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   OVG Sachsen, 15.08.2019 - 2 E 54/17   

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https://dejure.org/2019,26889
OVG Sachsen, 15.08.2019 - 2 E 54/17 (https://dejure.org/2019,26889)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15.08.2019 - 2 E 54/17 (https://dejure.org/2019,26889)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15. August 2019 - 2 E 54/17 (https://dejure.org/2019,26889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    GKG § 52 Abs. 3 Satz 2
    Streitwert bei beamtenrechtlicher Beilhilfe; keine Verdreifachung; Ausnahmevorschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 3 S. 2
    Streitwert bei beamtenrechtlicher Beilhilfe; keine Verdreifachung; Ausnahmevorschrift

  • rechtsportal.de

    GKG § 53 Abs. 3 S. 2
    Streitwert bei beamtenrechtlicher Beilhilfe; Kkein eigenständiges Interesse an der Feststellung der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer konkreten Behandlung neben der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung zusätzlicher Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Chemnitz, 01.03.2017 - 3 K 2206/14
    Auszug aus OVG Sachsen, 15.08.2019 - 2 E 54/17
    beglaubigte Abschrift Az.: 2 E 54/17 3 K 2206/14.

    Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. März 2017 - 3 K 2206/14 - wird zurückgewiesen.

    2 Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 1. März 2017 - 3 K 2206/14 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 aufgehoben, soweit dieser die Beihilfefähigkeit der Abrechnung der GOZ Nr. 2197 neben GOZ Nr. 6100 ablehnt, und den Beklagten verpflichtet, die Abrechnung der GOZ Nr. 2197 neben der GOZ Nr. 6100 anzuerkennen.

  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 35.17

    Rundfunkbeitrag, Umsatzsteuerpflicht, Zweitwohnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.08.2019 - 2 E 54/17
    8 Der als Ausnahmevorschrift konzipierte § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG soll nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 245) insbesondere steuer- und abgabenrechtliche Verfahren erfassen, in denen es um die Höhe jährlich wiederkehrender Beträge geht (st. Rspr BVerwG, vgl. etwa Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 6 B 35.17 -, juris Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 1 E 258/19

    Verwaltungsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.08.2019 - 2 E 54/17
    10 Der Ersatz konkreter Behandlungskosten im Rahmen der Beihilfe ist damit nicht vergleichbar, weil es sich bei der Festsetzung von Beihilfeleistungen nicht um regelmäßig zu erwartende, wiederkehrende und gleich gelagerte Bescheide handelt, sondern jeweils im Einzelfall über die Erstattung der Kosten einer konkreten Behandlung für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum entschieden wird (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 13. Januar 2016 - 3 C 15.2646 -, juris für Leistungen der Unfallfürsorge; a. A. - grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmung im Beihilferecht - OVG NRW, Beschl. v. 9. April 2019 - 1 E 258/19 -, juris).
  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 3 C 15.2646

    Keine Verdreifachung des Streitwerts

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.08.2019 - 2 E 54/17
    10 Der Ersatz konkreter Behandlungskosten im Rahmen der Beihilfe ist damit nicht vergleichbar, weil es sich bei der Festsetzung von Beihilfeleistungen nicht um regelmäßig zu erwartende, wiederkehrende und gleich gelagerte Bescheide handelt, sondern jeweils im Einzelfall über die Erstattung der Kosten einer konkreten Behandlung für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum entschieden wird (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 13. Januar 2016 - 3 C 15.2646 -, juris für Leistungen der Unfallfürsorge; a. A. - grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmung im Beihilferecht - OVG NRW, Beschl. v. 9. April 2019 - 1 E 258/19 -, juris).
  • BFH, 15.01.2019 - II S 1/19

    Spielvergnügungsteuer - Streitwert

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.08.2019 - 2 E 54/17
    Es wäre daher ein Eingriff in die gesetzliche Systematik, den nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmten Streitwert jenseits des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch Einbeziehung von Folgewirkungen zu ändern (vgl. BFH, Beschl. v. 15. Januar 2019 - II S 1/19 -, juris Rn. 14).
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