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   OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21   

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OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21 (https://dejure.org/2021,14220)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.05.2021 - 3 B 141/21 (https://dejure.org/2021,14220)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 (https://dejure.org/2021,14220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaSchVO § 4 Abs. 1, SächsCoronaSchVO § 12, SächsCoronaSchVO § 13, SächsCoronaSchVO § 14, SächsCoronaSchVO § 19, SächsCoronaSchVO § ... 20 i.d.F.v. 4. Mai 2021, VwGO § 47, GG Art 12, GG Art 14 Abs. 1, GG Art 3 Abs. 1
    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung infolge unzureichender Ausgleichsregelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beherbergungsverbot für touristische Zwecke

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (68)

  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 3 B 90/21

    Gastronomie; Corona; Hotel; Kontakbeschränkung

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21
    31 2.1 Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 172/21 -, juris Rn. 38; Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. und Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 11) ist nicht zu beanstanden, dass sich die Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG an den vom RKI erfassten Inzidenzahlen orientieren (ebenso: ThürOVG, a. a. O. Rn. 64).

    36 Der von der Antragstellerin geltend gemachte Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist bereits nicht ohne Weiteres erkennbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 45; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; ThürOVG, a. a. O. Rn. 65; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Damals waren 198 Intensivbetten frei und 23,66 % der Betten war mit COVID-19-Patienten belegt (SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 24 m. w. N.).

    68 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; zu Wellnesseinrichtungen SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2021 - 3 B 68/21 -, juris; Vermietung von Ferienwohnungen, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 32 ff.; und Verbot von Übernachtungen zu touristischen Zwecken, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 90/21 -, juris Rn. 23 ff.).

    An dieser Einschätzung hat der Senat mit Beschluss vom 14. April 2021 (- 3 B 90/21 -, juris) festgehalten und sieht auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens keine Veranlassung hiervon abzuweichen.

    Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an einer Öffnung ihrer Betriebe gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10, und v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 12 f.; ThürOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 132 ff.; OVG LSA, a. a. O. Rn. 41; OVG Bremen a. a. O. Rn. 68).

  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21
    Dass dieses Kriterium offensichtlich von Anfang an unzureichend war, weil es über das Infektionsgeschehen keinerlei sachdienliche Auskünfte geben könnte, konnte der Senat nach summarischer Prüfung nicht feststellen (so auch SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf.98-Vii-20 -, juris Rn. 21).

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (Sächs- VerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20-).

    66 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, "perfekter" Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31).

    Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21
    39 Die übrigen von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen (BVerfG, Beschl. v. 29. April 1981 - 1 BvL 11/78 - Beschl. v. 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - Beschl. v. 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, und Beschl. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -) beziehen sich zwar auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG.

    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschl. v. 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 -, juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschl. v. 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 -, juris: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschl. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris: Abschaltung von Atomkraftwerken).

    42 Eine gesetzliche Ausgleichspflicht lässt sich auch nicht zwingend darauf stützen, dass Ausgleichsregelungen zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer zu gewähren seien (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. vom 3. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 90).

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

    b) Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Maßnahmen i.S.d. § 28a Abs. 1 IfSG gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere an der Anzahl der regionalen Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu orientieren haben (sog. Sieben-Tage-Inzidenz) und bei Überschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (im Eilverfahren ebenso SächsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 31 ff.; BayVGH, Beschl. v. 21.04.2021 - 20 NE 21.1068, juris Rn. 33).

    Angesichts des Gewichts der mit solchen Maßnahmen verfolgten Belange kann eine gesetzliche Regelung, die das Ergreifen solcher Maßnahmen ermöglicht, trotz möglicher erheblicher wirtschaftlicher Auswirkungen bei den Betroffenen auch ohne Berücksichtigung staatlicher Hilfsleistungen nicht ohne Weiteres als unzumutbar und unangemessen angesehen werden (so auch im Eilverfahren: SächsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 40; hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der auf Grundlage des § 28a IfSG erlassenen Maßnahme: OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 25.03.2021 - 3 MR 17/21, juris Rn. 33 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.2021 - 1 S 677/21, juris Rn. 64; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 22.03.2021 - 3 R 22/21, juris Rn. 66).

    In Anbetracht dessen lässt sich ein Sonderopfer auch nicht feststellen, weil manche Branchen mehr und andere weniger unter den Beschränkungen zu leiden hatten (so auch LVerfG Sachs.-Anh., Urt. v. 26.03.2021 - LVG 4/21, juris Rn. 189 m.w.N.; im Eilverfahren: SächsOVG, Urt. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 42.; in diese Richtung auch OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 22.03.2021 - 3 R 22/21, juris Rn. 67).

    Aus diesem Grund ist der Staat auch nicht verpflichtet, jede in Folge der Maßnahmen eintretende Insolvenz zu verhindern (SächsOVG, Urt. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 40; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 22.03.2021 - 3 R 22/21, juris Rn. 66).

    Im Übrigen dienten die im Wesentlichen ein touristisches Beherbergungsverbot darstellenden Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben ausweislich der Begründung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung maßgeblich auch einer Reduzierung der Mobilität der Bevölkerung, die mit touristischen Reisen einhergeht, und in der Regel auch mit sozialen Kontakten der Touristen auch außerhalb von Hotels (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sehenswürdigkeiten, Einkaufsläden etc.) verbunden ist (siehe im Eilverfahren auch SächsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 71 und Beschl. v. 14.04.2021 - 3 B 21/21, juris Rn. 41; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 14.04.2021 - OVG 11 S 49/21, juris Rn. 20; ThürOVG, Beschl. v. 09.04.2021 - 3 EN 190/21, juris Rn. 77; OVG NRW, Beschl. v. 26.03.2021 - 13 B 346/21.NE, juris Rn. 68; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 25.03.2021 - 3 MR 17/21, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.2021 - 1 S 677/21, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.01.2021 - 5 Bs 228/20, juris Rn. 23).

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21

    Hotel; touristischer Zweck; Corona

    Den von der Antragstellerin ebenfalls geltend gemachten Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Jedenfalls kann der Schutz des Gewerbebetriebs nicht weitergehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 a. a. O. Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S 649/21, juris Rn. 131 m. w. N.).

    Denn Konsequenz hieraus wäre, dass zu den vermeintlichen oder tatsächlichen Nachteilen dieser Verzögerungen auch noch diejenigen hinzuträten, welche die Aufhebung der Maßnahmen für eine unbestimmte Vielzahl von Personen auslösen würde, was mit der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leib und Leben in keiner Weise vereinbar wäre (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 14).

    Schließlich verletzen unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Bundesländer zueinander sowie im Verhältnis zu anderen Ländern den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 -, n. v. Rn. 26; Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 79; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 - , juris Rn. 42 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 07.12.2021 - 3 B 423/21

    Sächsische Corona-Notfall-Verordnung: Entscheidung über weitere Eilanträge

    Den vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachten Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Jedenfalls kann der Schutz des Gewerbebetriebs nicht weitergehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 a. a. O. Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S 649/21, juris Rn. 131 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21

    Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den

    Den vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachten Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Jedenfalls kann der Schutz des Gewerbebetriebs nicht weitergehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 a. a. O. Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S 649/21, juris Rn. 131 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 10.10.2022 - 3 C 29/21

    Corona; Zugangsverbot; Testobliegenheit; Arbeitgeber; Testpflicht

    Der veränderten Sachlage in Bezug auf die auch in der Bundesrepublik aufgetretenen Virusvarianten einerseits und die fortschreitende Impfkampagne andererseits hatte der Gesetzgeber zum 31. März 2021 zudem mit einer entsprechenden Anpassung von § 28a Abs. 3 Satz 1 und Satz 12 IfSG Rechnung getragen, die die Berücksichtigung von absehbaren Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten ebenso vorgab wie die Berücksichtigung der Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und der zeitabhängigen Reproduktionszahl beider Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung von Schutzmaßnahmen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 32).

    Der parlamentarische Bundesgesetzgeber hatte deshalb im Frühjahr 2021 zur Überzeugung des Senats mit der Normierung von Schwellenwerten der Inzidenzen der Neuinfektionen als vorrangige Kenngröße für die zu ergreifenden Maßnahmen weder seine Einschätzungsprärogative überschritten noch seine Pflicht zur Überprüfung und Nachbesserung der Norm verletzt (SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 172/21 -, juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 32, so zwischenzeitlich auch BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 198 ff. zur Anknüpfung der "Bundesnotbremse" an den Inzidenzschwellenwert von 100).

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

    Der veränderten Sachlage in Bezug auf die auch in der Bundesrepublik aufgetretenen Virusvarianten einerseits und die fortschreitende Impfkampagne andererseits hatte der Gesetzgeber zum 31. März 2021 zudem mit einer entsprechenden Anpassung von § 28a Abs. 3 Satz 1 und Satz 12 IfSG Rechnung getragen, die die Berücksichtigung von absehbaren Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten ebenso vorgab wie die Berücksichtigung der Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und der zeitabhängigen Reproduktionszahl bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung von Schutzmaßnahmen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 32).

    Der parlamentarische Bundesgesetzgeber hatte deshalb im Frühjahr 2021 zur Überzeugung des Senats mit der Normierung von Schwellenwerten der Inzidenzen der Neuinfektionen als vorrangige Kenngröße für die zu ergreifenden Maßnahmen weder seine Einschätzungsprärogative überschritten noch seine Pflicht zur Überprüfung und Nachbesserung der Norm verletzt (SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 172/21 -, juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 32, so zwischenzeitlich auch BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 198 ff. zur Anknüpfung der "Bundesnotbremse" an den Inzidenzschwellenwert von 100).

  • OVG Sachsen, 06.01.2022 - 3 B 454/21

    Zur Kontrollpflicht der 2G-Zutrittsbeschränkung durch den Einzelhandel.

    Soweit dessen ungeachtet mit den Regelungen eine Inhaltsbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs. 2 GG getroffen worden ist, dürfte sie wohl verhältnismäßig sein (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. vom 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 38 ff.).
  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 435/21

    Corona; 2G; Gaststätte

    Den von der Antragstellerin ebenfalls geltend gemachten Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Sachsen, 30.06.2022 - 3 C 54/20

    Betriebsuntersagungen; Hotel; Gastronomie; Fitnessstudio; Pandemie

    Eine andere Beurteilung ergibt sich ferner nicht unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin genannten finanziellen Auswirkungen mit dem Entstehen einer für sie existenzbedrohenden Lage (zum Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs vgl. BGH, Urt. v. 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn. 28 ff; Senatsbeschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 40).
  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21

    Corona; 2G-Regelung; Autohaus

    Soweit dessen ungeachtet mit den Regelungen eine Inhaltsbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs. 2 GG getroffen worden ist, dürfte sie wohl verhältnismäßig sein (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. vom 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 38 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22

    Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment;

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22

    Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 37/22

    Betriebsschließung; Corona-Pandemie; Friseurbetrieb; Betriebsuntersagung für

  • OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20

    Untersagung Gastronomie; Corona-Pandemie; Eingriff Berufsausübungsfreiheit;

  • OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 C 62/20

    Corona; körpernahe Leistung; Nagelstudio

  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 420/21

    Corona-Pandemie; Sperrfrist; Gastronomie; Beherbergungsverbot; Tourismus

  • OVG Sachsen, 20.07.2021 - 3 B 287/21

    Gorßveranstaltung; Kontakterfassung; tagesaktueller Test; Corona;

  • VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
  • OVG Sachsen, 10.08.2021 - 3 B 263/21

    Corona; Heimbetreiber; Besucher; Testverpflichtung; Kostenpflicht; Zumutbarkeit

  • VG Gera, 25.03.2022 - 3 E 243/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 3 Monate durch

  • VG München, 28.10.2022 - M 30 E 22.309

    Bayerisches Lobbyregistergesetz, Feststellungsbegehren, Antrag auf Erlass einer

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