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   OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17   

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OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17 (https://dejure.org/2018,16633)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.06.2018 - 3 B 323/17 (https://dejure.org/2018,16633)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 3 B 323/17 (https://dejure.org/2018,16633)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    A Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStV, § 1 Nr. 3 GlüStV, § 25 Abs. 2 GlüStV, § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV
    Wirtschaftliche Sonderbelastung; Spielhalle; Duldung; Mehrfachbetrieb; Abstand; atypischer Fall; Härtefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 693
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen, 22.08.2017 - 3 B 189/17

    Kohärenzgebiet; Verbundverbot; Abstandgebot; Erfolgsaussicht; unbillige Härte;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17
    10 Es spricht zudem Einiges dafür, dass bei dem hier vorliegenden Fall eines Mehrfachbetriebs von Spielhallen an einem Standort von vornherein keine Befreiung im Rahmen eines Härtefalls möglich ist, weil § 25 Abs. 2 GlüStV ein ausnahmsloses Verbot vorsieht (SächsOVG, Beschl. v. 9. November 2017 - 3 B 240/17 -, juris Rn. 13 und Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 10 ff.).

    Anders als etwa in Nordrhein-Westfalen hat der sächsische Gesetzgeber darauf verzichtet, Befreiungsmöglichkeiten vom gesetzlichen Verbundverbot zu ermöglichen (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 11 f.).

    Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 65).

  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17
    Die Sichtbarkeit der Spielhalle oder ihre Werbung ist unerheblich (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 15; zustimmend Kremer, jurisPR-ÖffBauR 5/2018 Anm. 2), so dass es entgegen dem Beschwerdevorbringen ohne Belang ist, dass sich die beiden Spielhallen im Obergeschoss eines Einkaufszentrum befinden und von der Straße aus nicht zu sehen sind.9 Während im Hinblick auf den Mindestabstand zu einer allgemeinbildenden Schule die Ziele des Jugendschutzes gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV zu berücksichtigen sind, ist im Hinblick auf den Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen der in § 1 Nr. 3 GlüStV normierte Spielerschutz maßgeblich.

    13 Darüber hinaus hat der Senat (Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 21 ff.) auf Folgendes hingewiesen:.

  • OVG Sachsen, 22.12.2017 - 3 B 320/17

    Auswahl; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Gesetzes, ;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17
    7 Das Verwaltungsgericht hat daher systematisch zutreffend zunächst eine summarische Einschätzung der Erfolgsaussichten einer in der Hauptsache zu verfolgenden Verpflichtungsklage auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und auf dieser Grundlage sodann eine daran ausgerichtete Interessenabwägung vorgenommen (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2017 - 3 B 320/17 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Zudem soll mit dem Mindestabstand erreicht werden, dass über die größere Entfernung zwischen den Spielhallen eine "Abkühlung" der zu schützenden Spieler erzielt wird (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2017 - 3 B 320/17 -, juris Rn. 23 m. w. N.).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17
    12 Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nach dieser Regelung nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreiten Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können (SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2018 - 3 B 316/17 -, juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 4. September 2012 - 5 B 8/12 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17
    Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 65).
  • OVG Sachsen, 18.12.2017 - 3 B 312/17

    Mischlage; Bundesrecht; Landesrecht; Abstandsgebot; örtliche Besonderheit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17
    Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 3 B 312/17 -, juris Rn. 13 m. w. N.) etwa bei zwischen Spielhallen und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke) gegeben, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels Luftlinie.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17
    Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 65).
  • OVG Sachsen, 12.12.2017 - 3 B 310/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis, ; Abstandsgebot; allgemeinbildende Schule;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17
    Selbst wenn dieser jedoch nicht vor Vertragsablauf gekündigt werden könnte, läge keine von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erfasste atypische Fallkonstellation vor (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 3 B 310/17 -, juris Rn. 24).
  • OVG Sachsen, 01.03.2018 - 3 B 5/18

    Zumutbarkeit; Härtefall; Spielhalle; Standort; Investitionskosten; Zeitdauer

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17
    Daher spricht nichts dafür, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs zur Anwendung zu bringen (SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 - 3 B 5/18 -, juris Rn. 20).19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
  • OVG Sachsen, 09.11.2017 - 3 B 240/17

    Spielhalle; Mehrfachkonzession; Härtefall; Folgerichtigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17
    10 Es spricht zudem Einiges dafür, dass bei dem hier vorliegenden Fall eines Mehrfachbetriebs von Spielhallen an einem Standort von vornherein keine Befreiung im Rahmen eines Härtefalls möglich ist, weil § 25 Abs. 2 GlüStV ein ausnahmsloses Verbot vorsieht (SächsOVG, Beschl. v. 9. November 2017 - 3 B 240/17 -, juris Rn. 13 und Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Sachsen, 08.08.2018 - 3 B 351/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Verbundverbot; Härtefall; Mietvertrag;

    Anders als etwa in Nordrhein-Westfalen hat der sächsische Gesetzgeber darauf verzichtet, Befreiungsmöglichkeiten vom gesetzlichen Verbundverbot zu ermöglichen (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2018 - 3 B 323/17 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 9. November 2017 - 3 B 240/17 -, juris Rn. 13 und Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 10 ff.).

    Es ist eine typische und daher von Verfassungs wegen hinzunehmende Rechtsfolge des hier in Streit stehenden Abstandsgebots, dass der betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar einstellen muss (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2018 - 3 B 323/17 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

    Auf das Vorliegen einer unbilligen Härte kann sich derjenige nicht berufen, der in Kenntnis ihn möglicherweise treffender Restriktionen den fünfjährigen Übergangszeitraum ungenutzt verstreichen lässt, sei es, weil er auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage vertraut, sei es, weil er etwa professionelle Unterstützung nicht in Anspruch nimmt (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2018 a. a. O. Rn. 13 m. w. N.).

  • VG Düsseldorf, 12.03.2019 - 3 K 18544/17

    Streit um Spielhallen

    vgl. OVG Sachsen, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 3 B 323/17 - und 8. August 2018 - 3 B 351/17 -, jeweils juris.
  • OVG Sachsen, 14.04.2022 - 6 A 370/21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Spielhalle;

    Es ist eine typische und daher von Verfassungs wegen hinzunehmende Rechtsfolge des hier in Streit stehenden Abstandsgebots, dass der betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar einstellen muss (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2018 - 3 B 323/17 -, juris Rn. 11 f. sowie v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 44 ff., jeweils m. w. N.).
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