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   OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17   

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OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17 (https://dejure.org/2018,5579)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.03.2018 - 3 A 556/17 (https://dejure.org/2018,5579)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 (https://dejure.org/2018,5579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    Art. 21 GG, Art. 22 Abs. 1 GG, § 37 VwVfG, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F., § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG a.F., § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG a.F.
    Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Bestimmtheit; Unzuverlässigkeit; Parteienprivileg; NPD; Parteimitgliedschaft; Funktionär; Mandatsträger; atypische Umstände

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund der aktiven Mitgliedschaft in der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund der aktiven Mitgliedschaft in der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entzug von Waffenbesitzkarte: Keine Waffe für NPD-Funktionär

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit als Mandatsträger in der NPD ist rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Waffe für NPDler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 631
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
    Vielmehr stehen die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG a. F. geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander und begründen wechselseitig keine Ausschlusswirkungen (BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13; HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 36; OVG Bremen, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris Rn. 5).

    32 Weder nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte, noch nach Sinn und Zweck ergibt sich ein Anwendungsvorrang der einzelnen Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a. F. gegenüber denjenigen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. (zur Gruppenzugehörigkeit bei einer nicht verbotenen Vereinigung: BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 8; zur Mitgliedschaft in einer nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei: Urt. v. 30. September 2009 a. a. O. Rn. 13; HessVGH a. a. O.; Lehmann/v. Grotthaus, Aktuelles Waffenrecht, Stand: Juni 2017, § 5 Rn. 144).33 Nach dem Wortlaut stehen die einzelnen Unzuverlässigkeitsgründe in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG a. F. nebeneinander.

    Die auch für Parteimitglieder oder -anhänger geltende Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. beeinträchtigt nämlich die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise (BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 20 f.; HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 37; vgl. Heinrich, a. a. O. § 5 Rn. 20).

    Demgegenüber stellt sich § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. als eine Vorschrift dar, die, vergleichbar mit den allgemeinen, d. h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen, dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und die daher, wiederum ähnlich den allgemeinen Strafgesetzen, für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in Anbetracht des Art. 21 Abs. 2 GG ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen Bürger (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 a. a. O. Rn. 20 mit N. z. Rspr. des BVerfG).

    Ein solcher Ausnahmefall ist allein wegen waffenrechtskonformem Verhalten in der Vergangenheit nicht gegeben, da dieses ohnehin bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden muss (HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 49; OVG Bremen, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Juni 2010 - OVG 11 S 5.09 -, juris Rn. 5; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 22).

    Da nach obigen Ausführungen feststeht, dass der Kläger Bestrebungen der NPD unterstützt hat, die gegen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. genannten Verfassungsgrundsätze verstoßen, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob der Inhaber einer Waffenbesitzkarte die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG allein mit dem Verweis darauf widerlegen kann, sich in der Vergangenheit in Bezug auf seinen Waffenbesitz beanstandungsfrei verhalten zu haben (offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 22).

  • VGH Hessen, 12.10.2017 - 4 A 626/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Parteizugehörigkeit (NPD)

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
    Vielmehr stehen die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG a. F. geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander und begründen wechselseitig keine Ausschlusswirkungen (BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13; HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 36; OVG Bremen, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris Rn. 5).

    Die auch für Parteimitglieder oder -anhänger geltende Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. beeinträchtigt nämlich die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise (BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 20 f.; HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 37; vgl. Heinrich, a. a. O. § 5 Rn. 20).

    54 Davon ausgehend hat der Kläger durch eine über die bloße Mitgliedschaft in der NPD hinausgehende aktive individuelle Betätigung deren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. unterstützt, indem er zum maßgeblichen Zeitpunkt für die NPD verschiedene Ämter als Mandatsträger auf kommunaler Ebene und innerhalb dieser Partei als Kreisvorstandsmitglied eine Funktion in einem ihrer Organe wahrgenommen hat (HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris Rn. 5; Heinrich, in: Steindorf a. a. O. § 5 Rn. 21; Lehmann/v. Grotthuss a. a. O. § 5 Rn. 151).

    Ein solcher Ausnahmefall ist allein wegen waffenrechtskonformem Verhalten in der Vergangenheit nicht gegeben, da dieses ohnehin bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden muss (HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 49; OVG Bremen, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Juni 2010 - OVG 11 S 5.09 -, juris Rn. 5; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
    Erst im Nachgang hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris) den Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD gemäß Art. 21 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG zurückgewiesen.

    Ziel ist eine Synthese zwischen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 514 ff.) Die sich für den Prozess der politischen Willensbildung hieraus ergebenden Schranken werden von Vereinigungen, die verfassungsfeindlich ausgerichtet sind, sowie von deren Mitgliedern schlicht ausgeblendet, wenn sie sich gegen Maßnahmen, die dem Schutz dieser absoluten Werte dienen, unter Berufung auf die Freiheit der politischen Willensbildung oder auf Grundrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zur Wehr zu setzen versuchen und sie als rein politisch motiviert beklagen.

    Nach diesem Maßstab ist die NPD als verfassungsfeindlich einzustufen.44 Der Senat verweist hierzu zunächst auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den gegen die NPD gerichteten Verbotsantrag (BVerfG, Urt. v. 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Leitsatz Nr. 9a).

  • OVG Bremen, 28.10.2015 - 1 LA 267/14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines NPD Kreisvorsitzenden; Unzuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
    Vielmehr stehen die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG a. F. geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander und begründen wechselseitig keine Ausschlusswirkungen (BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13; HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 36; OVG Bremen, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris Rn. 5).

    54 Davon ausgehend hat der Kläger durch eine über die bloße Mitgliedschaft in der NPD hinausgehende aktive individuelle Betätigung deren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. unterstützt, indem er zum maßgeblichen Zeitpunkt für die NPD verschiedene Ämter als Mandatsträger auf kommunaler Ebene und innerhalb dieser Partei als Kreisvorstandsmitglied eine Funktion in einem ihrer Organe wahrgenommen hat (HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris Rn. 5; Heinrich, in: Steindorf a. a. O. § 5 Rn. 21; Lehmann/v. Grotthuss a. a. O. § 5 Rn. 151).

    Ein solcher Ausnahmefall ist allein wegen waffenrechtskonformem Verhalten in der Vergangenheit nicht gegeben, da dieses ohnehin bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden muss (HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 49; OVG Bremen, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Juni 2010 - OVG 11 S 5.09 -, juris Rn. 5; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 22).

  • VG Dresden, 31.08.2015 - 4 L 304/15
    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
    6 Auf seinen Antrag ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs an (VG Dresden, Beschl. v. 31. August 2015 - 4 L 304/15 -).

    Anders als vom Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 31. August 2015 - 4 L 304/15 - angenommen war der Ausgangsbescheid im Sinne von § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG nämlich hinreichend bestimmt.

  • BVerwG, 21.07.2008 - 3 B 12.08

    Jagdschein; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Regelvermutung; Neuregelung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
    Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann aber nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2010 - 11 S 5.09

    Widerruf von Waffenbesitzkarte nach rechtskräftiger Strafe

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
    Ein solcher Ausnahmefall ist allein wegen waffenrechtskonformem Verhalten in der Vergangenheit nicht gegeben, da dieses ohnehin bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden muss (HessVGH, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 49; OVG Bremen, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Juni 2010 - OVG 11 S 5.09 -, juris Rn. 5; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen, 30.03.2017 - 3 C 19/16

    Abstrakte Normenkontrolle; Polizeiverordnung; Alkoholverbot; alkoholbedingte

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
    48 Während die aktuelle Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG hinsichtlich des Tatbestandmerkmals "unterstützen" bereits "Tatsachen" ausreichen lässt, "die diese Annahme rechtfertigen" (zum herabgestuften Rechtfertigungsmaßstab: vgl. SächsOVG, Normenkontrollurt. v. 30. März 2017 - 3 C 19/16 -, juris Rn. 28 f.) und damit zum Beispiel auch Vorbereitungshandlungen erfasst, setzte § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. im Falle des Widerrufs voraus, dass der Inhaber der Waffenbesitzkarte tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen aktiv unterstützt oder verfolgt hat.
  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
    Gegen diese elementaren Verfassungsgrundsätze richtet sich insbesondere eine Vereinigung, die in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist (SächsOVG, Urt. v. 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris Rn. 115; BVerwG, Beschl. v. 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17
    32 Weder nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte, noch nach Sinn und Zweck ergibt sich ein Anwendungsvorrang der einzelnen Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a. F. gegenüber denjenigen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. (zur Gruppenzugehörigkeit bei einer nicht verbotenen Vereinigung: BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 8; zur Mitgliedschaft in einer nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei: Urt. v. 30. September 2009 a. a. O. Rn. 13; HessVGH a. a. O.; Lehmann/v. Grotthaus, Aktuelles Waffenrecht, Stand: Juni 2017, § 5 Rn. 144).33 Nach dem Wortlaut stehen die einzelnen Unzuverlässigkeitsgründe in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG a. F. nebeneinander.
  • BVerwG, 21.05.2014 - 6 B 24.14

    Vereinsverbot; aktiv kämpferisches Untergraben der verfassungsmäßigen Ordnung;

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

    Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

  • VG Köln, 08.09.2022 - 20 K 3080/21

    Mitglied des AfD-"Flügels" ist waffenrechtlich unzuverlässig

    vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 16.03.2018 - 3 A 556/17 -, juris, Rn. 52; vgl. zur Stellung in einer Partei BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - juris, Rn. 29 ff.
  • OVG Sachsen, 23.03.2020 - 6 A 556/17

    Zurückverweisung; Bindung an die rechtliche Beurteilung; Widerruf einer

    7 Auf die vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017 - 3 A 607/16 - zugelassene Berufung des Beklagten hat es aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 - das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

    Hinsichtlich des diesbezüglichen Sachverhalts wird auf das Urteil des 3. Senats vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 - (juris) Bezug genommen, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - (juris) sowie das Urteil des 3. Senats, das das Bundesverwaltungsgericht insoweit nicht beanstandet hat.

    Da das Oberverwaltungsgericht die straf- und waffenrechtliche Unauffälligkeit des Klägers festgestellt hatte (SächsOVG, Urt. v. 16. März 2018 a. a. O. Rn. 59), ist für den Senat auch die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts bindend, dass dies allein zur Widerlegung der Regelvermutung nicht ausreiche, sondern dass angesichts des gesteigerten Einflusses von Funktions- oder Mandatsträgern auf die Ausrichtung und das Profil der Partei konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld zu fordern seien.

  • BVerwG, 23.11.2020 - 6 B 33.20

    Widerruf der Waffenbesitzkarte; Bindungswirkung zurückverweisender

    Das Berufungsgericht ist in dem ersten Berufungsurteil ausdrücklich davon ausgegangen, dass insoweit maßgeblich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Erlass des Widerspruchsbescheids ist (SächsOVG, Urteil vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 [ECLI:DE:OVGSN:2018:0316.4K286.16.00] - SächsVBl 2018, 171 Rn. 16).
  • VG Gießen, 05.07.2018 - 9 L 1982/18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Kandidatur für die NPD auf kommunaler

    Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die politische Willensbildung der NPD infolge des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers beeinträchtigt sein könnte (so auch Sächs. OVG, Urteil v. 16.03.2018 - Az. 3 A 556/17 -, juris, Rn. 39).

    Erforderlich ist dabei eine Aktivität, die über die typischen, mit einer bloßen Mitgliedschaft verbundenen Aktivitäten hinausgeht (vgl. hierzu Sächs. OVG, Urteil v. 16.03.2018 - Az. 3 A 556/17 -, Juris, Rn. 51).

    Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall darstellen (Sächs. OVG, Urteil v. 16.03.2018 - Az. 3 A 556/17 -, juris, Rn. 59).

  • VG Schleswig, 19.02.2024 - 7 A 279/23

    Die Entziehung des Waffenscheins wegen zweimaliger Teilnahme an rechtsextremen

    Es gilt hier nicht bloß er Grundsatz, nach dem einer Vereinigung umso mehr Gewicht ihr in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit im Rahmen der politischen Willensbildung zukommt, je mehr Mitglieder und sonstige Interessenten an einer Veranstaltung dieser Vereinigung teilnehmen (OVG Bautzen, Urt. v. 16.03.2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 52; VG Bayreuth, a. a. O., Rn. 30; VG München, Urt. v. 13.11.2013 - M 7 K 12.2797 -, juris Rn. 33).
  • BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner

    Auch dies entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29/08 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris, Rn. 8 ; Sächs. OVG, Urteil vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris, Rn. 31 ff.; Spitzlei/Hautkappe, DÖV 2018, S. 973 ; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 20).
  • VG Gießen, 23.12.2019 - 9 L 2757/19

    Keine Waffenbesitzkarte für (parteilosen) NPD-Kandidaten

    Als Unterstützungshandlung im waffenrechtlich relevanten Sinne sind daher solche Betätigungen anzusehen, bei denen jemand innerhalb der Vereinigung oder für die Vereinigung nach außen erkennbar Funktionen wahrnimmt und dadurch in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, dass er hinter den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung steht und diese mit tragen will (Sächs. OVG, Urteil v. 16.03.2018 - Az. 3 A 556/17 -, juris, Rn. 52).

    Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die politische Willensbildung der NPD infolge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers beeinträchtigt sein könnte (so auch Sächs. OVG, Urteil v. 16.03.2018 - Az. 3 A 556/17 -, juris, Rn. 39).

  • OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; Fördermitgliedschaft in einer Partei;

    Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang steht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder politischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27).
  • VG Bayreuth, 15.12.2020 - B 1 K 19.277

    Rücknahme des Kleinen Waffenscheins und die Untersagung des Erwerbs und des

    Es habe aber auf ein Urteil des OVG Bautzen vom 16. März 2018 (3 A 556/17) Bezug genommen, in welchem in Rn. 52 Folgendes ausgeführt werde:.

    So führt auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 16. März 2018 (3 A 556/17 - juris Rn. 52) aus: "Wer beispielsweise nicht nur einmalig, sondern des Öfteren wiederholt an Veranstaltungen der Vereinigung teilnimmt, gibt ebenfalls nach außen zu erkennen, dass er hinter den Zielen der Vereinigung steht.

  • OVG Sachsen, 31.05.2018 - 3 A 199/17

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Versammlungsrecht; Auflage; Transparente;

    Dies ist der Fall, wenn sich der Inhalt der Regelung für die Beteiligten und insbesondere für die Adressaten der Regelung klar und unzweideutig erkennen lässt, so dass sie ihr Verhalten hiernach richten können (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2003, BVerwGE 119, 282; SächsOVG, Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 21, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 37 Rn. 5).
  • VG Cottbus, 28.10.2021 - 3 L 306/21

    "III. Weg": Waffenverbot für Fördermitglied der Partei

  • VG Potsdam, 02.03.2023 - 3 L 10/23
  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1306

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Teilnahme am Bundeskongress der "Jungen

  • VG Berlin, 16.03.2020 - 1 L 14.20
  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1519

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen

  • VGH Bayern, 20.09.2023 - 24 CS 23.650

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in der Partei "Die Heimat"

  • VG München, 11.05.2020 - M 7 S 20.87

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unterstützung der GfP

  • VG Köln, 11.08.2022 - 20 K 2177/21
  • OVG Sachsen, 19.10.2022 - 6 B 171/22

    Rücknahme von Waffenbesitzkarten; Parteimitglied in einer rechtsextremen Partei;

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2019 - 17 K 532/17

    Waffenbesitzverbot für NPD-Kreisvorsitzenden

  • VG Bayreuth, 27.10.2020 - B 1 K 19.204

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Teilnahme an zwei Veranstaltungen der Partei

  • VG Greifswald, 25.07.2019 - 3 A 415/17

    Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen; hinreichende Bestimmtheit des Bescheides

  • VG Greifswald, 21.11.2018 - 3 A 2289/16

    Ablösung des Anschlussbeitrags

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