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   OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12   

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OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12 (https://dejure.org/2012,26232)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.08.2012 - 3 B 156/12 (https://dejure.org/2012,26232)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. August 2012 - 3 B 156/12 (https://dejure.org/2012,26232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht, Verlängerung der Mindestehebestandszeit i. S. des § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG von zwei auf drei Jahre, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 31, AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Erteilung, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Altfall, Übergangsregelung, Übergangsvorschrift, verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot, Rückwirkung, echte Rückwirkung, unechte Rückwirkung, Scheinehe, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12
    Danach ist hier der Zeitpunkt der Senatsentscheidung maßgeblich, zu dem die Neufassung des § 31 AufenthG bereits seit über einem Jahr in Kraft ist (vgl. zur Änderung der Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahren durch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2004, BVerwGE 121, 86).

    Zu der erwähnten vergleichbaren Problematik der Vorgängerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16. Juni 2004 a. a. O.) insoweit ausgeführt:.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12
    Eine Rechtsnorm entfaltet eine derartige Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1986, BVerfGE 72, 200).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12
    In einem solchen Fall stellt sich die Anwendung der Neufassung auf Altfälle lediglich als eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) dar, bei der sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergeben (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12
    Im Übrigen hat der erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung zum Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht auf die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgestellt (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 ).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12
    Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Januar 2002, BVerwGE 115, 352).
  • OVG Berlin, 06.07.2001 - 8 S 9.01

    D (A), Ausländer, Deutschverheiratung, Kinder, Eltern-Kind-Verhältnis,

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12
    Sie verweisen darauf, dass das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten erst bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehe, nämlich sich zu diesem Zeitpunkt von einem abgeleiteten, akzessorischen Aufenthaltsrecht zu einem selbständigen Aufenthaltsrecht wandele; auch der Zusammenhang mit der Regelung eines sog. Eingliederungsjahres in § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG mache deutlich, dass jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung vom Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden müsse (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 10. März 2003, EzAR 023 Nr. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2001, InfAuslR 2001, 281; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 8 S 9.01 - NVwZ 2001, Beilage Nr. 10 S. 116 ; vgl. auch Renner, Nachtrag "Staatsangehörigkeitsrecht" zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, § 19 AuslG Rn. 42 und 45; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 19 AuslG Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2001 - 11 MA 690/01

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsrecht; Ausländer; Bestandszeit; Dauer; Ehe;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12
    Sie verweisen darauf, dass das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten erst bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehe, nämlich sich zu diesem Zeitpunkt von einem abgeleiteten, akzessorischen Aufenthaltsrecht zu einem selbständigen Aufenthaltsrecht wandele; auch der Zusammenhang mit der Regelung eines sog. Eingliederungsjahres in § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG mache deutlich, dass jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung vom Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden müsse (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 10. März 2003, EzAR 023 Nr. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2001, InfAuslR 2001, 281; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 8 S 9.01 - NVwZ 2001, Beilage Nr. 10 S. 116 ; vgl. auch Renner, Nachtrag "Staatsangehörigkeitsrecht" zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, § 19 AuslG Rn. 42 und 45; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 19 AuslG Rn. 7).
  • VG Düsseldorf, 13.07.2011 - 22 K 3024/11

    Rückwirkung Vertrauensschutz Eheliche Lebensgemeinschaft Trennungswille

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12
    Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2012 (22 K 3024/11), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem die Trennung nach zweijähriger Ehedauer, der Verlängerungsantrag und - anders als hier - der Ablauf der Gültigkeitsdauer der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis vor dem 1. Juli 2011 eingetreten waren.
  • BVerfG, 12.09.2007 - 1 BvR 58/06
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.08.2012 - 3 B 156/12
    Im Übrigen bewahrt der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht vor jeder Enttäuschung; verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d. h. eine "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (BVerfG, Beschl. v. 12. September 2007 - 1 BvR 58/06 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
  • OVG Saarland, 28.03.2013 - 2 B 37/13

    Anwendbarkeit der Neufassung des AufenthG 2004, Fassung 2011, § 31

    Da der Gesetzgeber auf eine Übergangsregelung zugunsten von "Altfällen" generell verzichtet hat, spricht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (damaligen) Verkürzung der erforderlichen Ehebestandszeit in § 19 AuslG a.F. im Jahre 2000(vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 -, DVBl. 2004, 427, wonach die seit Juni 2000 geltende Neufassung des damaligen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr wie zuvor eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzte, auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden war, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hatte) vieles dafür, dass insoweit auf den Zeitpunkt des Ablaufs der innegehabten Aufenthaltserlaubnis,(vgl. dazu auch OVG Bautzen, Beschluss vom 14.8.2012 - 3 B 156/12 -, bei juris, zu einem Fall der begehrten Verlängerung einer auf den 1.7.2011, dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes befristeten Aufenthaltserlaubnis) allenfalls aber auf denjenigen einer gegebenenfalls vorherigen Stellung des ausdrücklichen Antrags auf "Verlängerung" der Aufenthaltserlaubnis unter Geltendmachung eines eigenständigen "nachehelichen" Aufenthaltsrechts im Sinne des § 31 AufenthG abzustellen ist.(vgl. etwa VGH München, Beschlüsse vom 18.9.2012 - 19 CS 12.1370 -, juris, und vom 20.7.2012 - 10 CS 12.917 -, bei juris, zu einem Fall der Trennung vor der Gesetzesänderung und nach Erfüllung der zweijährigen Frist, aber einer Stellung des Verlängerungsantrags nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 AufenthG, sowie VGH Kassel, Beschluss vom 21.9.2011 - 3 B 1693/11 -, InfAuslR 2011, 441, wonach jedenfalls in den Fällen, in denen sowohl der Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags als auch der Zeitraum einer - gedachten - Verlängerung von einem Jahr nach § 31 Abs. 1 AufenthG vor Inkrafttreten der Rechtsänderung liegen, der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein soll) Für die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Ablaufs der (eheabhängigen) Aufenthaltserlaubnis spricht auch der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der ausdrücklich auf eine - nunmehr eigenständige - "Verlängerung" dieses Titels Bezug nimmt.
  • VG Düsseldorf, 18.03.2013 - 7 L 265/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt; Altregelung; zwei Jahre; Neuregelung; drei Jahre

    vgl. zur Problematik Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11/08 - Hessischer VGH, Beschluss vom 21. September 2011 - 3 B 1693/11 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 2 M 201/11 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. August 2012 - 3 B 156/12 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 10 ZB 12.1894 - VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2011 - 22 K 3024/11 -, jeweils juris; zuletzt VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 8157/12 -.
  • VG Darmstadt, 18.09.2012 - 6 L 935/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung bei Rechtsänderung

    11 Die mit der Neuregelung heraufgesetzte Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre enthält keine Übergangsregelung für "Alt- bzw. Übergangsfälle", so dass für die Frage des anwendbaren Rechts allgemeine Maßstäbe Anwendung finden (s.a. Sächs.OVG, Beschl. v. 14.08.2012 -3 B 156/12 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2012 - 6 K 1144/12 -, juris).
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