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   OVG Sachsen, 14.06.2006 - 1 B 121/06   

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https://dejure.org/2006,7634
OVG Sachsen, 14.06.2006 - 1 B 121/06 (https://dejure.org/2006,7634)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.06.2006 - 1 B 121/06 (https://dejure.org/2006,7634)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - 1 B 121/06 (https://dejure.org/2006,7634)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 34; VwVfG § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50; VwGO § 111

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ausgleich eines durch die Rücknahme eines Bauvorbescheids entstandenen Vermögensnachteils; Möglichkeit einer drittschützenden Wirkung auf Grund des Biotopschutz aus § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG); Einhaltung des Rücksichtnahmegebots

  • Judicialis

    BauGB § 34; ; VwVfG § 48 Abs. 1; ; VwVfG § 48 Abs. 3; ; VwVfG § 50; ; VwGO § 111

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Ausgleich des Vemögensnachteils nach Rücknahme eines Bauvorbescheids - Bauvorbescheid; Rücknahme; Nachbarwiderspruch; Vertrauensschutz; Vermögensnachteil; Rücksichtnahmegebot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücknahme eines Bauvorbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 690
  • BauR 2009, 1535
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2006 - 1 B 121/06
    Letztere werden bereits durch das seinerzeit gültige Abstandsflächenrecht gewahrt, welches insoweit das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme konkretisiert (BVerwG, Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 -).
  • BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 4.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2006 - 1 B 121/06
    Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 111 Satz 1 VwGO) darf bei einer Verpflichtungsklage, die auf den Erlass eines "Geldleistungsverwaltungsaktes" gerichtet ist, nicht ergehen (BVerwG, Urt. v. 8.7.1994, NVwZ 1996, 175), sondern ist lediglich bei Leistungsklagen zulässig.
  • VGH Bayern, 10.12.1996 - 20 B 95.3349
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2006 - 1 B 121/06
    Der Auffassung, es reiche bereits die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs aus, da die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes im Rahmen des § 50 VwVfG auch auf Gründe gestützt werden dürfe, auf die sich der Drittanfechtende im Rechtsbehelfsverfahren nicht berufen könne (BayVGH, Urt. v. 10.12.1996, NVwZ 1997, 701), ist nicht zu folgen.
  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2006 - 1 B 121/06
    In diesem Fall kommt es zu keiner Entscheidung nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996, NVwZ 1997, 272).
  • BVerwG, 05.10.1984 - 4 B 190.84

    Umfang des Drittschutzes aufgrund des baurechtliche Rücksichtnahmegebots;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2006 - 1 B 121/06
    Dieses setzt voraus, dass der Nachbar einer ihm im Hinblick auf die jeweilige Situation billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt ist (BVerwG, Beschl. v. 5.10.1984, BauR 1985, 68).
  • OVG Sachsen, 12.02.2014 - 1 A 366/10

    Vermögensnachteil, Schadensschätzung, Verpflichtungsklage

    Mit Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - 1 B 121/06 - ist die Berufung zurückgewiesen und das Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen worden.

    31 Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 14. Juni 2006 - 1 B 121/06 -, dass die Voraussetzungen des § 48 VwVfG erfüllt seien und die Klägerin auf den Bestand des Vorbescheids habe vertrauen dürfen, nicht beachtet.

    37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz und des Senats (7 Bände und jeweils 1 Band zu den Verfahren 1 B 379/04 und 1 B 121/06) sowie des Amtsgerichts Weiden (N 80/97) nebst den Jahresabschlussberichten der Klägerin 1993, 1994 und 1995 sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) und des Regierungspräsidiums Chemnitz (1 Heftung) Bezug genommen.

    42 Die Frage, ob das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Vorbescheids schutzwürdig war, d. h. ob ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Vermögensnachteils dem Grunde nach gegenüber der Beklagten besteht, ist hier nicht mehr zu prüfen, da das Urteil des Senats vom 14. Juni 2006 - 1 B 121/06 - gemäß § 130 Abs. 3 VwGO analog insoweit Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1995, ZMR 1995, 372, v. 23. Februar 1994, BVerwGE 95, 138 und v. 22. Juni 1977, BVerwGE 54, 116; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 130 Rn. 16).

    Die Bindungswirkung des § 130a Abs. 3 VwGO gilt dabei aber nicht nur für das Verwaltungsgericht, das ebenfalls von einer Bindungswirkung ausgegangen ist, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie analog § 130 Abs. 3 VwGO auch für das Oberverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1977 a. a. O.; Kopp/Schenke a. a. O., § 130 Rn. 16).43 Zwar ist hier mit dem Urteil des Senats vom 14. Juni 2006 (a. a. O.), das seit dem 8. August 2006 rechtskräftig ist, eine abschließende Berufungsentscheidung nicht ergangen, da der Senat das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2004 aufgehoben und das Klageverfahren an das Verwaltungsgericht zurückverweisen hat.

    44 Im Übrigen hat der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2006 (a. a. O.) zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin auch das Folgende ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 26.09.2006 - 1 B 951/02

    Aufhebung Baugenehmigung, Vertrauensschaden, Entschädigung, Mitverschulden,

    Nach § 50 VwVfG wird der Ausgleich des Vermögensschadens nämlich nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Rücknahme in den dort genannten Fällen nicht aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgt, sondern weil der durch den zurückgenommenen Verwaltungsakt Begünstigte in diesen Fällen in der Regel keinen Vertrauensschutz genießt, weil er während der Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Regel nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen kann (SächsOVG, Urt. v. 14.6.2006 - 1 B 121/06 -).
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