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   OVG Sachsen, 21.06.2011 - 3 A 224/10   

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https://dejure.org/2011,14907
OVG Sachsen, 21.06.2011 - 3 A 224/10 (https://dejure.org/2011,14907)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.06.2011 - 3 A 224/10 (https://dejure.org/2011,14907)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 3 A 224/10 (https://dejure.org/2011,14907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsDSG a F § 26 Abs. 1 (entsp. § 29 Abs. 1 SächsDSG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klagebefugnis einer Universität gegen die Rüge einer angeblich dem Datenschutz widersprechenden Tätigkeit eines Rektors der Universität; Statthaftigkeit einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage bei datenschutzrechtlichen Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis einer Universität gegen die Rüge einer angeblich dem Datenschutz widersprechenden Tätigkeit eines Rektors der Universität; Statthaftigkeit einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage bei datenschutzrechtlichen Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 980
  • DÖV 2011, 901
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Göttingen, 05.08.2009 - 3 A 39/08

    Prozesszinsen; Verjährung

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2011 - 3 A 224/10
    Gegen das Urteil legte der Beklagte die mit Beschluss vom 3. März 2010 13 - 3 A 39/08 - zugelassene Berufung ein.

    17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Akten des Verfahrens 3 A 39/08, 1 K 1158/04 des Verwaltungsgerichts Dresden sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

  • BVerwG, 05.02.1992 - 7 B 15.92

    Klagemöglichkeit einer Gemeinde - Rechtsaufsichtliche Beanstandung

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2011 - 3 A 224/10
    Der Rüge des Sächsischern Datenschutzbeauftragten, mit der Verstöße gegen das Sächsische Datenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz festgestellt und beanstandet werden, kommt nämlich - anders als etwa bei einer Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 114 SächsGemO zumindest im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 139 m. w. N.) - keine Regelungswirkung zu (BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 1992 - 7 B 15/92 -, juris Rn 2; vorausgehend OVG Schl.-H., Urt. v. 16. September 1991 - 1 L 18/91-, juris Rn. 25 f.; Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2005, § 25 Rn. 6).

    Darüber hinaus könnte grundsätzlich auch eine aus der ehrverletzenden Prangerwirkung der Beanstandung herrührende Verletzung des "guten Rufs" der Klägerin als Ausfluss der Wissenschaftsfreiheit in Betracht gezogen werden (von BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 1992 - 7 B 15/92 -, juris Rn. 4, im Hinblick auf den "guten Ruf" einer Gemeinde offen gelassen).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2011 - 3 A 224/10
    Vorliegend wäre es daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Klägerin als Grundrechtsträgerin auf ihre Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG, hierzu Sachs, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 96, und BVerfG, Urt. v. 27. Juli 2004, BVerfGE 111, 226, juris Rn. 125; Bethge, in: Sachs, a. a. O., Art. 5 Rn. 210 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.09.1991 - 1 L 18/91

    Beanstandung; Landesbeauftragter für den Datenschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2011 - 3 A 224/10
    Der Rüge des Sächsischern Datenschutzbeauftragten, mit der Verstöße gegen das Sächsische Datenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz festgestellt und beanstandet werden, kommt nämlich - anders als etwa bei einer Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 114 SächsGemO zumindest im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 139 m. w. N.) - keine Regelungswirkung zu (BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 1992 - 7 B 15/92 -, juris Rn 2; vorausgehend OVG Schl.-H., Urt. v. 16. September 1991 - 1 L 18/91-, juris Rn. 25 f.; Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2005, § 25 Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1082/19

    Klagebefugnis der Gemeinde gegen Beanstandung des Landesbeauftragten für die

    Überkommener Auffassung nach enthält die Beanstandung eines Bundes- oder Landesbeauftragten für den Datenschutz (und die Informationsfreiheit) im Rechtssinne keine "Regelung", entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber der betroffenen Stelle, sondern stellt eine bloße Wissenserklärung dar und kann demnach nicht als "Verwaltungsakt" qualifiziert werden (BVerwG, Beschluss vom 05.02.1992 - 7 B 15.92 - NVwZ-RR 1992, 371; SächsOVG, Urteil vom 21.06.2011 - 3 A 224/10 - NVwZ-RR 2011, 980, 982; Wieczorek in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG, 2. Aufl., § 16 BDSG Rn. 12; Körffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl., Art. 58 DS-GVO Rn. 3).
  • BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11

    Berufsrecht der Notare: Wiederbestellungsanspruch des Anwaltsnotars bei mehr als

    b) Der Klägerin fehlt aber die - auch für die allgemeine Leistungsklage gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, DNotZ 2003, 782; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 - 3 A 224/10, zitiert nach Juris, Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2011 - 26 K 3869/10, zitiert nach Juris, Rn. 53 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rn. 62 mwN) - Klagebefugnis.
  • VG Stuttgart, 21.02.2019 - 14 K 17293/17

    Rechtsschutz gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für

    Nicht gefolgt werden kann folglich dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 21.06.2011 (- 3 A 224/10 -, juris, Rn. 30) den Antrag der dortigen Klägerin auf Feststellung, dass die datenschutzrechtliche Beanstandung des Beklagten ungerechtfertigt war, wegen Subsidiarität der Feststellungsklage in einen Leistungsantrag umgedeutet hat bzw. als einen Leistungsantrag verstanden hat und infolgedessen die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart gesehen hat.
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