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   OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14   

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OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14 (https://dejure.org/2015,48403)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.11.2015 - 1 C 15/14 (https://dejure.org/2015,48403)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. November 2015 - 1 C 15/14 (https://dejure.org/2015,48403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 214 Abs. 4, § 215 Abs. 1
    Sanierungssatzung, Ausfertigungsmangel, ergänzendes Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14
    Von einem ergänzenden Verfahren sind deshalb nur solche Nachbesserungen ausgenommen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (BVerwG, Urt. v. 18. September 2003, BVerwGE 119, 54).

    Dafür besteht hier kein Anhaltspunkt, zumal die neben der Heilung des Ausfertigungsmangels mit der Ergänzungssatzung erfolgte Klarstellung der Begrenzung des Sanierungsgebietes - insbesondere hinsichtlich der Begrenzung durch die K.....straße - nicht grundlegend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. November 1998 a. a. O., Urt. v. 3. Dezember 1998 - 4 C 14.97 - juris Rn. 12/13 und Urt. v. 18. September 2003 a. a. O.).

  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 38.98

    Sanierungssatzung; Abwägungsgebot; Ausfertigungsmangel; rückwirkendes

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14
    Dem steht nicht bereits das Verstreichen eines erheblichen Zeitraumes seit der ursprünglichen Beschlussfassung oder eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. November 1998, BauR 1999, 375); vielmehr bedarf es grundsätzlich nur der Wiederholung der Verfahrensschritte bzw. der Erfüllung jener inhaltlichen Voraussetzungen, deren Fehlen die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rechtsaktes begründet hatte (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992, BauR 1993, 59, juris Rn. 17).

    Dafür besteht hier kein Anhaltspunkt, zumal die neben der Heilung des Ausfertigungsmangels mit der Ergänzungssatzung erfolgte Klarstellung der Begrenzung des Sanierungsgebietes - insbesondere hinsichtlich der Begrenzung durch die K.....straße - nicht grundlegend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. November 1998 a. a. O., Urt. v. 3. Dezember 1998 - 4 C 14.97 - juris Rn. 12/13 und Urt. v. 18. September 2003 a. a. O.).

  • BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09

    Zur rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes und einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14
    Dies ist der Fall, wenn sich - im Ausnahmefall - die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass die Satzung inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010, BauR 2010, 1894, m. w. N.; OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2008 - 7 D 37/07.NE -, juris).

    36 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Normenkontrollsenat anschließt, ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer Sanierungssatzung selbst dann noch zulässig, wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 a. a. O.; Urt. v. 3. Dezember 1998, BauR 1999, 376).

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 14.97

    Sanierungsgebiet; förmliche Festlegung des -; Sanierungssatzung; Bestimmtheit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14
    Dafür besteht hier kein Anhaltspunkt, zumal die neben der Heilung des Ausfertigungsmangels mit der Ergänzungssatzung erfolgte Klarstellung der Begrenzung des Sanierungsgebietes - insbesondere hinsichtlich der Begrenzung durch die K.....straße - nicht grundlegend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. November 1998 a. a. O., Urt. v. 3. Dezember 1998 - 4 C 14.97 - juris Rn. 12/13 und Urt. v. 18. September 2003 a. a. O.).

    36 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Normenkontrollsenat anschließt, ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer Sanierungssatzung selbst dann noch zulässig, wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 a. a. O.; Urt. v. 3. Dezember 1998, BauR 1999, 376).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14
    27 Die angegriffene Satzung wurde - in der Gestalt, die sie durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris Rn. 15) - in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO ausgefertigt.
  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14
    Dem steht nicht bereits das Verstreichen eines erheblichen Zeitraumes seit der ursprünglichen Beschlussfassung oder eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. November 1998, BauR 1999, 375); vielmehr bedarf es grundsätzlich nur der Wiederholung der Verfahrensschritte bzw. der Erfüllung jener inhaltlichen Voraussetzungen, deren Fehlen die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rechtsaktes begründet hatte (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992, BauR 1993, 59, juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2011 - 2 D 137/09

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan wegen nicht hinreichender

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14
    Denn der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 2012, BauR 2013, 55 und Beschl. v. 8. Mai 1995 a. a. O.; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE, juris Rn. 50, 55 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.01.2012 - 4 BN 35.11

    Anforderungen an die Fristwahrung nach § 215 BauGB

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14
    Denn der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 2012, BauR 2013, 55 und Beschl. v. 8. Mai 1995 a. a. O.; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE, juris Rn. 50, 55 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.07.2011 - 4 B 23.11

    Zur Wirksamkeit eines unter inhaltlichen Auflagen genehmigten Plans

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14
    Die am 29. September 1994 beschlossene und vom damaligen Oberbürgermeister unterzeichnete Satzung genügte nicht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 SächsGemO a. F. (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 20. März 2012 - 1 C 21/10 -, juris Rn. 49), da das damalige Regierungspräsidium Leipzig die Satzung erst am 10. Februar 1995 genehmigt hat und am 1. April 1995 im Leipziger Amtsblatt ein anderer als der beschlossene Lageplan bekanntgemacht worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2011, BauR 2012, 53).
  • OVG Sachsen, 20.03.2012 - 1 C 21/10

    Wirksamkeit des Bebauungsplans "Seepromenade Markkleeberg-Ost, 1. Änderung"

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14
    Die am 29. September 1994 beschlossene und vom damaligen Oberbürgermeister unterzeichnete Satzung genügte nicht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 SächsGemO a. F. (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 20. März 2012 - 1 C 21/10 -, juris Rn. 49), da das damalige Regierungspräsidium Leipzig die Satzung erst am 10. Februar 1995 genehmigt hat und am 1. April 1995 im Leipziger Amtsblatt ein anderer als der beschlossene Lageplan bekanntgemacht worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2011, BauR 2012, 53).
  • OVG Sachsen, 11.07.2013 - 1 C 11/12

    Ausfertigung von gemeindlichen Satzungen durch den Bürgermeister unter Angabe des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2017 - 6 A 10137/14

    Sanierungsdauer als Hindernis der Sanierungsausgleichsbeitragserhebung;

    Von einem ergänzenden Verfahren sind nur solche - hier nicht vorliegende - Nachbesserungen ausgenommen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. zu alledem m.w.N. SächsOVG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 15/14 -, juris Rn. 34 ff.).
  • OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14

    Sanierungssatzung, Ergänzendes Verfahren, Gebietsverkleinerung, Abwägung

    49 Auch eine Sanierungssatzung darf - wie der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 1 C 15/14 entschieden hat - mit Rückwirkung erneut bekannt gemacht werden.

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das rückwirkende Inkraftsetzen einer Sanierungssatzung selbst dann noch zulässig ist, wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 a. a. O.; Urt. v. 3. Dezember 1998, BauR 1999, 376, ebenso Senatsurt. v. 16. November 2015 - 1 C 15/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn es handelt sich nicht um eine inhaltliche Klarstellung zu Grundstücken innerhalb einer als Grenze genannten Straße oder im unmittelbaren Bereich dieser Grenzstraße und auch nicht um eine bloße Begradigung des Sanierungsgebiets entlang einer "Grenzstraße" (zur Abgrenzung: SächsOVG, NK-Urt. v. 16. November 2015 - 1 C 15/14), sondern es wird hier ein breiter rechteckiger Streifen, der mehrere nebeneinander liegende Grundstücke umfasst aus dem ursprünglichen Sanierungsgebiet herausgenommen, was zu dessen deutlicher Verkleinerung führt.

  • VGH Bayern, 16.06.2017 - 15 N 15.2769

    Antragsfrist im Normenkontrollverfahren bei Neuerlass und Neubekanntmachung einer

    Denn durch die Sanierungssatzung unterliegen die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke grundsätzlich - so auch hier - den Genehmigungstatbeständen gem. § 144 Abs. 1 und 2 BauGB, sodass Inhalt und Schranken des Grundeigentums einer einschränkenden Regelung unterzogen werden (SächsOVG, U.v. 16.11.2015 - 1 C 15/14 - juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 12.11.2015 - 7 D 66/14.NE - juris Rn. 24 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Bbg., U.v. 14.6.2012 - OVG 10 A 7.09 - juris Rn. 34).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.05.2022 - 1 KN 3/18

    Notwendigkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vor Aufstellung

    Dies ist der Fall, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass die Satzung inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist (Sächs. OVG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 15/14 -, Rn. 35, juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 27.02.2017 - 1 A 105/16

    Vorbescheid, Bebauungsplan; Einzelhandelskonzept; Erforderlichkeit der Planung,

    Die dabei erfolgte (rückwirkende) Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 - 4 BN 67.09 -, juris Rn. 7 ff. und v. 18. Juli 2003 - 4 B 49/03 - juris Rn. 4, m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 11. Juli 2013, BauR 2014, 809 und 16. November 2015 - 1 C 15/14 -, juris Rn. 35 m. w. N.).
  • VG Cottbus, 13.10.2022 - 3 K 58/21
    Ein rückwirkendes Inkraftsetzen ist auch dann noch möglich, wenn die städtebauliche Satzung schon vollzogen ist oder - wie hier - die Sanierungsmaßnahmen schon durchgeführt worden sind (vgl. so bereits: BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 - 4 BN 67/09 -, juris, Rn. 8; Urt. v. 03. Dezember 1998 - 4 C 14/97 -, juris, Rn. 11, m.w.N.; Sächsisches OVG, Urt. v. 16. November 2015 - 1 C 15/14 -, juris, Rn. 35; Bayerischer VGH, Urt. v. 6. Februar 2014 - 2 B 13.2570 -, juris, Rn. 14; jew. m.W.N).
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