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   OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17   

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https://dejure.org/2017,38495
OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17 (https://dejure.org/2017,38495)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.10.2017 - 4 B 241/17 (https://dejure.org/2017,38495)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. Oktober 2017 - 4 B 241/17 (https://dejure.org/2017,38495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, § 5 SBG VIII, § 4 SächsKitaG
    Wunsch- und Wahlrecht; frühkindliche Förderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen, 09.10.2015 - 1 B 251/15

    Kinderbetreuungsplatz; einstweilige Anordnung; Tagespflege; Wunsch- und Wahlrecht

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17
    Unter Verweis auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 9. Oktober 2015 (- 1 B 251/15 -, juris Rn. 10) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die derzeitige Betreuung die gewünschte täglich neunstündige Betreuungszeit abdecke.

    Er kann daher, auch in Verbindung mit § 5 SGB VIII, solange nicht Grundlage eines anderweitigen Zuweisungsanspruchs sein, wie diese frühkindliche Förderung in Anspruch genommen wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2015 a. a. O., Rn. 10).

    Nachdem die Antragsgegnerin bereits im Hauptsacheverfahren 5 K 1291/17 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig - noch vor Einleitung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - Auskünfte der vom Antragsteller benannten Wunscheinrichtungen über nicht vorhandene Plätze vorgelegt und ergänzend mitgeteilt hatte, dass nach ihren Ermittlungen bei weiteren gesondert genannten Kindertagesstätten im Wohnumfeld des Antragstellers ebenfalls keine Plätze frei seien, oblag es dem Antragsteller, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen darzutun (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2015 a. a. O., Rn. 11; Beschl. v. 24. November 2014 a. a. O., Rn. 10).

  • OVG Sachsen, 24.11.2014 - 1 B 251/14

    Kindertagespflege; Kindertageseinrichtung, Betreuungsplatz, Wunsch- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17
    Der aus dieser Vorschrift herrührende Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer bestimmten Kindertagesstätte oder hinsichtlich einer Betreuungsart - hier Kindertagesstätte - kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt werden (vgl. zur bestimmten Kindertagesstätte: SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2015 - 1 B 125/15 -, juris Rn. 8 f.; zur Betreuungsart: SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2014 - 1 B 251/14 -, Rn. 9 ff.).

    Nachdem die Antragsgegnerin bereits im Hauptsacheverfahren 5 K 1291/17 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig - noch vor Einleitung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - Auskünfte der vom Antragsteller benannten Wunscheinrichtungen über nicht vorhandene Plätze vorgelegt und ergänzend mitgeteilt hatte, dass nach ihren Ermittlungen bei weiteren gesondert genannten Kindertagesstätten im Wohnumfeld des Antragstellers ebenfalls keine Plätze frei seien, oblag es dem Antragsteller, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen darzutun (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2015 a. a. O., Rn. 11; Beschl. v. 24. November 2014 a. a. O., Rn. 10).

  • VG Münster, 20.07.2017 - 6 L 1177/17

    Vergabe von Kita-Plätzen in Münster beanstandet

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17
    Soweit der Senat weder dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch dem Verwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris) folgen wolle, werde er um eine Kapazitätsprüfung nicht herumkommen.
  • OVG Sachsen, 07.06.2017 - 4 B 112/17

    Kapazität; Jugendhilfe; Kindertageseinrichtung; Förderung

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17
    Er ist der Ansicht, die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017 (4 B 112/17, juris Rn 17), auf die sich das Verwaltungsgericht ebenfalls beziehe, werde den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschl. v. 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris Rn. 10) nicht gerecht.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17
    Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Pflicht aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, für jedes Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, für das ein entsprechender Bedarf angemeldet worden ist, durch Zuweisung eines zumutbaren Platzes entweder in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege erfüllen (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 -, juris Rn. 17 f.; zum Streitstand: VGH BW, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 40 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719

    Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17
    3 Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde festgehalten, dass er einen Platz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung begehre und die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Urteil vom 22. Juli (- 12 BV 15.719 -, juris Rn. 32-44) wörtlich zitiert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - 12 A 1262/14

    Zurverfügungstellung einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung als

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17
    Der Senat hält hierbei in Anlehnung an die Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen vom 20. April 2016 (- 12 A 1262/14 -, Rn. 53 ff.) entgegen der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes daran fest, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kein über § 5 SGB VIII hinausgehendes Recht auf Auswahl eines Betreuungsplatzes aus mehreren Angeboten eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe enthält (vgl. bereits: SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2015 - a. a. O. Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 24.04.2015 - 1 B 125/15

    Betreuungsplatz; Kindergartenplatz; Wunsch- und Wahlrecht; einstweiliger

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17
    Der aus dieser Vorschrift herrührende Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer bestimmten Kindertagesstätte oder hinsichtlich einer Betreuungsart - hier Kindertagesstätte - kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt werden (vgl. zur bestimmten Kindertagesstätte: SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2015 - 1 B 125/15 -, juris Rn. 8 f.; zur Betreuungsart: SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2014 - 1 B 251/14 -, Rn. 9 ff.).
  • BVerfG, 05.09.2013 - 1 BvR 2447/11

    Effektiver Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17
    Er ist der Ansicht, die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017 (4 B 112/17, juris Rn 17), auf die sich das Verwaltungsgericht ebenfalls beziehe, werde den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschl. v. 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris Rn. 10) nicht gerecht.
  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 302/15

    Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17
    Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Pflicht aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, für jedes Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, für das ein entsprechender Bedarf angemeldet worden ist, durch Zuweisung eines zumutbaren Platzes entweder in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege erfüllen (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 -, juris Rn. 17 f.; zum Streitstand: VGH BW, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 40 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 2.18

    Verpflichtung des Landes Berlin zur Bereitstellung von Kita-Plätzen

    Die Norm begründet keinen echten Alternativanspruch des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 37 ff.; siehe auch OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 - juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17

    Rechtsschutzbedürfnis; Kindertageseinrichtung; Selbstbeschaffung; Bedarf

    Er begründet jedoch keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37 ff.; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris Rn. 18; so bereits Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).

    27 3. Ist der Anspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege erfüllt, kann er sein Begehren, einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu erhalten, nur noch auf sein Wunsch- und Wahlrecht aus § 4 Satz 1 SächsKitaG, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stützen (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 -, juris Rn. 8).

    Ein Betreuungsplatz ist nach der Rechtsprechung des Senats verfügbar i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG, wenn bei der gewählten Betreuungseinrichtung noch Aufnahmekapazität vorhanden ist (Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 - juris Rn. 9).

    33 Das Wunsch- und Wahlrecht aus § 4 Satz 1 SächsKitaG, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht auf die Auswahl beschränkt, in welcher konkreten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle das anspruchsberechtigte Kind betreut werden soll, sondern kann auch dahingehend ausgeübt werden, dass gegenüber dem zuständigen Leistungsträger lediglich eine bestimmte Betreuungsform ausgewählt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 , juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2014 - 1 B 251/14 -, juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 6.18

    Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in

    Die Norm begründet keinen echten Alternativanspruch des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 37 ff.; siehe auch OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 6 S 15.18

    Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung

    Die Norm begründet keinen echten Alternativanspruch des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 37 ff.; siehe auch OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 - juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 11.03.2019 - 4 B 428/18

    Kindertagespflege; Betreuungsplatz; Betreuungsbedarf; Kapazität;

    Der Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach bei einer freien Wahl des Betreuungszeitrahmens durch die Sorgeberechtigten im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII ein Wahlrecht zwischen der Betreuungsform Tageseinrichtung und Kindertagespflege "eingeführt" werde, das von dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37 ff.; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris Rn. 18; so bereits Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.) gerade nicht "verliehen" werde, ist nicht zutreffend.
  • OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 188/23

    Hortbetreuung; Anspruch; zumutbarer Betreuungsplatz

    Daher weist er nur höchst hilfsweise darauf hin, dass der Antragsteller der mit Schriftsatz vom 18. August 2023 durch den Antragsgegner dargelegten Kapazitätserschöpfung in der Einrichtung "R........." zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.) und der Senat auch im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass die Kapazitäten in dieser Einrichtung entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners tatsächlich nicht erschöpft sein könnten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 30 m. w. N.).
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