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   OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16   

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OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16 (https://dejure.org/2018,12432)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.03.2018 - 2 A 168/16 (https://dejure.org/2018,12432)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. März 2018 - 2 A 168/16 (https://dejure.org/2018,12432)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    BeamtVG § 37 Abs. 1 StVO § 18 StVO § 7a GKG § 42 Abs. 1
    Qualifizierter Dienstunfall; besondere Gefahr; Diensthandlung; Autobahn; Ausfädelungsstreifen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbinden des Aufenthalts eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte mit einer besonderen Lebensgefahr; Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände; Bestimmen des Streitwerts für Teilstatusansprüche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierter Dienstunfall; besondere Gefahr; Diensthandlung; Autobahn; Ausfädelungsstreifen

  • rechtsportal.de

    Verbinden des Aufenthalts eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte mit einer besonderen Lebensgefahr; Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände; Bestimmen des Streitwerts für Teilstatusansprüche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 51.11

    Unfallfürsorge; qualifizierter Dienstunfall; besondere Lebensgefahr; objektive

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16
    Diese Fassung der Vorschrift ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 8. Mai 2008 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris Rn. 8).

    22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris Rn. 10 ff; Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 2 B 12.14 -, juris Rn. 10 und Beschl. v. 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 -, juris Rn. 9) ist Voraussetzung eines sog. qualifizierten Dienstunfalls i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist.

    Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 a. a. O., Rn. 10, 11; Beschl. v. 8. Februar 2017 a. a. O., Rn. 9).

    Neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte spricht auch die Systematik der Vorschriften der Unfallfürsorge (§§ 30 ff BeamtVG) dafür, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. beim Beamten unverändert das Bewusstsein der seinem Leben drohenden Gefahr voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 - a. a. O. Rn. 14, 15, 16).

    Die hierin liegende Absenkung der Anforderungen an das subjektive Merkmal entspricht zudem Sinn und Zweck der Neuregelung, die der Erleichterung der Rechtsanwendung diente (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 a. a. O. Rn. 20).

  • BVerwG, 08.02.2017 - 2 B 2.16

    Maßstäbliche Voraussetzungen eines sogenannten qualifizierten Dienstunfalls

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16
    22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris Rn. 10 ff; Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 2 B 12.14 -, juris Rn. 10 und Beschl. v. 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 -, juris Rn. 9) ist Voraussetzung eines sog. qualifizierten Dienstunfalls i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist.

    Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 a. a. O., Rn. 10, 11; Beschl. v. 8. Februar 2017 a. a. O., Rn. 9).

  • OVG Sachsen, 18.12.2013 - 2 A 864/11

    Dienstunfall, besondere Lebensgefahr, Autobahn, Minderung der Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16
    So hat der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 A 864/11 - (juris) die Einschätzung des Verwaltungsgerichts gebilligt, dass der Aufenthalt eines Polizeibeamten auf dem rechten Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn zur Absicherung eines liegengebliebenen Lkw eine besondere Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG begründet.
  • OVG Sachsen, 04.03.2016 - 2 E 121/15
    Auszug aus OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16
    Soweit der Senat in diesen Streitigkeiten bislang in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Oktober 2009, NVwZ-RR 2010, 227 und Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 -, juris; Senatsbeschl. v. 5. Oktober 2010 - 2 A 409/08 -, juris Rn. 25 und v. 4. März 2016 - 2 E 121/15 - n. v.) in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage SächsVBl. 2014, Heft 1) einen Streitwert in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten höheren Besoldung/Versorgung angenommen hat, hält er hieran nicht mehr fest.
  • OLG Koblenz, 05.01.2004 - 12 U 1352/02

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein eine Unfallstelle mit Blaulicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16
    Das Blaulicht mahnt den übrigen Verkehr zu erhöhter Vorsicht und gebietet eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung, um sich rechtzeitig auf eine Gefahrensituation einstellen und angemessen reagieren zu können (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 5. Januar 2004 - 12 U 1352/02 -, juris; König a. a. O., § 38 Rn. 12).
  • BVerwG, 19.07.1993 - 2 B 87.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Unterschied

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16
    34 b) Die hiernach vorliegende besondere Lebensgefahr ist ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung i. S. d. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. August 1993 - 2 B 87.93 -, juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2009 - 13 A 1976/09

    Zulassung zum Amateurfunk

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16
    Soweit der Senat in diesen Streitigkeiten bislang in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Oktober 2009, NVwZ-RR 2010, 227 und Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 -, juris; Senatsbeschl. v. 5. Oktober 2010 - 2 A 409/08 -, juris Rn. 25 und v. 4. März 2016 - 2 E 121/15 - n. v.) in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage SächsVBl. 2014, Heft 1) einen Streitwert in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten höheren Besoldung/Versorgung angenommen hat, hält er hieran nicht mehr fest.
  • OVG Sachsen, 05.10.2010 - 2 A 409/08

    Zulassung der Berufung, Beamter, Zuschuss zur Besoldung, Bestandskraft,

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16
    Soweit der Senat in diesen Streitigkeiten bislang in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Oktober 2009, NVwZ-RR 2010, 227 und Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 -, juris; Senatsbeschl. v. 5. Oktober 2010 - 2 A 409/08 -, juris Rn. 25 und v. 4. März 2016 - 2 E 121/15 - n. v.) in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage SächsVBl. 2014, Heft 1) einen Streitwert in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten höheren Besoldung/Versorgung angenommen hat, hält er hieran nicht mehr fest.
  • OVG Sachsen, 11.12.2013 - 2 A 752/11

    Qualifizierter Dienstunfall, Autobahn, Seitenstreifen

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16
    27 Hieran anknüpfend hat der Senat im Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 2 A 752/11 - (juris) entschieden, dass sich ein Polizeibeamter, der auf dem Seitenstreifen einer Bundesautobahn einen Verkehrsunfall aufnimmt und bei dieser Diensthandlung einen Dienstunfall erleidet, keiner besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aussetzt.
  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 13.16

    Versorgungsrechtliche Wartefrist auch bei Stellenhebung

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 168/16
    Wie das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden hat, ist einer Empfehlung des Streitwertkatalogs nicht mehr zu folgen, wenn sie, wie die Empfehlung in Nr. 10.4 im Verhältnis zu § 42 Abs. 1 GKG, mit der gesetzlichen Regelung nicht im Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 6. April 2017 - 2 C 13.16 - und v. 21. September 2017 - 2 C 61.16 -, beide juris).
  • BVerwG, 19.07.2017 - 2 KSt 1.17

    Anerkennung bestimmter Zeiten als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten;

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 61.16

    Amt mit leitender Funktion; Beamtenverhältnis auf Probe; Beauftragung; Leiter

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 28.13

    Verwendungszulage; Dienstposten; Wechsel des Dienstpostens; Aufgabenwahrnehmung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2004 - 1 A 2881/02

    Anspruch auf Nachzahlung und Weiterzahlung einer Erschwerniszulage für einen zu

  • BVerwG, 30.08.1993 - 2 B 67.93

    Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr bei der Ausübung einer Diensthandlung -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 4 S 215/10

    Zur Frage der Verknüpfung der besonderen Lebensgefahr im Sinne vom § 37 Abs 1

  • BVerwG, 07.10.2014 - 2 B 12.14

    Maßstäbliche Voraussetzungen eines sogenannten qualifizierten Dienstunfalls

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 5 LB 282/10

    Dienstunfall; Dienstunfall, qualifizierter

    In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung erfordert, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 30.8.1993 - BVerwG 2 B 67.93 -, juris Rn 6; Urteil vom 13.12.2012, a. a. O., Rn 10; Beschluss vom 7.10.2014 - BVerwG 2 B 12.14 -, juris Rn 10; Beschluss vom 8.2.2017 - BVerwG 2 B 2.16 -, juris Rn 9; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.1.2005 - 2 A 11761/04 -, juris Rn 24; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 21.10.2014 - 4 S 884/14 -, juris Rn 19; Sächs. OVG, Urteil vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 -, juris Rn 22).

    Eine besondere Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) besteht nur dann, wenn bei der Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.8.1993, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Urteil vom 26.1.1993, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, juris Rn 7; Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 - OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.1.1998 - 2 A 10106/97 -, juris Rn 20; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 21.10.2014, a. a. O., Rn 19; Sächs. OVG, Urteil vom 20.3.2018, a. a. O., Rn 22).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 30.8.1993, a. a. O., Rn 6; Urteil vom 13.12.2012, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 7.10.2004, a. a. O., Rn 10; Beschluss vom 8.2.2017, a. a. O., Rn 9; Nds. OVG, Urteil vom 26.1.1993, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 28.10.2010, a. a. O., Rn 7; Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 - VGH Ba.-Wü., Urteil vom 21.10.2014, a. a. O., Rn 19; Sächs. OVG, Urteil vom 20.3.2018, a. a. O., Rn 22).

    Das objektive Tatbestandsmerkmal der besonderen Lebensgefahr kann aber auch bei dienstlichen Verrichtungen erfüllt sein, die ihrer Art nach nicht generell besonders gefährlich sind, bei denen jedoch im Einzelfall durch eine unvermutete Veränderung der Verhältnisse eine erhöhte Lebensgefahr eintritt bzw. die durch das Hinzutreten besonderer Umstände oder besonderer Bedingungen - etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung - mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein können (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.1.2005, a. a. O., Rn 25; Nds. OVG, Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 - Sächs. OVG, Urteil vom 20.3.2018, a. a. O., Rn 23).

    Das Blaulicht mahnt den übrigen Verkehr zu erhöhter Vorsicht und gebietet eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung, um sich rechtzeitig auf eine Gefahrensituation einstellen und angemessen reagieren zu können (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20.3.2018, a. a. O., Rn 35, m. w. N.).

  • OVG Saarland, 06.11.2019 - 1 A 19/18

    Nachträgliche Anerkennung einer Qualifizierung eines anerkannten Dienstunfalls;

    Dabei muss die erforderliche besondere Lebensgefahr in diesen Fällen ausgehend von einer typisierenden und wertenden Betrachtung aller im Unfallzeitpunkt vorhandenen gefahrerhöhenden Umstände gewissermaßen vorausschauend vorhanden und feststellbar gewesen sein, sei es, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der in Rede stehenden Diensthandlung von vornherein typischerweise anhafteten, sei es, dass die gefahrerhöhenden Umstände zwar eher unvorhergesehen auftraten, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben.(Sächsisches OVG, Urteil vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 -, Juris, Rdnr. 23 m.w.N; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.1.2005 - 2 A 11761/04 -, Juris, Rdnr. 24, 25).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Herabsenkung der Anforderungen an das subjektive Merkmal ausdrücklich aus der Änderung des Wortlauts des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung hergeleitet, die ausweislich der Gesetzesmaterialien der Erleichterung der Rechtsanwendung diente.(BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 20 mit Hinweis auf BTDrucks 14/7681 S. 73 I. Sp.; Sächsisches OVG, Urteil vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 -, Juris, Rdnr. 34; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hauptband II, § 37 Rdnr. 23, 26).

  • OVG Sachsen, 11.09.2018 - 2 A 45/17

    Zulage; Topfwirtschaft; Mängelfall

    Dem schließt sich der Senat an (vgl. bereits Urt. v. 20. März 2018 - 2 A 168/16 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - 1 A 227/18
    Namentlich kann der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht allerdings in jüngerer Zeit - jeweils ohne Auseinandersetzung mit den bisher von ihm angeführten Argumenten - entschieden hat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017- 2 B 35/17 -, juris, Rn. 10, vom 19. Juli 2017- 2 KSt 1.17 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 -, juris, Rn. 21; dem folgend: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2017- 2 O 21/16 -, juris, Rn. 6, Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2018 - 2 A 168/16 -, juris, Rn. 43, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Februar 2019- 4 S 861/18 -, und Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 E 1341/17 -, juris, Rn. 6 ff., konkret nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechnet werden.
  • OVG Sachsen, 25.06.2019 - 2 A 695/18

    Strukturzulage; Alimentation

    Dem schließt sich der Senat an (vgl. bereits Urt. v. 20. März 2018 - 2 A 168/16 -, juris).
  • OVG Sachsen, 07.05.2019 - 2 A 422/17

    Zulage; gemischter Dienstposten; Beförderungsreife

    Dem hat sich der Senat angeschlossen (vgl. bereits Urt. v. 20. März 2018 - 2 A 168/16 -, juris).
  • OVG Saarland, 08.12.2020 - 1 E 233/20

    Streitwert: Berücksichtigung des Betrags der einmaligen Unfallentschädigung

    [BayVGH, Beschluss vom 3.9.2009 - 3 C 09.1537 -, juris (im Streit war das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 36 und 37 BeamtVG; der Streitwert wurde auf den zweifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung festgesetzt); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010 - 5 OA 167/10 - , juris (Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Übergriff ... als Dienstunfall im Sinn von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen; erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel, die im Fall des Erfolgs der Klage zu gewährende Unfallentschädigung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen); OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 E 39/11 -, juris (beantragt war, den Unfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu zahlen; keine streitwerterhöhende Berücksichtigung der einmaligen Unfallentschädigung); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.2016 - 4 S 1251/15 - und vom 8.2.2017 - 4 S 2667/15 - , jeweils juris (der Klageantrag erstreckte sich jeweils auf die Gewährung sowohl eines erhöhten Unfallruhegehalts als auch einer einmaligen Unfallentschädigung; folgerichtig wurde in Anwendung des § 39 GKG addiert); SächsOVG, Beschluss vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 - , juris (auch hier beide Leistungen beantragt und bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt, hinsichtlich des Unfallruhegehalts bereits unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts)] Dies überzeugt.
  • OVG Sachsen, 16.05.2019 - 2 E 306/18

    Streitwert; dreifacher Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung;

    Dem schließt sich der Senat an (vgl. Beschl. v. 20. März 2018 - 2 A 168/16 - und v. 25. April 2018 - 2 E 76/17 -, beide juris).
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