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   OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16   

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https://dejure.org/2017,51487
OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16 (https://dejure.org/2017,51487)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.09.2017 - 4 A 664/16 (https://dejure.org/2017,51487)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. September 2017 - 4 A 664/16 (https://dejure.org/2017,51487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    UStG § 1, EKrG § 1, EKrG § 3, EKrG § 14, EKrG § 15
    Kreuzungsvereinbarung; Ablösebetrag; Umsatzsteuerpflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Steuerbarkeit von Mehrerhaltungsaufwand bei Eisenbahnkreuzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Leipzig, 29.07.2016 - 1 K 2396/14
    Auszug aus OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16
    beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 664/16 1 K 2396/14.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2016 - 1 K 2396/14 - geändert.

    1 Die Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2016 - 1 K 2396/14 -, mit dem die Beklagte zur Zahlung der auf zwei Ablösungsbeträge nach § 15 Abs. 4 Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - entfallenden Umsatzsteuer von insgesamt 183.141,00 Euro verurteilt wurde.

    8 Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 29. Juli 2016 - 1 K 2396/14 - der Klage in weiten Teilen statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 183.141,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 110.010,00 Euro seit dem 18. September 2014 und aus einem Betrag von 73.131,00 Euro seit dem 17. November 2014.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2016 - 1 K 2396/14 - abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

  • BFH, 08.11.2007 - V R 20/05

    Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich -

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16
    Dabei bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet (BFH, Urt. v. 8. November 2007 - V R 20/05 -, juris Rn. 30; BFH, Urt. v. 11. Februar 2010 - V R 2/09 -, juris Rn. 18).

    20 a) Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist; hier liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH, Urt. v. 16. Januar 2014 - V R 22/13 -, juris Rn. 21; BFH, Urt. v. 8. November 2007 - V R 20/05 -, juris Rn. 31).

    21 b) Hingegen handelt es sich um kein Entgelt, wenn ein sog. Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (BFH, Urt. v. 8. November 2007 - V R 20/05 -, juris Rn. 30).

  • BFH, 11.02.2010 - V R 2/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16
    Entscheidend ist, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFH, Urt. v. 16. Januar 2003 - V R 36/01 -, juris Rn. 16 m. w. N., BFH, Beschl. v. 5. Dezember 2007 - V R 60/05 -, juris Rn. 29/30/35; BFH, Urt. v. 11. Februar 2010 - V R 2/09 -, juris Rn. 20; BFH, Urt. v. 22. Februar 2017 - XI R 17/15 -, juris Rn. 26; BFH, Urt. v. 16. Dezember 2010 - V R 16/10 -, juris Rn. 15).

    Dabei bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet (BFH, Urt. v. 8. November 2007 - V R 20/05 -, juris Rn. 30; BFH, Urt. v. 11. Februar 2010 - V R 2/09 -, juris Rn. 18).

    22 c) Auch sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat; insoweit ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung nicht vorhanden (BFH, Urt. v. 16. Januar 2014 - V R 22/13 -, juris Rn. 20; BFH, Urt. v. 16. Januar 2003 - V R 36/01 -, juris Rn. 17; BFH, Urt. v. 11. Februar 2010 - V R 2/09 -, juris Rn. 20).

  • BFH, 16.01.2003 - V R 36/01

    Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16
    Entscheidend ist, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFH, Urt. v. 16. Januar 2003 - V R 36/01 -, juris Rn. 16 m. w. N., BFH, Beschl. v. 5. Dezember 2007 - V R 60/05 -, juris Rn. 29/30/35; BFH, Urt. v. 11. Februar 2010 - V R 2/09 -, juris Rn. 20; BFH, Urt. v. 22. Februar 2017 - XI R 17/15 -, juris Rn. 26; BFH, Urt. v. 16. Dezember 2010 - V R 16/10 -, juris Rn. 15).

    22 c) Auch sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat; insoweit ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung nicht vorhanden (BFH, Urt. v. 16. Januar 2014 - V R 22/13 -, juris Rn. 20; BFH, Urt. v. 16. Januar 2003 - V R 36/01 -, juris Rn. 17; BFH, Urt. v. 11. Februar 2010 - V R 2/09 -, juris Rn. 20).

  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16
    20 a) Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist; hier liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH, Urt. v. 16. Januar 2014 - V R 22/13 -, juris Rn. 21; BFH, Urt. v. 8. November 2007 - V R 20/05 -, juris Rn. 31).

    22 c) Auch sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat; insoweit ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung nicht vorhanden (BFH, Urt. v. 16. Januar 2014 - V R 22/13 -, juris Rn. 20; BFH, Urt. v. 16. Januar 2003 - V R 36/01 -, juris Rn. 17; BFH, Urt. v. 11. Februar 2010 - V R 2/09 -, juris Rn. 20).

  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16
    Entscheidend ist, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFH, Urt. v. 16. Januar 2003 - V R 36/01 -, juris Rn. 16 m. w. N., BFH, Beschl. v. 5. Dezember 2007 - V R 60/05 -, juris Rn. 29/30/35; BFH, Urt. v. 11. Februar 2010 - V R 2/09 -, juris Rn. 20; BFH, Urt. v. 22. Februar 2017 - XI R 17/15 -, juris Rn. 26; BFH, Urt. v. 16. Dezember 2010 - V R 16/10 -, juris Rn. 15).

    Dabei muss die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bilden (BFH, Urt. v. 22. Februar 2017 - XI R 17/15 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 11.06.1991 - 7 C 1.91

    Deutsche Bundesbahn - Kein Ersatz von Aufwendungen für Sicherheitsvorkehrungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16
    Doch ändert dies nichts an der Absicht des Normgebers, diese Zuständigkeitsabgrenzung für den konkreten Fall eindeutig und überschneidungsfrei vorzunehmen, weil gerade wegen der sich berührenden Verantwortlichkeitsbereiche unterschiedlicher Verkehrsträger eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten besonders dringlich ist (BVerwG, Urt. v. 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 12.10.1973 - IV C 56.70

    Unterhaltungslast für die Straßenflächen und die Beleuchtungseinrichtungen -

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16
    Dabei folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck, dass diese Anlagen in vollem Umfang, d. h. hinsichtlich aller zu ihnen gehörenden Teilanlagen erfasst werden (zu § 14 und zu § 19 EKrG: BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 1973 - IV C 56.70 -, juris Rn. 26).
  • BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

    Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16
    31 b) Die Erhaltungs- und Betriebslast ist in § 14 EKrG abschließend geregelt und gerade nicht als gemeinsame Kreuzungsbaulast des Eisenbahnunternehmers und des Trägers der Straßenbaulast i. S. v. § 3 EKrG ausgestaltet, die eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen zur Folge hätte (BVerwG, Urt. v. 12. Juni 2002 - 9 C 6.01 -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 05.03.1991 - 4 B 67.90

    Eisenbahnkreuzung - Erstattung für Erhaltungsmehrkosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16
    Dem Erhaltungspflichtigen sollen diejenigen zusätzlichen Leistungen erstattet werden, die er infolge der von dem anderen Kreuzungsbeteiligten veranlassten Maßnahmen erbringen muss (vgl. zu den Erhaltungsmehrkosten nach § 15 Abs. 2 EKrG: BVerwG, Beschl. v. 5. März 1991 - 4 B 67.90 -, juris Rn. 3) Mit dem Ablösebetrag soll die Mehrbelastung ausgeglichen werden, die der Klägerin daraus entsteht, dass sie zwei Überführungen unterhalten muss, die nicht erforderlich gewesen wären, wenn die Beklagte nicht den Bau der Straßen B./ B.
  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 28.90

    Eisenbahnkreuzung - Änderung - Erhaltungsmaßnahme - Kreuzungsrechtliche Baulast

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 29.77

    Ablösung der Betriebslast - Erhaltungslast - Benutzungsdauer

  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

  • BFH, 22.07.2008 - V B 34/07

    Abgrenzung Zuschuss oder Entgelt für Leistungsaustausch

  • BFH, 10.02.1987 - V B 91/86

    Fehlen einer Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung

  • BFH, 16.12.2010 - V R 16/10

    Leistungsaustausch bei Zuschuss zum Ausbau von Schienenkreuzungen

  • BFH, 11.06.2015 - V B 140/14

    Abgrenzung Leistungsaustausch zum Gesellschafterbeitrag

  • VG Saarlouis, 02.12.2020 - 5 K 1989/19

    Kostenerstattung im Eisenbahnkreuzungsrecht

    Aus dem vom Kläger auf Seite 22 der Klageschrift zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2019 - 3 C 30.17 -, juris; vorgehend VG Leipzig, Urteil vom 29.07.2016 - 1 K2396/14 -, juris, und OVG Bautzen, Urteil vom 19.09.2017 - 4 A 664/16 -, juris) seien keine Ableitungen für den vorliegenden Fall möglich.
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