 1999, BVerwGE 109, 325).8 Der vom Kläger genannte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenso wenig dargelegt (zu den Maßstäben BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458-1460).
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.04.2014 - 1 A 487/13
    Dieser Vorrang bewirkt aber auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, da ein möglicher Nachrang keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrendem und dem hier leistenden Beklagten als Jugendhilfeträger hat, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Februar 2012, BVerwGE 142, 18 und Urt. v. 23. September 1999, BVerwGE 109, 325).8 Der vom Kläger genannte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenso wenig dargelegt (zu den Maßstäben BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458-1460).
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