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   OVG Sachsen, 16.07.2020 - 6 B 318/19   

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OVG Sachsen, 16.07.2020 - 6 B 318/19 (https://dejure.org/2020,20657)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.07.2020 - 6 B 318/19 (https://dejure.org/2020,20657)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 6 B 318/19 (https://dejure.org/2020,20657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 19 Abs. 4, SächsVerf Art. 78 Abs. 3 Satz 1
    Vorbeugender Rechtsschutz; phasenweiser/konzentrierter Rechtsschutz; Förderkulisse; EPLR; ELER

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.12.2018 - 2 BvQ 105/18

    Erfolglose Eilanträge gegen die Unterzeichnung des "Migrationspaktes" und des

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.07.2020 - 6 B 318/19
    12 Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den Erlass eines Verwaltungsakts abzuwarten und sodann mit Widerspruch, Klage und ggf. Anträgen nach §§ 80, 80a, § 123 VwGO vorzugehen (sogenanntes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis), weil ihm ohne eine vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2018 - 2 BvQ 105/18 -, juris Rn. 22 m. w. N. für § 32 BVerfGG; BVerwG, Urt. v. 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 25; HessVGH, Beschl. v. 5. Februar 2019 a. a. O.).

    Sollte sich im Zuge der Anwendungspraxis daran etwas ändern, kann gegen entsprechende Maßnahmen der öffentlichen Gewalt - hier: die Ablehnung des Förderantrags - effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf begehrt und gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2018 a. a. O.).

  • VGH Hessen, 05.02.2019 - 6 B 2061/18

    Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.07.2020 - 6 B 318/19
    Dem entspricht die Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach gegen belastende Verwaltungsakte und die Versagung von Anträgen grundsätzlich nur nachträglicher Rechtsschutz vorgesehen ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 5. Februar 2019 - 6 B 2061/18 -, juris Rn. 14; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 63 und 104 f.).

    12 Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den Erlass eines Verwaltungsakts abzuwarten und sodann mit Widerspruch, Klage und ggf. Anträgen nach §§ 80, 80a, § 123 VwGO vorzugehen (sogenanntes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis), weil ihm ohne eine vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2018 - 2 BvQ 105/18 -, juris Rn. 22 m. w. N. für § 32 BVerfGG; BVerwG, Urt. v. 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 25; HessVGH, Beschl. v. 5. Februar 2019 a. a. O.).

  • BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02

    Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Enteignungen nach dem

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.07.2020 - 6 B 318/19
    Dies liegt regelmäßig auch im Interesse des Betroffenen, der zwar durch die phasenweise Abschichtung des Rechtsschutzes in der Regel eine Vorverlagerung und damit entsprechende Effektuierung des Rechtsschutzes erlangt, aber auch eine gewisse Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die nachfolgende Entscheidung in Kauf nehmen muss, weil er zur Vermeidung von Präklusions-, Bestands- und Rechtskrafteffekten vielfach gehalten sein wird, bereits die angreifbaren Vorentscheidungen anzufechten (vgl. für die Enteignung: BVerfG [K], Beschl. v. 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris Rn. 42).

    Die Notwendigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes kann bei ansonsten eintretenden irreparablen Schäden, aber auch dann gegeben sein, wenn im Laufe des Verfahrens Prägungen und Vorfestlegungen stattfinden können, die mit dem Angriff gegen die Endentscheidung ungeachtet einer rechtlich umfassenden Kontrollbefugnis der Gerichte nicht mehr mit realistischer Aussicht auf Erfolg in Frage gestellt werden können (vgl. für das Planungsrecht: BVerfG [K], Beschl. v. 10. September 2008 a. a. O. Rn. 41).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.07.2020 - 6 B 318/19
    Ein Abwehranspruch gegen anderen Förderungsempfängern gewährte Zuwendungen hätte die Antragstellerin nur bei Willkür (vgl. für den Gesetzgeber: BVerfG, Urt. v. 20. Juli 1954 - 1 BvR 459/52 -, BVerfGE 4, 7, 19) oder unzumutbaren Nachteilen, für die hier nichts ersichtlich ist.
  • OVG Sachsen, 27.01.2017 - 5 B 287/16

    Zur übereinstimmenden und einseitigen Erledigungserklärung sowie zur Zulässigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.07.2020 - 6 B 318/19
    Der Senat kann deshalb offenlassen, ob derartige Anträge hinreichend bestimmt und bei sachdienlicher Auslegung von dem von der Antragstellerin formulierten Antrag umfasst sind (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren z. B. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2017 - 5 B 287/16 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 23.07.2019 - 6 ZB 19.790

    Vorbeugende Feststellungsklage zur Feststellung der Laufbahnbefähigung für den

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.07.2020 - 6 B 318/19
    Der Rechtsprechung ist es regelmäßig verwehrt, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen (BayVGH, Beschl. v. 23. Juli 2019 - 6 ZB 19.790 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.07.2020 - 6 B 318/19
    12 Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den Erlass eines Verwaltungsakts abzuwarten und sodann mit Widerspruch, Klage und ggf. Anträgen nach §§ 80, 80a, § 123 VwGO vorzugehen (sogenanntes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis), weil ihm ohne eine vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2018 - 2 BvQ 105/18 -, juris Rn. 22 m. w. N. für § 32 BVerfGG; BVerwG, Urt. v. 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 25; HessVGH, Beschl. v. 5. Februar 2019 a. a. O.).
  • OVG Sachsen, 17.06.2021 - 6 B 23/21

    Abschleppen; Schleppen; Besitzstörung; vorbeugender Rechtsschutz

    Der Rechtsprechung ist es regelmäßig verwehrt, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2008 - 7 B 24.08 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2020 - 6 B 318/19 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

    Die Notwendigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes kann bei ansonsten eintretenden irreparablen Schäden, aber auch dann gegeben sein, wenn im Laufe des Verfahrens Prägungen und Vorfestlegungen stattfinden können, die mit dem Angriff gegen die Endentscheidung ungeachtet einer rechtlich umfassenden Kontrollbefugnis der Gerichte nicht mehr mit realistischer Aussicht auf Erfolg in Frage gestellt werden können (SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2020 a. a. O. Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20

    Bewohnerparkbereich; maximale Ausdehnung; erheblicher Parkraummangel

    Eine Neuabgrenzung des Gebiets des Bewohnerparkbereichs oder seine Teilung in zwei Parkbereiche stellt eine konzeptionelle und planerische Entscheidung dar, die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG) der Exekutive obliegt, während der Rechtsprechung regelmäßig nur die nachträgliche Kontrolle des Verwaltungshandelns zugewiesen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2020 - 6 B 318/19 -, juris Ls. und Rn. 11).
  • VG München, 09.02.2021 - M 21a E 20.5716

    Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, (vorläufiger) vorbeugender

    Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt daher nur in Betracht, wenn ein besonders schützenswertes Interesse (sog. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis) gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz mit für den Betroffenen unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, d.h. ihm ohne eine vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr gewährt werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, B.v. 7.12.2018 - 2 BvQ 105/18 u.a. - juris Rn. 22 m.w.N.; BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 1.4.2020 - 11 CE 20.397 - juris Rn. 10; B.v. 23.7.2019 - 6 ZB 19.790 - juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 16.7.2020 - 6 B 318/19 - juris Rn. 11 f.).

    Zudem sprechen auch Gründe der Effektivität dafür, nur am Ende eines Entscheidungsprozesses (konzentrierten) Rechtsschutz zu gewähren und in diesem Rahmen auch vorangegangene Verfahrenshandlungen oder Zwischenentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, und nicht (phasenweisen) verfahrensbegleitenden Rechtsschutz gegen jede einzelne Verfahrenshandlung oder Zwischenentscheidung zuzulassen (vgl. SächsOVG, B.v. 16.7.2020 - 6 B 318/19 - juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen, 10.08.2022 - 6 B 339/21

    Spielhalle; Mindestabstand; Abweichung; Lage des Einzelfalls; Auskunft;

    1993, 207 = NVwZ 1994, 81; vgl. zum vorbeugenden Rechtsschutz auch Beschl. v. 16. Juli 2020 - 6 B 318/19 -, juris Rn. 11 f.).
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