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   OVG Sachsen, 02.08.2013 - 2 B 323/13   

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https://dejure.org/2013,50605
OVG Sachsen, 02.08.2013 - 2 B 323/13 (https://dejure.org/2013,50605)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.08.2013 - 2 B 323/13 (https://dejure.org/2013,50605)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. August 2013 - 2 B 323/13 (https://dejure.org/2013,50605)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 123; SchulG § 30; SOFS § 13, § 16; SchIVO § 2, § 4
    Mittelschule, Schule in freier Trägerschaft, integrative Unterrichtung, Wechsel von der Förderschule in eine andere allgemein bildende Schule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Dresden, 19.02.2013 - 5 L 1420/12

    Zur integrativen lernzieldifferenten Beschulung an einer Mittelschule in freier

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.08.2013 - 2 B 323/13
    Ausfertigung Az.: 2 B 323/13 5 L 1420/12.

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Februar 2013 - 5 L 1420/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der integrativen Unterrichtung des Antragsstellers zu 1 an der .

  • OVG Sachsen, 07.11.2012 - 2 B 345/12

    Aufnahme in ein Gymnasium mit vertiefter musischer Ausbildung (Thomasschule zu

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.08.2013 - 2 B 323/13
    Eine Halbierung des Auffangstreitwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei: Kopp/Schenke a. a. O., Anh § 164 Rn. 14; Senatsbeschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 -, juris, st. Rspr.).17 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
  • OVG Sachsen, 18.02.2014 - 2 B 361/13

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung des

    Eine Halbierung des sich danach ergebenden Auffangstreitwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 -, juris; Beschl. v. 2. August 2013 - 2 B 323/13 -, st. Rspr.).
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