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   OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16   

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https://dejure.org/2017,17977
OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16 (https://dejure.org/2017,17977)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.05.2017 - 3 A 122/16 (https://dejure.org/2017,17977)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 3 A 122/16 (https://dejure.org/2017,17977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 2, GG Art. 3, NamÄndG § 3, NamÄndG § 11, PauswG § 1 Abs. 1 Satz 2, PauswG § 20 Abs. 1
    Namensänderung, Vornamensortierung, wichtiger Grund, Namensortierung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Reihenfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
    25 Ob bis zum Erlass des 2. Personenstandsänderungs-Änderungsgesetzes auch im Lichte des Art. 2 GG (hierzu näher BVerfG, Beschl. v. 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, juris Rn. 8) eine entsprechende Anwendung von §§ 11, 3 NamÄndG gerechtfertigt wäre, weil auch die Reihenfolge der Vornamen als Ausprägung der sozialen Identität des Namensträgers vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst sein könnte, kann offen bleiben, weil der hiernach erforderliche wichtige Grund, wie sich im Folgenden ergibt, nicht vorliegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
    Liegt danach ein wichtiger Grund vor, so bleibt kein Raum mehr für eine zusätzliche Ermessensbetätigung (OVG NRW, Urt. v. 12. Mai 2000 - 8 A 3458/96 -, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 -, juris Rn. 64 ff. jeweils m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2000 - 8 A 3458/96

    Genehmigung zur Änderung eines Familiennamens mit dem zusätzlichen Adelsprädikat

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
    Liegt danach ein wichtiger Grund vor, so bleibt kein Raum mehr für eine zusätzliche Ermessensbetätigung (OVG NRW, Urt. v. 12. Mai 2000 - 8 A 3458/96 -, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 -, juris Rn. 64 ff. jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 25.04.1985 - 15 W 112/85
    Auszug aus OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
    24 Auch vermag die vom Kläger als Gegenauffassung angeführte Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 25. April 1985, OLGZ 1985, 307) hieran nichts zu ändern.
  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
    Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund (BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 2011 - 6 B 65/10, 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 16.04.2012 - 8 D 2431/11

    Namensänderung zum Schutz vor Nachteilen, die durch das Handeln anderer Staaten

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
    Dabei kann offen bleiben, ob - wie von der Beklagten angeführt - solche Schwierigkeiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (so auch BVerwG, Beschl. v. 13. September 2016 - 6 B 12/16 -, juris Rn. 18; a. A. HessVGH, Beschl. v. 16. April 2012 - 8 D 2431/11 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (vgl. jüngst BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 2016 - 6 B 38/15 -, juris Rn. 11 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 KN 128/15

    Ledigenzuschlag; Normenkontrolle; Ärztekammer; Ärzteversorgung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
    Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (OVG Lüneburg, Urt. v. 24. Juni 2016 - 8 KN 128/15 -, juris Rn. 73 m. w. N.).
  • VG Neustadt, 20.04.2016 - 5 K 1009/15

    Wichtiger Grund für Änderung der Vornamenreihenfolge im Geburtenregister

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
    Eine Änderung liegt hingegen schon vom Wortlaut nicht vor, wenn nur die Reihenfolge der Namen verändert wird (Loos, Kommentar zum Namensänderungsgesetz, 2. Auf. 1996, § 1 Nr. 2 b. bb. m. w. N. [auch zur Gegenauffassung]; in diese Richtung auch Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Loseblattsammlung, eingestellt mit Stand: Mai 2009, Bd. 2, Ziff. IV Nr. 663; a. A., allerdings ohne Begründung VG Neustadt, Beschl. v. 20. April 2016 - 5 K 1009/15.NW -, juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen, 21.06.2017 - 3 A 755/16

    Vorname; Änderung; wichtiger Grund; Reihenfolge; seelische Belastung

    Liegt danach ein wichtiger Grund vor, so bleibt kein Raum mehr für eine zusätzliche Ermessensbetätigung (SächsOVG, Urt. v. 4. Mai 2017 - 3 A 122/16 -, juris Rn. 18-20; OVG NRW, Urt. v. 12. Mai 2000 - 8 A 3458/96 -, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 -, juris Rn. 64 ff. jeweils m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15

    Mehrere Vornamen; kein Anspruch auf Hervorhebung des Rufnamens im Reisepass

    Soweit er sich hingegen eines hiervon abweichenden tatsächlich geführten Vornamens - sei es auch nur in Form einer anderen Reihenfolge bei mehreren Vornamen - berühmt, vermag er diesem Begehren rechtliche Geltung nicht im hiesigen Pass-, sondern nur in einem Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz zu verschaffen (vgl. zu dem für eine Vornamensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG erforderlichen wichtigen Grund Beschluss des Senats vom 28. Juli 2017 - OVG 5 N 19.15 -, juris Rn. 10, sowie OVG Bautzen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 A 122/16 -, juris Rn. 20).
  • VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329

    Änderung des Vornamens

    Der dabei möglicherweise im Einzelfall auftretende erhöhte Aufwand führt nicht dazu, hierin einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu sehen (vgl. auch OVG Sachsen, U.v. 4.5.2017 - 3 A 122/16 - juris Rn. 32).
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