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   OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10   

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https://dejure.org/2012,34253
OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10 (https://dejure.org/2012,34253)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.09.2012 - 1 A 383/10 (https://dejure.org/2012,34253)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. September 2012 - 1 A 383/10 (https://dejure.org/2012,34253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    BAföG § 25 Abs. 6; SGB X § 44 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines Rückforderungsbescheids über Ausbildungsförderungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 25 Abs. 6 S. 1
    Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines Rückforderungsbescheids über Ausbildungsförderungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 162
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    § 44 Abs. 1 SGB X ist auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines Rückforderungsbescheids über Ausbildungsförderungsleistungen entsprechend anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 15.11.1990, BVerwGE 87, 103).

    Dies ist ihrem Wortlaut zwar nicht unmittelbar zu entnehmen (bejahend jedoch BSG, Urt. v. 12. Dezember 1996, SozSich 1997, 392), das Bundesverwaltungsgericht hat aber mit Urteil vom 15. November 1990 (BVerwGE 87, 103) die analoge Anwendung der Vorschrift auf Rückforderungsbescheide im Rahmen der Ausbildungsförderung bejaht und insoweit ausgeführt:.

    25 Dabei geht der Senat in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 (a. a. O.) davon aus, dass ein Antrag gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn dem Auszubildenden vorher kein Anhaltspunkt dafür bekannt war, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Rückforderung führt (so auch Senatsurt. v. 13. September 2012 - 1 A 78/11 -).

    29 Der Kläger konnte damit den Härtefallantrag hier noch unverzüglich, nachdem er Kenntnis vom bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 1996 erlangt hatte, stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).

  • VG Dresden, 23.04.2009 - 5 K 2415/06

    Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    Ausfertigung Az.: 1 A 383/10 5 K 2415/06.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. April 2009 - 5 K 2415/06 - wird zurückgewiesen.

    12 Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass er auf das Steuerverfahren seiner Eltern keinen Einfluss und vom Steuerbescheid seiner Eltern vom 15. Juni 2004 bis in das Jahr 2006 keine Kenntnis gehabt habe.13 Das Verwaltungsgericht Dresden hat der Klage mit Urteil vom 23. April 2009 - 5 K 2415/06 - stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 13. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2006 aufgehoben sowie den Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 27. April 2006 entsprechend § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. April 2009 - 5 K 2415/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    27 Eine andere Auslegung liegt hier auch nicht deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht später entschieden hat, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG oder ein solcher auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nach der jeweiliger Neufassung der genannten Vorschriften durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) und 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) keine Berücksichtigung mehr finden könne (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004, BVerwGE 121, 245; Urt. v. 23. Februar 2010, BVerwGE 136, 109), weil in beiden Fällen erforderlich sei, dass der Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werde.

    "Das Verwaltungsgericht hat aus der zu § 24 Abs. 3 BAföG n.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und dem Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, gefolgert, dass auch im Rahmen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen sind.

    Die Erwägungen zur Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der nachträglichen Aktualisierungseinrede (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und eines Vorausleistungsantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in den Fällen des § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG (dazu 1.) sind auf den Ausschluss eines Härteantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedenfalls in den Fällen nicht unmittelbar übertragbar, in denen Art und Umfang des anzurechnenden Einkommens erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt werden.

  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    Dagegen spricht auch der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, als allgemeine Regelung unbillige Härten zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901 und vom 24. August 1989 - 1 BvR 1687/88 - juris) und insbesondere Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG) zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr in seinem und zuvor bereits genannten Beschluss vom 15. September 1986 (FamRZ 1987, 901) im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 21 Abs. 1 S. 2 BAföG in Fällen des Ausschlusses eines Ausgleichs von Verlusten aus anderen Einkommensarten ausgeführt, dass atypischen Umständen nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden könne.

  • BVerfG, 24.08.1989 - 1 BvR 1687/88

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei möglicher Geltendmachung einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    26 Zur Auslegung der Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zuvor genannten Urteil ausgeführt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 24. August 1989 - 1 BvR 1687/88 -, juris Rn. 2):.

    Dagegen spricht auch der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, als allgemeine Regelung unbillige Härten zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901 und vom 24. August 1989 - 1 BvR 1687/88 - juris) und insbesondere Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG) zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann.

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    27 Eine andere Auslegung liegt hier auch nicht deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht später entschieden hat, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG oder ein solcher auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nach der jeweiliger Neufassung der genannten Vorschriften durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) und 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) keine Berücksichtigung mehr finden könne (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004, BVerwGE 121, 245; Urt. v. 23. Februar 2010, BVerwGE 136, 109), weil in beiden Fällen erforderlich sei, dass der Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werde.

    Damit kann die Härtefallregelung den Fällen Rechnung tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot zu einem ausbildungsförderrechtlichen Unterhaltsbetrag führen würde, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht hätte durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010, - 5 C 13.09 - BVerwGE 136, 109 und - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109).

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 13.09
    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    29 Der Kläger konnte damit den Härtefallantrag hier noch unverzüglich, nachdem er Kenntnis vom bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 1996 erlangt hatte, stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).

    Damit kann die Härtefallregelung den Fällen Rechnung tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot zu einem ausbildungsförderrechtlichen Unterhaltsbetrag führen würde, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht hätte durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010, - 5 C 13.09 - BVerwGE 136, 109 und - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109).

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11

    Verwaltungsverfahrensrecht"Rücknahme der Rücknahme" eines begünstigenden

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    Ein solcher Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis der veränderten Umstände zu stellen (wie Senatsurt. v. 13.09.2012 - 1 A 78/11).

    25 Dabei geht der Senat in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 (a. a. O.) davon aus, dass ein Antrag gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn dem Auszubildenden vorher kein Anhaltspunkt dafür bekannt war, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Rückforderung führt (so auch Senatsurt. v. 13. September 2012 - 1 A 78/11 -).

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    Dies ergebe sich mit Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 -.

    Dies ist ihrem Wortlaut zwar nicht unmittelbar zu entnehmen (bejahend jedoch BSG, Urt. v. 12. Dezember 1996, SozSich 1997, 392), das Bundesverwaltungsgericht hat aber mit Urteil vom 15. November 1990 (BVerwGE 87, 103) die analoge Anwendung der Vorschrift auf Rückforderungsbescheide im Rahmen der Ausbildungsförderung bejaht und insoweit ausgeführt:.

  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 14/85

    Beweislastregel - Verfahrenslastregel - Aufenthalt eines Kindes - Kindergeld -

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    § 44 Abs. 2 SGB X als Auffangtatbestand (s. BSG, Urteile vom 10. Dezember 1985 - Az. 10 RKg 14/85 - und vom 16. Januar 1986 ), der die Möglichkeit einer Rücknahme mit Wirkung auch für die Zukunft voraussetzt, paßt deshalb hier nicht.
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80

    Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang -

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Aktualisierungsbegehren -

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2012 - 4 PA 157/12

    Anforderungen an die zeitliche Geltendmachung der Beanspruchung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2011 - 12 A 1055/11

    Rechtmäßigkeit einer Rückzahlungsaufforderung bereits gewährter

  • VG München, 24.04.2008 - M 15 K 07.1099

    Ausbildungsförderung; Rücknahme eines bestandskräftigen Rücknahme- und

  • VG München, 18.03.2010 - M 15 K 08.3119

    Ausbildungsförderung: Elterneinkommen, Härtefreibetrag

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1990 - 7 S 2265/89

    Rücknahme von Verwaltungsakten - Rücknahme durch Verwaltungsakt -

  • VGH Bayern, 22.10.1998 - 12 B 96.426

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum; Einkommen der

  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 123.83

    Verwaltungsakt - Rückwirkende Rücknahme - Leistungsrecht -

  • OVG Sachsen, 17.05.2010 - 1 A 336/09

    Härtefall, Antragserfordernis

  • BSG, 16.01.1986 - 4b/9a RV 9/85
  • VGH Bayern, 04.10.2019 - 12 ZB 17.656

    BAföG: Anrechnungsfreistellung von Elterneinkommen zur Vermeidung unbilliger

    Es bedarf insoweit vielmehr einer eindeutigen, ggf. auch konkludenten Erklärung des Auszubildenden, dass ein bestimmter vorgetragener Sachverhalt bei der Einkommensanrechnung gesondert zu berücksichtigen ist (Sächsisches OVG, a.a.O; ferner, U.v. 13.9.2012 - 1 A 383/10 - BeckRS 2012, 5..9969 LS 2; OVG Saarlouis, B.v. 26.3.2008 - 3 A 466.07 - BeckRS 2008, 3..4430 Rn. 11; BayVGH, U.v. 22.10.1998 - 12 B 96.426 - BeckRS 2005, 29304).

    Diese Auffassung begegnet indes ernstlichen Zweifeln, da ein Billigkeitsantrag auch in der Weise konkludent gestellt werden kann, dass an das Amt für Ausbildungsförderung die besonderen Umstände der Einkommensanrechnung herangetragen und deren Berücksichtigung gefordert wird (vgl. Sächsisches OVG, U.v. 13.9.2012 - 1 A 383/10 - BeckRS 2012, 59969; VG München, U.v. 20.1.2006 - M 15 K 04.2086 - BeckRS 2006, 31212: Schreiben, dass der gesamte Besitz zur Begleichung von Verbindlichkeiten zwangsversteigert wurde; Winkler in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.6.2019, § 25 BAföG Rn. 32).

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11

    Anrechnungsfreiheit eines Härtefreibetrags i.S.v. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG nur auf

    Ein solcher Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis der veränderten Umstände zu stellen (wie Senatsurt. v. 13.09.2012 - 1 A 383/10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - 15 A 2914/19
    Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, auf die sich der Kläger für die Annahme eines konkludenten Antrags stützt, vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 13. September 2012- 1 A 383/10 -, juris, beruht auf einem nicht vergleichbaren Sachverhalt; das hat das beklagte Studierendenwerk in seiner Antragserwiderung vom 9. August 2019 zutreffend ausgeführt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 - 7 A 10668/14

    Abschlussprüfung, Anrechnung, Antrag, Antragstellung, Ausbildung,

    Das Geltendmachen von Härtegesichtspunkten nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums ist davon abhängig, dass der Auszubildende vorher keinen Anlass hatte, zur Vermeidung unbilliger Härten von der Behörde die Einräumung eines weiteren Freibetrages zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 19 = BVerwGE 87, 103; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 12 ZB 10.855 -, juris, Rn. 9; SächsOVG, Urteil vom 13. September 2012 - 1 A 383/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 5 C 2.09 -, juris, Rn. 32 f. = BVerwGE 136, 109).
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