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   OVG Sachsen, 07.05.2019 - 3 B 102/19   

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https://dejure.org/2019,13675
OVG Sachsen, 07.05.2019 - 3 B 102/19 (https://dejure.org/2019,13675)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.05.2019 - 3 B 102/19 (https://dejure.org/2019,13675)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - 3 B 102/19 (https://dejure.org/2019,13675)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 1071
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 02.10.2009 - 3 B 482/09

    Abschiebung; Vaterschaftsanerkennung; Anfechtung

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.05.2019 - 3 B 102/19
    Auch die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 15. September 2006 - 3 BS 189/06, juris Rn. 2; so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Februar 2019 - 11 S 7.19 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 9).

    Zu dieser Fallgruppe zählen sog. Risikoschwangerschaften sowie Fälle, in denen die Mutter aus sonstigen Gründen aktuell dringend auf die Unterstützung des Vaters des ungeborenen Kindes angewiesen ist (SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2009 a. a. O., Rn. 6; Beschl. v. 15. September 2006 a. a. o., Rn. 4).

    In Anbetracht der aufgezeigten gesetzgeberischen Wertung hält der Senat nicht mehr am Zeitpunkt der Geburt des Kindes als maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt fest (so noch SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2009 a. a. O. Rn. 5), sondern sieht in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung vielmehr bereits den Beginn des Zeitraums des Beschäftigungsverbots als maßgeblichen Bezugspunkt an.

  • OVG Sachsen, 15.09.2006 - 3 BS 189/06

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse,

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.05.2019 - 3 B 102/19
    Auch die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 15. September 2006 - 3 BS 189/06, juris Rn. 2; so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Februar 2019 - 11 S 7.19 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 9).

    Der Sache nach würde die Berücksichtigung dieser Einwände darauf hinauslaufen, einwanderungspolitische Belange und die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht ohne Angabe eines von der Verfassung gebilligten vorrangigen Interesses höher zu gewichten als die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Interessen (vgl. SächsOVG; Beschl. v. 15. September 2006 - 3 BS 189/06 -, juris Rn. 4).

  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.05.2019 - 3 B 102/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition um so weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und kommt es auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 39 ff. m. w. N.).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.05.2019 - 3 B 102/19
    Bei einer Vater-Kind- Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, der Vater damit - allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007

    Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.05.2019 - 3 B 102/19
    Auch die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 15. September 2006 - 3 BS 189/06, juris Rn. 2; so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Februar 2019 - 11 S 7.19 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2019 - 11 S 7.19

    Vorwirkungen einer werdenden Vaterschaft auf eine Abschiebung des Vaters;

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.05.2019 - 3 B 102/19
    Auch die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 15. September 2006 - 3 BS 189/06, juris Rn. 2; so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Februar 2019 - 11 S 7.19 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 9).
  • VG Minden, 07.10.2021 - 12 L 623/21
    Eine entsprechende Vorwirkung kommt sowohl für den Fall, dass ein werdender Vater ohne die werdende Mutter - vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. März 2021 - 19 CE 21.233 -, juris Rn. 7 ff.; sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 7 ff.-, als auch für den Fall, dass eine werdende Mutter ohne den werdenden Vater.

    vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 8. März 2021 - 19 CE 21.233 -, juris Rn. 9, und vom 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 7.

    - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 7 -, bzw. ob trotz Abschiebung eines werdenden Elternteils zeitnah eine Wiederherstellung der gelebten Beziehung ggf. im Ausland möglich ist, vgl. im Fall einer Überstellung eines Säuglings/Kindes gemeinsam mit der Mutter ohne den in Deutschland lebenden Vater: VG Regensburg, Urteil vom 28. November 2019 - RN 14 K 19.50870 -, juris Rn. 66; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2017 - 22 L 4581/17.A -, juris Rn. 15; im Fall einer Trennung von Ehegatten: VG Aachen, Beschluss vom 15. August 2019 - 6 L 825/19.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2018 - 22 L 79/18.A -, juris Rn. 38 ff.

    vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn 7.

  • OVG Sachsen, 13.01.2021 - 3 B 397/20

    Abschiebung des ausländischen Vaters eines ungeborenen Kindes einer polnischen

    Auch die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 15. September 2006 - 3 BS 189/06, juris Rn. 2; Beschl. v. 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 11; so auch: OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 27. Februar 2019 - 11 S 7.19 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 9).

    16 Geht es - wie vorliegend - um ein nichteheliches Kind, ist Voraussetzung für solche Vorwirkungen zunächst, dass der Ausländer seine Vaterschaft vorgeburtlich wirksam anerkannt hat (SächsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2019 a. a. O. Rn. 12).

    17 Der Senat hat ferner bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (a. a. O. Rn. 14) entschieden, dass es nicht mit Art. 6 GG vereinbar ist, die Abschiebung eines ausländischen Vaters eines ungeborenen Kindes vorzunehmen, wenn die werdende Mutter bereits dem Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterliegt.

    18 Voraussetzung für den Eintritt der Schutzwirkungen des Art. 6 GG in einem solchen Fall ist aber auch, dass der Ausländer mit der schwangeren Frau in Verhältnissen lebt, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2019 a. a. O. Rn. 14).

  • VG Hannover, 17.01.2022 - 12 B 8/22

    Aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen; Geburtstermin; Risikoschwangerschaft;

    Die Annahme solcher Vorwirkungen setzt dabei voraus, dass, wenn die werdenden Eltern - wie im Falle des Antragstellers und der zukünftigen Kindesmutter - verheiratet sind, die Eheleute bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. Sächs. OVG, Beschl. vom 13.01.2021 - 3 B 397/20 -, juris Rn. 18 und Beschl. vom 07.05.2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschl. vom 27.02.2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. vom 14.08.2008 - 4 Bs 84/08 -, juris Rn. 6 und Bay. VGH, Beschl. vom 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 13 sowie VG München, Beschl. vom 19.05.2021 - M 24 E 21.2595 -, juris Rn. 30 fordern bei unverheirateten zukünftigen Eltern zusätzlich die Anerkennung der Vaterschaft; vgl. auch Marx in GK-AuslR, aktueller Stand, § 27 Rn. 79 mit weiteren Rspr.-Nachweisen).

    Die Annahme der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG i.V.m. Art. 8 EMRK führt dann, wenn glaubhaft gemacht ist, dass das Kind nach seiner Geburt auch von dem von Abschiebung bedrohten Ausländer betreut werden wird, dazu, dass die Abschiebung auszusetzen ist, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschl. vom 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. vom 14.08.2008 - 4 Bs 84/08 -, juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf weitere Rspr.; VG Hannover, Beschl. vom 17.09.2019 - 5 B 3968/19 -, juris Rn. 18; noch Sächs. OVG, Beschl. vom 02.10.2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 5; vgl. inzwischen Sächs. OVG, Beschl. vom 13.01.2021 - 3 B 397/20 -, juris Rn. 17 und Beschl. vom 07.05.2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16: Abschiebungsschutz ab Eintritt des Mutterschutzes; so auch OVG Berlin, Beschl. vom 27.02.2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Meck.-Vorp., Beschl. vom 26.07.2021 - 2 M 111/12 -, juris Rn. 11 und VG Karlsruhe, Beschl. vom 13.04.2021 - 10 K 1267/21 -, juris Rn. 20: kein Abschiebungsschutz, wenn Nachholung des Visumverfahrens vor dem Geburtstermin noch möglich).

  • VG Hamburg, 05.07.2021 - 3 E 2824/21

    Zu den Voraussetzungen einer Vorwirkung von Art. 6 GG im Ausländerrecht bei

    Es ist - ungeachtet dessen, dass auch in einem solchen Fall eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich wäre (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7.5.2019, 3 B 102/19, juris Rn. 12 f.), an der es hier fehlt - ferner nicht die Situation gegeben, dass eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter besteht und die Notwendigkeit der Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht worden ist.

    Zwar hat die sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beginnende Schutzfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, innerhalb derer ein Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen darf, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt, was nach der gesetzlichen Wertung für eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Zeitraum sprechen könnte, angesichts des errechneten Geburtstermins am 31. Juli 2021 bereits begonnen (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 7.5.2019, 3 B 102/19, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2019, OVG 11 S 7.19, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 18.06.2019 - 3 A 1/17

    Ausweisung; Vater-Kind-Beziehung

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; st. Senatsrspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 30.08.2019 - 3 B 187/19

    Abschiebung, ; Suizidgefahr; ärztliche Begleitung

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, der Vater damit - allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.).
  • VG Bayreuth, 26.05.2021 - B 6 K 20.1169

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Duldungslücke

    Die gesetzgeberische Wertung, die § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG zugrunde liegt, dass werdende Mütter wegen der psychischen und physischen Belastungen in dieser Zeit sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden dürfen, setzt auch zwangsweisen Rückführungen eine zeitliche Grenze (OVG Bautzen, B. v. 07.05.2019 - 3 B 102/19 - InfAuslR 2019, 325 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 18.10.2019 - 10 CE 19.2055

    Kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung

    Dessen ungeachtet ist das Vorliegen einer Sondersituation, wonach die beabsichtigte Abschiebung eines werdenden Vaters unzumutbar sein kann (vgl. OVG Saarl, B.v. 8.1.2019 - 2 B 342/18 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2019 - OVG 11 S 7.19 - juris Rn. 7 f.; OVG Sachsen, B.v. 7.5.2019 - 3 B 102/19 - juris Rn. 11 ff.), nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich.
  • VG Dresden, 12.06.2023 - 1 L 270/23

    Russische Föderation: Dublin: Abschiebung eines werdenden Vaters eines ehelichen

    Darüber hinaus ist eine Abschiebung eines ausländischen werdenden Vaters auch dann mit Art. 6 GG unvereinbar, wenn dieser mit der Mutter des Ungeborenen in Verhältnissen lebt, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung hinreichend sicher erwarten lassen und ihm eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerkverfahrens nicht mehr zumutbar ist, weil eine rechtzeitige Rückkehr bis zum Beginn des Zeitraums des Beschäftigungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Durchführung des regulären Sichtvermerkverfahrens im Heimatland unwahrscheinlich ist und zudem aufenthaltsrechtlich nicht sichergestellt ist, dass er bis dahin in das Bundesgebiet zurückkehren kann (SächsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 11 ff. m. w. N.).
  • VG Würzburg, 03.07.2019 - W 8 E 19.712

    Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Abschiebung

    Dies gilt jedoch nur, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende, besondere gewichtige Gründe dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet entgegenstehen, etwa wenn der Ausländer während seines Aufenthalts in Deutschland in erheblichem Umfang straffällig geworden ist und bei dem zu befürchten ist, dass er weitere Straftaten begehen wird (vgl. zum Ganzen SächsOVG, B.v. 7.5.2019 - 3 B 102/19 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2018 - 27 L 1713/18 - juris, jeweils m.w.N.).
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