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   OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17   

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OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17 (https://dejure.org/2020,34122)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.10.2020 - 1 A 868/17 (https://dejure.org/2020,34122)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - 1 A 868/17 (https://dejure.org/2020,34122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsBO § 75; BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 30 BauGB § 34
    Vorbescheid; Bebauungsplan; Bestimmtheit; selbstständige Festsetzung; Teilunwirksamkeit; Gesamtunwirksamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Sachsen, 03.05.2017 - 1 A 403/15

    Baugenehmigung; Innenbereich; Bescheidungswiderspruchsbescheid; Gemeinde;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
    Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O. juris Rn. 13; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 20 ff.).

    Das sind insbesondere Wohngebäude und gewerblich genutzte Anlagen (vgl. Söfker a. a. O., § 34 Rn. 19 m. w. N.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O., Rn. 22).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder die in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 6 f.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O., Rn. 22).

    Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O., Rn. 23).

  • FG Hamburg, 17.02.2017 - 4 K 38/15

    Zolltarifliche Einreihung eines im Wesentlichen aus Karten bestehenden

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
    Az.: 1 A 868/17 4 K 38/15.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juli 2017 - 4 K 38/15 - wird geändert.

    16 Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2017 - 4 K 38/15 - abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juli 2017 - 4 K 38/15 - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des negativen Bauvorbescheids vom 23. Mai 2014, des Kostenbescheids vom 27. Mai 2014 sowie der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide der Landesdirektion Sachsen vom 2. Februar und vom 13. Februar 2015 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend dem Antrag vom 13. Juni 2012 einen Bauvorbescheid für die Errichtung zweier Einfamilienhäuser zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide, soweit sie dem entgegenstehen, zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flurstück G2.

  • OVG Sachsen, 05.07.2018 - 1 A 150/18

    Vorbescheid; Wohngebäude; Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Grundstücksfläche,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
    Geht das Vorhaben über den Rahmen, der aus seiner Umgebung hervorgeht, hinaus, fügt es sich trotzdem ein, wenn es keine bodenrechtlichen Spannungen verursacht, die nur durch einen Bebauungsplan bewältigt werden können (vgl. Senatsurt. v. 4. Juli 2018 - 1 A 150/18 -, juris Rn. 39).

    Straße bis zur Hausnummer G4............... aa) Bei der vergleichenden Betrachtung für das Maß der baulichen Nutzung ist auf die 64 wahrnehmbaren und besonders prägenden Maßkriterien, also auf die flächenmäßige Ausdehnung" die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1-8, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 4. Juli 2018 a. a. O., Rn. 47).

    Die Prüfung richtet sich u.a. darauf, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO), die mit dem Vorhaben verwirklicht wird, dort ein Vorbild hat (Senatsurt. v. 4. Juli 2018 a. a. O., Rn. 50).

  • OVG Sachsen, 20.03.2007 - 1 D 20/04

    Ausfertigung; Private Grünfläche; Bauland; Anzahl der Wohnungen; Einliegerwohnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
    Diese Festsetzungen konkurrieren miteinander und können deshalb für dieselben Flächen nicht nebeneinander festgesetzt werden (vgl. für Festsetzung von Grünfläche und Wohngebiet: SächsOVG, NK-Urt. v. 20. März 2007 - 1 D 20/04 -, juris Rn. 59 f.).

    und G9 und westlich des Flurstücks G8... Denn Wohngebiete enden dort, wo sie an Verkehrsflächen, an die Gemarkungsgrenzen oder an die Perlenschnur angrenzen (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 20. März 2007 a. a. O., Rn. 60, 62).

    Sie können in Bezug auf die gleiche Fläche nicht mit anderen selbstständigen Festsetzungen verbunden werden, denn es würden sich Nutzungskonkurrenzen ergeben, die nicht miteinander vereinbar sind (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 20. März 2007 a. a. O., Rn. 60 m. w. N.).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16

    Zur städtebaulich prägenden Wirkung von Gewächshäusern; Bindungswirkung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
    Hierzu gehören grundsätzlich nur Bauwerke im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 9).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder die in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 6 f.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O., Rn. 22).

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
    63 b) In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise sieht der Senat eine bodenrechtliche Wechselwirkung des Vorhabens in einem engeren räumlichen Umfang als hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7).

    Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in § 23 BauNVO enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. September 2016 - 4 B 23.16 -, juris Rn. 6, Beschl.v. 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 9, Beschl v. 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
    Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Merkmale jeweils gesondert zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 7).

    Straße bis zur Hausnummer G4............... aa) Bei der vergleichenden Betrachtung für das Maß der baulichen Nutzung ist auf die 64 wahrnehmbaren und besonders prägenden Maßkriterien, also auf die flächenmäßige Ausdehnung" die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1-8, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 4. Juli 2018 a. a. O., Rn. 47).

  • BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18

    Bauvorbescheid für kleinflächige Einzelhandelsfiliale; teilweise Unwirksamkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
    43 aaa) Der nördliche Planbereich ist gesondert und unabhängig vom südlichen Teil des Bebauungsplans zu betrachten, weil - ungeachtet der Frage, ob auch der südliche Planbereich mit durchgreifenden Mängeln behaftet ist - beide Teile ohne den jeweils anderen sinnvoll blieben - Grundsatz der Teilbarkeit - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde den jeweils anderen Teil auch allein erlassen hätte - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers - (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    46 bbb) Für die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit aller Festsetzungen zum nördlichen Planbereich ist wiederum darauf abzustellen, ob die nicht von der Art der Nutzung betroffenen Regelungen auch ohne diese sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne die Regelung zur Nutzungsart erlassen worden wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 2019 a. a. O.).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 4 CN 4.13

    Laubmischwald; Laubholzanteil; Wald; Waldfläche; Waldumbau; Waldrand; Baumarten;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
    Diese dient dazu, die Flächen für eine forstwirtschaftliche Nutzung zu sichern und damit zugleich forstwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 - 4 CN 4.13 -, juris Rn. 10).

    So erlaubt beispielsweise § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine ergänzende Festsetzung von Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB für die betreffende Fläche, was für die Festsetzung Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB gerade nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 a. a. O., juris Rn. 11).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17
    52 aaa) Der erforderliche "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

    Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O. juris Rn. 13; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 06.12.2011 - 4 B 13.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 66.69

    Konkretisierungserfordernis bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche

  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

  • BVerwG, 10.01.2001 - 4 BN 42.00

    Bestimmtheit des Bebauungsplans durch Verwendung von Planzeichen; Räumliche

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

  • BVerwG, 27.10.2011 - 4 CN 7.10

    Waldsiedlung; Wohnnutzung; Wochenendhausnutzung; Überplanung; Festsetzung "Wald";

  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 26/19

    Veränderungssperre; konkretisierte Planung; Planungshoheit; Normenkontrolle

  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

  • VGH Bayern, 22.11.1985 - 23 B 83 A.2659

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriffe der "Grünfläche" im BBauG und in der BayBO

  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 B 23.16

    Maßstab des Sich-Einfügens in die Umgebung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB)

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00

    Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1

  • BVerwG, 23.11.2016 - 4 CN 2.16

    Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 14 S 891/22

    Festsetzung von "privaten Grünflächen" in einem Bebauungsplan; Anpassung an den

    Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2011 - 4 B 42.10 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10.01.2001 - 4 BN 42.00 - NVwZ-RR 2001, 422, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.10.1996 - 4 NB 28.96 - NVwZ-RR 1997, 515, juris Rn. 4 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 08.10.2020 - 1 A 868/17 - juris Rn. 37; HessVGH, Urteil vom 12.07.2004 - 9 N 69/03 - NVwZ-RR 2005, 686, juris Rn. 72).
  • VG Düsseldorf, 06.10.2021 - 11 K 3674/19

    Abwägungsmangel, Auslegung eines Bebauungsplans, Mischgebiet, großflächiger

    vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 1 A 868/17 -, juris, Rn. 38 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., Baugesetzbuch, 141. EL 2021, § 9, Rn. 124.
  • OVG Sachsen, 29.03.2023 - 1 A 563/22

    Umgebungsrahmen; Baugrenze; Ermessen; Ausnahme

    Dabei gilt für eine seitliche Baulinie nichts Abweichendes (vgl. § 23 Abs. 2 BauNVO), da auch eine solche grundsätzlich zu beachten ist (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, August 2022, § 23 Rn. 3 und SächsOVG, NK- Urt. v. 8. Oktober 2020 - 1 A 868/17 -, juris Rn. 68, BayVGH, Urt. v. 2. Mai 2007 - 25 N 04.777 -, juris Rn. 19).
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