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   OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15   

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OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15 (https://dejure.org/2018,17355)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.03.2018 - 5 A 184/15 (https://dejure.org/2018,17355)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 (https://dejure.org/2018,17355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsKAG § 26, SächsKAG § 27 Abs. 1 Satz 1, AO § 119 Abs. 1, AO § 157 Abs. 1 Satz 2
    Zusammengefasster Abgabenbescheid; Bestimmtheit; eindeutig bezeichnete Abgabenschulden; Nutzungseinheit bei nicht gefangenem Hinterliegergrundstück; Eigentümeridentität; Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage; wahrscheinlich zu erwartende Inanspruchnahme der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammengefasster Abgabenbescheid; Bestimmtheit; eindeutig bezeichnete Abgabenschulden; Nutzungseinheit bei nicht gefangenem Hinterliegergrundstück; Eigentümeridentität; Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage; wahrscheinlich zu erwartende Inanspruchnahme der ...

  • rechtsportal.de

    Entstehen der sachlichen Ausbaubeitragspflicht bei einheitlicher Nutzung eines Hinterliegergrundstücks mit dem Nachbargrundstück desselben Eigentümers als Anliegergrundstück; Ausbaubeitragspflicht bei Schaffung eines Hindernisses (hier: Zaun) hinsichtlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für zwei Grundstücke

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zur Beitragspflicht nicht gefangener Hinterliegergrundstücke

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Beitragspflicht nicht gefangener Hinterliegergrundstücke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 874
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Sachsen, 03.09.2008 - 5 A 348/08

    Insolvenzverwalter; Bestimmtheit; wirtschaftliche Einheit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15
    30 Ein Ausbaubeitrag ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG für ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn (Buchgrundstück) zu erheben, es sei denn, das Buchgrundstück bildet mit einem anderen desselben Eigentümers eine wirtschaftliche Einheit, weil es nicht allein, sondern nur zusammen mit diesem bebaut werden kann (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Urt. v. 23. Juli 2014 - 5 A 412/13 -, juris Rn. 19, und v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 23/24, jeweils m. w. N.).

    Vielmehr kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob die ausgebaute Straße - werden die anderen Straßen hinweggedacht - von diesem Grundstück aus in Anspruch genommen werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 29).

    Es liegt nur mit einem Eckpunkt an der ausgebauten Straße an und ist daher kein Anliegergrundstück (SächsOVG, Urt. v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 28 a. E.).

    40 Bei solchen nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch ein Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der ausgebauten Verkehrsanlage getrennt und nicht (wie gefangene Hinterliegergrundstücke) ausschließlich über dieses Anliegergrundstück und die ausgebaute Verkehrsanlage mit dem gemeindlichen Verkehrsnetz verbunden sind, sondern noch durch weitere selbständige Verkehrsanlagen erschlossen werden, ist - um den Sondervorteil zu begründen - nach der Rechtsprechung des Senats zusätzlich zu prüfen, ob die ihnen als Hinterliegergrundstück vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit objektiv wertlos ist, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Verkehrsanlage in relevantem Umfang in Anspruch genommen werden wird (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 7, u. Urt. v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 28/29).

    41 In diesen beiden Entscheidungen ist der Senat davon ausgegangen, dass die einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage über das Anliegergrundstück desselben Eigentümers hinweg dann nicht objektiv wertlos und damit beitragspflichtbegründend ist, wenn über das Anliegergrundstück tatsächlich ein (zulässiger) Zugang zum nicht gefangenen Hinterliegergrundstück angelegt ist oder tatsächlich genutzt wird, der allerdings im Ausbaubeitragsrecht dem Hinterliegergrundstück nicht notwendig eine wegemäßige Erschließung vermitteln muss, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks erforderlich ist (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 8/9, 21, und Urt. v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 30).

  • OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10

    Straßenausbaubeitrag, Vorteilsbegriff, Sondervorteil, Hinterliegergrundstück,

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15
    40 Bei solchen nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch ein Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der ausgebauten Verkehrsanlage getrennt und nicht (wie gefangene Hinterliegergrundstücke) ausschließlich über dieses Anliegergrundstück und die ausgebaute Verkehrsanlage mit dem gemeindlichen Verkehrsnetz verbunden sind, sondern noch durch weitere selbständige Verkehrsanlagen erschlossen werden, ist - um den Sondervorteil zu begründen - nach der Rechtsprechung des Senats zusätzlich zu prüfen, ob die ihnen als Hinterliegergrundstück vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit objektiv wertlos ist, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Verkehrsanlage in relevantem Umfang in Anspruch genommen werden wird (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 7, u. Urt. v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 28/29).

    41 In diesen beiden Entscheidungen ist der Senat davon ausgegangen, dass die einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage über das Anliegergrundstück desselben Eigentümers hinweg dann nicht objektiv wertlos und damit beitragspflichtbegründend ist, wenn über das Anliegergrundstück tatsächlich ein (zulässiger) Zugang zum nicht gefangenen Hinterliegergrundstück angelegt ist oder tatsächlich genutzt wird, der allerdings im Ausbaubeitragsrecht dem Hinterliegergrundstück nicht notwendig eine wegemäßige Erschließung vermitteln muss, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks erforderlich ist (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 8/9, 21, und Urt. v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 30).

  • OVG Sachsen, 03.09.2008 - 5 B 289/04

    Ausbaubeitrag; Vorteilsbegriff; Vollgeschossmaßstab; Grundsatz der regionalen

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15
    33 3. Mit der Fertigstellung der abgerechneten Straße und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Dezember 2006 (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2016 - 5 A 99/14 -, juris Rn. 27, und v. 3. September 2008 - 5 B 289/04 -, juris Rn. 54) ist die sachliche Beitragspflicht für die dadurch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG bevorteilten Grundstücke entstanden.

    Bei dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässigen Vollgeschossmaßstab (u. a. SächsOVG, Urt. v. 3. September 2008 - 5 B 289/04 -, juris Rn. 88), den die Beklagte hier gewählt hat, wirkt sich ein solches Erdkabel auf die mit dem Nutzungsfaktor von 1, 5 zu bewertende bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks nicht aus.

  • OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17

    Ausbaubeitragspflicht einer nicht zur Straße gehörenden Teilfläche eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15
    Nur dann wird die dem Grundstück gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit - der Sondervorteil - vollständig erfasst (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 9 ff.).

    Denn der dem Grundstück durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße gebotene Sondervorteil ist, wie bereits dargelegt, bei unterstellter vollständiger Ausschöpfung der zulässigen, insbesondere baulichen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks zu beurteilen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 9 ff.).

  • OVG Sachsen, 09.02.2016 - 5 A 773/13

    Anschlussgebühr, Niederschlagswassergebühr, Abgabenbescheid, Bestimmtheit,

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15
    Eine solche eindeutige Aufgliederung ist nur entbehrlich, wenn das rechtliche Schicksal der Abgabenansprüche hinsichtlich des Anspruchsgrundes, dessen Wegfalls, einer möglichen Befreiung, eines Verjährungseintritts oder ihrer rechtlichen Bedeutung für weitere Abgabenfälle keinen unterschiedlichen Verlauf nehmen kann (SächsOVG, Urt. v. 9. Februar 2016 - 5 A 773/13 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Da für die nötige Bestimmtheit einer festgesetzten Abgabe auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gemeinsam abzustellen ist (SächsOVG, Urt. v. 9. Februar 2016 - 5 A 773/13 -, juris Rn. 39), ergibt sich die eindeutige Aufgliederung der einzelnen Abgabenschulden hier jedenfalls aus der Anlage zum Ausgangsbescheid gemeinsam mit der Begründung des Widerspruchsbescheids.

  • OVG Sachsen, 23.07.2014 - 5 A 412/13

    Anfechtungsklage, Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Abgabenbescheid, Grundstück

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15
    30 Ein Ausbaubeitrag ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG für ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn (Buchgrundstück) zu erheben, es sei denn, das Buchgrundstück bildet mit einem anderen desselben Eigentümers eine wirtschaftliche Einheit, weil es nicht allein, sondern nur zusammen mit diesem bebaut werden kann (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Urt. v. 23. Juli 2014 - 5 A 412/13 -, juris Rn. 19, und v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 23/24, jeweils m. w. N.).

    Denn die Abgabenpflichtigen müssen wissen, für welche Sachverhalte sie zu einer Abgabe in welcher Höhe herangezogen werden und (bei Ausbaubeiträgen) welche Beitragsforderung als öffentliche Last (§§ 31, 24 SächsKAG) auf welchem Grundstück lastet (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23. Juli 2014 - 5 A 412/13 -, juris Rn. 18, 20).

  • OVG Sachsen, 28.09.2016 - 5 A 43/14

    Straßenausbaubeitrag; selbstständige Verkehrsanlage; Abschnittsbildung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15
    Soweit danach eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheint, liegt eine selbstständige Verkehrsanlage vor (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Urt. v. 28. September 2016 - 5 A 43/14 -, juris Rn. 16/17, m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 20.10.2016 - 4 KO 473/13

    Straßenausbaubeitragspflicht eines sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15
    45 Zu weit geht hingegen die Ansicht, dass bei Eigentümeridentität von Anlieger- und nicht gefangenem Hinterliegergrundstück keine anderen Anforderungen an die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage vom nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück hinweg gelten als nach dem jeweiligen Landesrecht für das Anliegergrundstück selbst, unabhängig davon, ob beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (so aber: NdsOVG, Beschl. v. 26. April 2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 5 ff.; wohl auch: ThürOVG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 4 KO 473/13 -, juris Rn. 25/26).
  • OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15

    Vorläufiger Rechtsschutz; Straßenausbaubeitrag; ernstliche Zweifel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15
    37 Selbst geschaffene Hindernisse auf einem Anliegergrundstück, etwa ein den Zugang zur ausgebauten Straße versperrender Zaun, sind ausbaubeitragsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich, weil sie wieder beseitigt werden können und deshalb bei dementsprechend vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage von diesem Grundstück aus nicht einschränken (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 26.08.2015 - 5 A 786/13

    Sicherheitsneugründung; Umlageregelung ; Äquivalenzprinzip; Kostenerstattung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15
    Die hälftige Aufteilung der Kosten eines Regenwasserkanals auf die Abwasserbeseitigung und die Straßenentwässerung ist nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26. August 2015 - 5 A 786/13 -, juris Rn. 35 [zu Abwassergebühren], und v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris Rn. 81 [zu Abwasserbeiträgen]; Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 12. August 2014, SächsABl. S. 996 ff., unter Pkt. XI. 6.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 9 N 99.12

    Erhebung eines Straßenbaubeitrages für ein überdurchschnittlich großes

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 81/13

    Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität zwischen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 220/13

    Straßenausbaubeitragserhebung; wirtschaftlicher Vorteil für

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

  • VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08

    Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers; Abschluss zum vorderliegenden

  • OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06

    Befangenheit; Abwasserbeseitigung; Einrichtungsbildung; Kalkulation Beitragssatz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2007 - 6 A 10568/07

    Für Bahnhofsgrundstück müssen Anliegerbeiträge bezahlt werden

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Anliegers zu einem Straßenausbaubeitrag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2005 - 15 A 240/04

    Vorliegen einer atypische Erschließungssituation

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132

    Straßenausbaubeitragspflicht für Hinterliegergrundstück

  • OVG Sachsen, 10.02.2012 - 5 A 12/09

    Änderung eines flurstücksbezogenen Abwasserbeitragsbescheids in einen

  • OVG Sachsen, 31.03.2016 - 5 A 99/14

    Verkehrsanlage; Teilstrecke ; Fertigstellung der Verkehrsanlage; sachliche

  • OVG Sachsen, 15.06.2004 - 5 BS 406/03

    Hauptsacheerledigung, Beschwerdefrist, Bestimmtheit, Buchgrundstück

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 10 S 1252/16

    Gegenstand des bodenschutzrechtlichen Wertausgleichsanspruchs; Grundstück im

    Mit Blick auf die zeitgleich entstehenden öffentlichen Lasten (§ 25 Abs. 6 BBodSchG) ist eine Heranziehung zum Wertausgleich für mehrere Buchgrundstücke in nur einem Festsetzungsbescheid nur dann zulässig, wenn aus dem Bescheid selbst heraus auch für Dritte ausdrücklich und unmissverständlich hervorgeht, welcher einzelne Betrag für welches Buchgrundstück festgesetzt worden ist (vgl. Bickel a. a. O. Rn. 5; zum Beitragsrecht ThürOVG, Urteil vom 16.02.2018 - 4 KO 596/17 - juris; SächsOVG, Urteile vom 14.03.2018 - 5 A 184/15 - SächsVBl 2018, 253 und vom 23.07.2014 a. a. O.; Driehaus/Raden a. a. O. § 24 Rn. 43).

    Ein nach Inhalt und Sinn der bodenschutzrechtlichen Wertausgleichsregelung "gröblich unangemessenes" Ergebnis tritt danach bei Anwendung des bürgerlich-rechtlichen (Buch-)Grundstücksbegriffs grundsätzlich nur dann ein, wenn sie dazu führt, dass ein Grundstück nur deshalb keine relevante maßnahmenbedingte Erhöhung des Verkehrswerts erfährt, weil es für sich allein gesehen wegen seiner Größe, Form oder Lage wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar, insbesondere nicht bebaubar ist, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren anderen Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres für eine solche Nutzung offen steht, weshalb erst für die Gesamtheit der einheitlich genutzten Grundstücke die maßnahmenbedingte Wertsteigerung entsteht, die der bodenschutzrechtliche Wertausgleich abschöpfen will (sog. wirtschaftliche Grundstückseinheit vgl. Bickel a. a. O. Rn. 5; Guttenberger a. a. O. S. 265 f.; zum Beitragsrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris; SächsOVG, Urteil vom 14.03.2018 a. a. O.; Driehaus/Raden a. a. O. § 17 Rn. 6 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2021 - 2 LA 214/17

    Ausbau einer Straße

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn - wie hier - die Kosten für den für die Grundstücks- als auch für die Straßenentwässerung gemeinsam genutzten Regenwasserkanal hälftig geteilt und in Ansatz gebracht werden (s. UA Seite 6; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Rn. 59, juris).
  • VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18

    Straßenausbaubeitragspflicht eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks

    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • OVG Sachsen, 16.04.2020 - 5 A 580/17

    Ausbaubeitrag, Verbesserung und Erneuerung einer Verkehrsanlage,

    Für das an dieser Verkehrsanlage anliegende Grundstück der Klägerin ist mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten (nach Aktenlage 2013, d. h. vor Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung) die sachliche Beitragspflicht entstanden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14. März 2018 - 5 A 184/15 -, juris Rn. 33, m. w. N.) und mit dem Bescheid vom 2. Oktober 2014 auch fristgerecht geltend gemacht worden.
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