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   OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16.D   

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OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16.D (https://dejure.org/2017,19372)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.01.2017 - 6 A 9/16.D (https://dejure.org/2017,19372)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - 6 A 9/16.D (https://dejure.org/2017,19372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsDG § 13 Abs. 2 Satz 2, StGB § 142, StGB § 229, StGB § 315c Abs. 3, StGB § 316, StGB § 267, AO § 370, AO § 378
    Ruhegehaltsaberkennung, Änderung von Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen, dienstliche Wahrheitspflicht, Urkunden-fälschung, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, Steuerhinter-ziehung, leichtfertige Steuerverkürzung, Trunkenheit im Verkehr, Verkehrsunfall, Körperverletzung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
    Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschl. v. 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21).

    Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013, NVwZ-RR 2014, 105 Rn. 24 m. w. N.).

    Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SächsDG ist es allerdings nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 a. a. O. Rn. 25 m. w. N. zum inhaltsgleichen BDG).

  • BVerwG, 21.07.1992 - 1 D 27.91

    Postbeamter im Zustelldienst, Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Fälschung

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
    39 Damit hat der Beklagte ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen i. S. v. § 96 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. (jetzt: § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, indem er sowohl gegen seine dienstliche Wahrheitspflicht (§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 73 Satz 1 SächsBG a. F., jetzt: § 34 Satz 3, § 35 Satz 1 BeamtStG) - jedenfalls bezüglich der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen - als auch gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SächsBG a. F., jetzt: § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat (vgl. zur Vorlage gefälschter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: BVerwG, Urt. v. 21. Juli 1992 - 1 D 27.91 -, juris Rn. 32/33; allgemein zur dienstlichen Wahrheitspflicht: SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 88, m. w. N.).40 Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht dabei nicht auf der Zufälligkeit der räumlichen oder zeitlichen Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung, sondern ist funktionaler Natur.

    Ein Beamter, der sich dieser Erkenntnis verschließt oder sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße, insbesondere auch, wenn er das Datum in einem für ihn ausgestellten, zur Vorlage beim Dienstherrn bestimmten ärztlichen Attest ändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juli 1992 - 1 D 27.91 -, juris Rn. 32).

    Denn der Dienstherr muss sich auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten verlassen können, insbesondere dort, wo nur geringe Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten seitens der Verwaltung bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juli 1992 - 1 D 27.91 -, juris Rn. 33).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
    Danach ist bei Straftaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich angemessen und bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl v. 21. Dezember 2010, NVwZ-RR 2011, 413 Rn. 14; Urt. v. 19. August 2010, NVwZ 2011, 299 Rn. 25 f.).

    Bei einer darüber liegenden Strafandrohung ist - jedenfalls bei Dienstbezug - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Orientierungsrahmen zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2010 a. a. O. Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 25. September 2015 - 6 A 518/14.D -, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
    Eine derartige Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 24).

    62 Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt zwar nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
    Die Nachlässigkeiten bei der Erstellung seiner eigenen (privaten) Steuererklärung sind deshalb geeignet, Rückschlüsse auf sein dienstliches Verhalten zu ziehen, wie die Disziplinarkammer zutreffend ausführt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Eine von den Strafgerichten verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten spricht dabei für einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich (BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 36/37, 40).

  • OVG Sachsen, 20.04.2011 - D 6 A 136/09

    Dienstvergehen, Disziplinarmaß, Zweifelssatz, außerdienstliches Verhalten,

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
    Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit, weil materiell-rechtlich günstigeres aktuelles, nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigendes Recht insoweit zu Gunsten des Beklagten nicht eingreift (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20. April 2011 - D 6 A 136/09 -, juris Rn. 40 f.).

    Hiervon ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen, Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen aufgrund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, BVerwGE 124, 252, 258 ff.; SächsOVG, Urt. v. 20. April 2011 - D 6 A 136/09 -, juris Rn. 45).

  • OVG Sachsen, 25.09.2015 - 6 A 518/14

    Polizeibeamter; innerdienstliches Dienstvergehen; Diebstahl einer Glühbirne für

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
    Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches Fehlverhalten zu qualifizieren (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. September 2015 - 6 A 518/14.D -, juris Rn. 35 m. w. N.).

    Bei einer darüber liegenden Strafandrohung ist - jedenfalls bei Dienstbezug - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Orientierungsrahmen zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2010 a. a. O. Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 25. September 2015 - 6 A 518/14.D -, juris Rn. 39).

  • OVG Sachsen, 03.06.2016 - 6 A 64/15

    Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung; Eröffnung des zur Last gelegten

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
    39 Damit hat der Beklagte ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen i. S. v. § 96 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. (jetzt: § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, indem er sowohl gegen seine dienstliche Wahrheitspflicht (§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 73 Satz 1 SächsBG a. F., jetzt: § 34 Satz 3, § 35 Satz 1 BeamtStG) - jedenfalls bezüglich der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen - als auch gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SächsBG a. F., jetzt: § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat (vgl. zur Vorlage gefälschter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: BVerwG, Urt. v. 21. Juli 1992 - 1 D 27.91 -, juris Rn. 32/33; allgemein zur dienstlichen Wahrheitspflicht: SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 88, m. w. N.).40 Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht dabei nicht auf der Zufälligkeit der räumlichen oder zeitlichen Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung, sondern ist funktionaler Natur.

    Bei der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb angesichts der Schwere der Verfehlungen und des dabei gezeigten Persönlichkeitsbildes des Beklagten von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit auszugehen, so dass sich der Beklagte, wäre er noch im aktiven Dienst, im Beamtenverhältnis als untragbar erwiesen hätte und daher, unabhängig von der Dauer des Disziplinarverfahrens (dazu u. a. BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, juris Rn. 5 bis 10; SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 107; jeweils m. w. N.), gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
    Da sich das Dienstvergehen des Beklagten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; SächsOVG, Urt. v. 7. September 2015 - 6 A 41/14.D -, juris Rn. 61).
  • BVerwG, 13.10.2005 - 2 B 19.05

    Aberkennung des Ruhegehaltes; Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme in

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
    Anders als im Strafrecht geht es bei der Disziplinarzumessung deshalb nicht um die Vergeltung begangenen Unrechts, sondern darum, ob ein Beamter nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls ja, ob durch eine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um den Eintritt der Untragbarkeit zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 -, juris Rn. 5, und v. 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 12.10.2006 - 1 D 2.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Nachweis der Dienstfähigkeit; Vorrang der

  • BVerwG, 06.07.1984 - 1 DB 21.84

    Verwirkung - Verzicht - Disziplinärer Verfolgungsanspruch - Ausschluss

  • BGH, 13.01.1988 - 3 StR 450/87

    Kenntnis eines Spenders hinsichtlich der Verwendung von Parteispenden - Vorsatz

  • BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96

    Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung bei einem Beamten auf Probe -

  • BVerwG, 03.05.1988 - 2 WD 1.88

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung

  • OVG Sachsen, 22.02.2010 - D 6 A 656/09

    Vorläufige Dienstenthebung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Unerlaubtes

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • OVG Sachsen, 17.09.2010 - 2 B 168/10

    Anforderungen an das Vorliegen eines überwiegenden Vollzugsinteresses für die

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

  • BVerwG, 05.03.2014 - 2 B 111.13

    Entfernen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund der Gesamtwürdigung

  • BVerwG, 12.05.2014 - 2 B 17.14

    Rechtsfolgen einer unangemessenen langen Verfahrensdauer bzgl. Entfernung eines

  • OVG Sachsen, 20.10.2014 - D 6 B 403/13

    Teilweise Einbehaltung des Ruhegehalts, Einbehaltungssatz, Aberkennung des

  • BGH, 17.12.2014 - 1 StR 324/14

    Leichtfertige Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger

  • OVG Sachsen, 07.09.2015 - 6 A 41/14

    Lösung von rechtskräftigen Strafurteilen; Urteilsabsprache; Eingehungsbetrug;

  • OLG Bremen, 26.04.1985 - Ws 111/84
  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 - 11 L 1/21

    Zur Entfernung eines Bundespolizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen der

    Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um ärztliche Befunde zu überprüfen (so BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - zit. nach JURIS, Rdnr. 33; vgl. weiter OVG Sachsen, Urt. v. 20. Januar 2017 - 6 A 9/16.D -, zit. nach JURIS, Rdnr. 41 zum Disziplinarrecht).
  • OVG Sachsen, 30.04.2021 - 12 A 184/18

    Fernbleiben vom Dienst; Disziplinarmaßnahmeverbot; Zeitablauf; Schriftform;

    aaa) Es kann dahinstehen, ob die Dienstfähigkeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 33; Urt. v. 11. Oktober 2006 - 1 D 10/05 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 20. Januar 2017 - 6 A 9/16.D -, juris Rn. 41 m. w. N.) oder die Dienstunfähigkeit ein Rechtfertigungsgrund des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Februar 2003 - 1 DB 1.03 -, juris Rn. 5; beides annehmend: BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - 80 D 1.16

    Disziplinarmaßnahme bei Straftatenbegehung durch einen Beamten ohne Bezug zur

    Eine derartige Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 20. Januar 2017 - 6 A 9/16.D - juris Rn. 55).
  • VG Wiesbaden, 19.01.2018 - 28 K 338/14
    Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (Sächs. OVG, Urt. v. 20.01.2017 - 6 A 9/16.D -, juris, Rdnr.55).
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