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   OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18   

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OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18 (https://dejure.org/2019,33704)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.09.2019 - 2 A 1424/18 (https://dejure.org/2019,33704)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. September 2019 - 2 A 1424/18 (https://dejure.org/2019,33704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsBG § 52
    Versetzung in den Ruhestand; Polizeidienstunfähigkeit; Untersuchungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18
    Weiter wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 - Beschl. v. 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 - sowie Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -) sowie Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats geltend gemacht.

    Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 ; BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19).

    Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. , BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19 ff. m.w.N.).

    Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen odergerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 21).

    Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 ).

    Denn die vom Beklagten ausweislich des Verwaltungsvorgangs durchgeführte Verwendungsprüfung entspricht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen zur Ausgestaltung der Suchanfrage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris sowie zuletzt BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37.13 - juris m. w. N.).

    39 e) Der Kläger nimmt Bezug auf den Rechtssatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - a. a. O. Rn. 35, der lautet:.

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 7.11

    Polizeivollzugsbeamter; Dienstunfähigkeit; Polizeidienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18
    Weiter wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 - Beschl. v. 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 - sowie Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -) sowie Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats geltend gemacht.

    Diese Grundsätze gelten auch für eine vom Amts- oder Polizeiarzt für erforderlich gehaltene und vom Dienstherrn daraufhin angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    32 a) Er nimmt Bezug auf den Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris Rn. 13. Dieser lautet:.

    35 Das Verwaltungsgericht nimmt sodann zur weiteren Begründung Bezug auf die vom Kläger benannte Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 - a. a. O. Rn. 14), wonach die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeivollzugsbeamten gewertet werden kann, und schließt sich dieser an.

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18
    In dem Senatsurteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - (a.a.O. Rn. 25) sind insoweit zu beachtende Anforderungen ausgeführt.

    Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 30).

    46 h) Der Kläger nimmt Bezug auf den Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 27, der lautet:.

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18
    7 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 41 ff.) muss die Untersuchungsanordnung wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

    Die auf Anregung der Amtsärztin angeordnete fachärztliche Zusatzbegutachtung begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, eine amtsärztliche Erläuterung zur Erforderlichkeit der fachpsychiatrischen Begutachtung einzuholen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - a. a. O. Rn. 58 f.).

    Sie sind z. T. nicht entscheidungserheblich (Fragen b und f), z. T. sind sie bereits höchstrichterlich geklärt (Frage a, vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - a. a. O.).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. 12) ausgeführt, dass die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeibeamten gewertet werden kann (vgl. UA S. 11).

    Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 ; BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19).

    Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. , BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19 ff. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - 6 B 68/18

    Anforderungen an die Ausführungen eines Dienstherrn in einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18
    Danach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 - juris Rn. 6, vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 - RiA 2018, 188 Rn. 20 und vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - DÖD 2019, 16 Rn. 15 ff.; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - NVwZ-RR 2018, 576 Rn. 18 ff.).

    Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. zum Ganzen bereits OVG Münster, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 - RiA 2018, 188 Rn. 9 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2017 - 1 B 1470/17

    Untersuchungsansordnung eines Dienstherrn in den Fällen der sog. "vermuteten

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18
    Danach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 - juris Rn. 6, vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 - RiA 2018, 188 Rn. 20 und vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - DÖD 2019, 16 Rn. 15 ff.; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - NVwZ-RR 2018, 576 Rn. 18 ff.).

    Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenAngaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten (vgl. die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vom 14. November 2013, BAnz AT vom 27. Januar 2014, B4, Muster Nr. 1 b), kann er dies regelmäßig auch nicht (a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - NVwZ-RR 2018, 576 Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 4 S 6.15 - juris Rn. 16 und 19).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18
    Denn die vom Beklagten ausweislich des Verwaltungsvorgangs durchgeführte Verwendungsprüfung entspricht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen zur Ausgestaltung der Suchanfrage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris sowie zuletzt BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37.13 - juris m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss diese eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten, die den angefragten Behörden die Einschätzung erlaubt, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 37.13 - a. a. O. Rn. 19).

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18
    16 Solche ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf die gerügte fehlende Darlegung einer Verwendungsmöglichkeit im Rahmen des BEM-Verfahrens: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung des BEM keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, sondern hat lediglich mittelbare Folgen für das hiervon unabhängige auf Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichtete Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 46 ff.).

    44 g) Der Kläger nimmt Bezug auf den Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 52, der lautet:.

  • BVerwG, 16.05.2018 - 2 VR 3.18

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18
    Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 - juris Rn. 6).

    Hat die Behörde neben den krankheitsbedingten Fehltagen keine weiteren Erkenntnisse, kann sie naturgemäß auch Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (ebenso bereits BVerwG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2018 - 6 B 860/18

    Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder ein

  • BVerwG, 10.04.2014 - 2 B 80.13

    Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Rechtspfleger; Fehlzeiten;

  • BVerwG, 19.06.2000 - 1 DB 13.00

    Aufforderung einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 45 Abs. 1 BBG )

  • OVG Sachsen, 30.10.2018 - 2 A 479/15

    Beamter; Ruhestand; Abfrage; Verwendungsmöglichkeit; Suche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 - 4 S 6.15

    Untersuchungsanordnung; statthafter (Eil-)Antrag; Verwaltungsaktqualität

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2017 - 6 B 360/17

    Aufforderung an einen Lehrer zur Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2018 - 6 B 1113/18

    Rechtmäßige Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2013 - 12 A 1323/13

    Ermittlung des Einkommens von Eltern und Ehegatten i.R.d. Bewilligung von

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz

  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2013 - 6 B 975/13

    Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung als Voraussetzung für eine

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 118.03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtverlegung der

  • OVG Sachsen, 04.12.2012 - 2 A 415/11

    Vorzeitiger Ruhestand, Verwendungsabfrage, Dienstunfähigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2018 - 6 B 208/18

    Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung eines Beamten zur Begutachtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 6 B 1464/17

    Beschwerde eines Polizeioberkommissars gegen die Anordnung einer

  • OVG Sachsen, 31.07.2009 - 2 A 497/08

    Erledigung; Hilfsantrag; Beförderung; Zusicherung; Beamtenrecht

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 A 4.78

    Dienstunfähigkeit des Beamten - Dienstverrichtung - Dienstärztliche Untersuchung

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 4.04

    Polizeidienstunfähigkeit; Legaldefinition der -; keine Einschränkung der - durch

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 27.03

    Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;

  • BVerwG, 28.06.1990 - 2 C 18.89

    Prüfungsmaßstab für die Dienstunfähigkeit eines Beamten

  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425

    Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren - hier: Abstandsflächen

    Bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 227 ZPO i.V. mit § 173 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. z.B. SächsOVG, B.v. 11.9.2019 - 2 A 1424/18 - juris Rn. 62; OVG NRW, B.v. 1.10.2013 - 12 A 1323/13 - juris Rn. 17).

    Das Fehlen einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung kann ein erheblicher Grund für eine Terminänderung sein, wobei sich dann angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Verlegungsermessen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts verdichtet (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.3.1985 - 4 C 79.84 - BayVBl. 1985, 508 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2019 - 5 ZB 19.33789 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 11.9.2019 - 2 A 1424/18 - juris Rn. 63; VGH BW, B.v. 23.1.2001 - 7 S 2589/00 - NVwZ 2002, 233 = juris Rn. 4).

    Die Ablehnung einer Terminverlegung kann aber auch unabhängig von der Absicht der Beauftragung eines (neuen) Rechtsanwalts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem Beteiligten die erforderliche (Eigen-) Vorbereitung unmöglich gemacht wird (SächsOVG, B.v. 11.9.2019 - 2 A 1424/18 - juris Rn. 63).

  • OVG Sachsen, 19.11.2019 - 2 A 1314/17

    Dienstunfähigkeit; Fiktionswirkung; Untersuchungsanordnung

    20 5. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, denen sich der Senat anschließt (vgl. Beschl. v. 11. September 2019 - 2 A 1424/18 -, juris), genügt die maßgebliche Untersuchungsanordnung vom 17. Januar 2011 nicht den rechtlichen Anforderungen.
  • OVG Sachsen, 25.01.2023 - 2 B 13/23

    Untersuchungsanordnung; amtsärztliche Untersuchung; Beteiligung der

    Der Senat kann offenlassen, ob damit ein bestimmter Mindestinhalt für die Mitteilung an die Schwerbehindertenvertretung vorgeschrieben wird (vgl. für die Beteiligung nach dem SächsPersVG Senatsbeschl. v. 11. September 2019 - 2 A 1424/18 -, juris Rn. 14).
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 116-IV-19
    Mit seiner am 18. Oktober 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schriftsätzen ergänzten und erweiterten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2019 (2 A 1424/18), dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 20. September 2019.
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 116-IV-19

    Nicht statthafter Rechtsbehelf hinsichtlich einer Selbstkontrolle eigener

    Mit seiner am 18. Oktober 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten und erweiterten Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2019 (2 A 1424/18).
  • OVG Sachsen, 06.02.2019 - 2 A 364/17

    Regelbeurteilung

    Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Leipzig erhobene Klage wurde mit Urteil vom 27. September 2018 - 3 K 2153/16 - abgewiesen; hiergegen hat der Kläger beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Az.: 2 A 1424/18).4 Unter dem 6. September 2010 erstellte der Leiter der PD W eine den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 umfassende Regelbeurteilung.
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