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   OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21   

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OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21 (https://dejure.org/2021,38072)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.09.2021 - 6 B 360/21 (https://dejure.org/2021,38072)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. September 2021 - 6 B 360/21 (https://dejure.org/2021,38072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Sachsen

    GG Art. 5 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5, StGB § 130, SächsPBG § 12
    Wahlplakat; Beseitigungsverfügung; Meinungsäußerung; Volksverhetzung

  • rewis.io

    "HÄNGT DIE GRÜNEN", Beseitigungsanordnung, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "HÄNGT DIE GRÜNEN!" - jetzt endlich auch nicht mehr in Zwickau

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Hängt die Grünen"-Plakate müssen entfernt werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wahlplakate mit dem Text »HÄNGT DIE GRÜNEN!« müssen abgehängt werden

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Wahlplakate mit dem Text »HÄNGT DIE GRÜNEN!« müssen abgehängt werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Entfernung von Wahlplakaten mit der Aufschrift "HÄNGT DIE GRÜNEN!"

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anforderungen an das Abhängen von Wahlplakaten ("Hängt die Grünen")

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1717
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 151/19

    Sondernutzungserlaubnis; Wahlwerbung; Anhörung

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
    Die vorherige Gefahr im Verzug besteht, wenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 - 3 B 151/19 -, juris Rn. 10).

    Von der Anhörung darf nur abgesehen werden, wenn die Maßnahme selbst bei mündlicher, eventuell telefonischer Anhörung zu spät käme (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O.).

    Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen regelmäßig keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 37; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 13; VGH BW, Urt. v. 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 94).

    Daher setzt eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 13).

    Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf (BVerfG, Beschl. v. 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).

    Eine Entfernung von Wahlplakaten ist zulässig, wenn durch sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 2019 -1 BvQ 43/19 -, juris; v. 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 -, juris; v. 25. April - 2 BvR 617/84 -, juris Rn. 33; v. 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. -, juris Rn. 102 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O.; jeweils m. w. N.).

    Auch mit Blick auf das Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien im Wahlkampf reicht dagegen allein eine Störung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 21; SächsOVG, Beschl. vom 21. Mai 2019 a. a. O.).

    Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86a, 111, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 15).

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
    Für die Eignung zur Friedensstörung ist der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, juris Rn. 49).

    Erforderlich ist aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung konkret gefahrengeeignet ist (abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt, vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 a. a. O. Rn. 50; Fischer a. a. O., § 130 Rn. 13a).

    Wie Absatz 1 Nr. 2 zeigt, ist eine Friedensstörung hier auch im Vorfeld von Aggressionsbereitschaft und entsprechenden Ängsten möglich, wenn bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgegrenzt und entsprechend behandelt werden, indem ihren Angehörigen pauschal der sittliche, personale oder soziale Geltungswert abgesprochen wird und sie im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem hier erforderlichen Angriff auf die Menschenwürde darüber hinaus als "Unperson" abgestempelt werden (Sternberg-Lieben/Schittenhelm a. a. O., § 130 Rn. 10) und damit eine "Vergiftung des politischen Klimas" eintritt, die § 130 StGB mit der Vorverlagerung der Strafbarkeit unterbinden will (vgl. BGH, Urt. v. Urt. v. 12. Dezember 2000 a. a. O. Rn. 65).

    Soweit daneben der Schriftenverbreitungstatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c StGB erfüllt sein sollte, wird er von § 130 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 a. a. O. Rn. 45).

  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
    Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf (BVerfG, Beschl. v. 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).

    Der Senat verkennt nicht, dass im Einzelfall Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfes oder ein Gebrauch der Meinungsfreiheit, der zu sachgemäßer Meinungsbildung nichts beitragen kann, in Kauf zu nehmen sind (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 1980 - 1 BvR 103/77 -, juris Rn. 29), auch hat jedermann insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern, wobei selbst eine scharf und übersteigert formulierte Aussage sich nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entzieht (BVerfG, Beschl. v. 24. September 2009 a. a. O. Rn. 3).

    Ein das Recht auf Meinungsfreiheit einschränkender Angriff auf die Menschenwürde liegt aber vor, wenn den angegriffenen Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden (BVerfG, Beschl. v. 24. September 2009 a. a. O. Rn. 11).

    Die Menschenwürde ist im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig (BVerfG, Beschl. v. 24. September 2009 a. a. O. Rn. 16).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
    Auch mit Blick auf das Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien im Wahlkampf reicht dagegen allein eine Störung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 21; SächsOVG, Beschl. vom 21. Mai 2019 a. a. O.).

    Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86a, 111, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 15).

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
    Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (BGH, Urt. v. 15. März 1994 - 1 StR 179/93 -, juris Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2021 - 2 StE 1/20

    Lübcke-Prozess: Lebenslang für Haupt-, Bewährungsstrafe für Mitangeklagten

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
    Diese Bewertungen drängen sich dem Senat auch vor dem Hintergrund von Geschehnissen in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf, wonach Angriffe auf Gesundheit und Leben politisch Andersdenkender und (Lokal-)Politiker (neben anderen auch der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke im Jahr 2019; vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar - 5-2 StE 1/20 - 5a -3/20 -, Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 8/2021 v. 28. Januar 2021, juris) tatsächlich verübt wurden, ferner Straftaten mit politisch-religiösen Hintergründen (erwähnt seien die Anschläge von Halle 2019 und Hanau 2020).
  • BVerfG, 24.05.2019 - 1 BvQ 45/19

    Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
    Hierin liegt im Verhältnis zu der Wirkung, die es hätte, wenn Plakate mit volksverhetzendem Inhalt hängen bleiben dürften, kein besonders schwerer Nachteil (vgl. insoweit auch: BVerfG, Beschl. v. 24. Mai 2019 - 1 BvQ 45/19 -, juris Rn. 18).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
    Der Senat verkennt nicht, dass im Einzelfall Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfes oder ein Gebrauch der Meinungsfreiheit, der zu sachgemäßer Meinungsbildung nichts beitragen kann, in Kauf zu nehmen sind (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 1980 - 1 BvR 103/77 -, juris Rn. 29), auch hat jedermann insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern, wobei selbst eine scharf und übersteigert formulierte Aussage sich nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entzieht (BVerfG, Beschl. v. 24. September 2009 a. a. O. Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 14.05.2021 - 6 B 234/21

    Versammlung; Verbot; Corona; Covid-19-Pandemie; Inzidenzzahl; PCR-Test;

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
    (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2021 - 6 B 234/21 -, juris Rn. 4; st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
    Auch sonstige verfassungsimmanente Schranken außer den in Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 20 Abs. 3 SächsVerf genannten (allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend und Recht der persönlichen Ehre) können grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 25).
  • VG Chemnitz, 14.09.2021 - 7 L 393/21

    "Hängt die Grünen"-Wahlplakate: Mit 100 Meter Abstand erlaubt

  • BVerfG, 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07

    NPD-Versammlung zum Thema "Todesstrafe für Kinderschänder/gegen

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

  • BVerfG, 27.04.2019 - 1 BvQ 36/19

    Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots

  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

  • BVerwG, 17.12.2015 - 7 C 5.14

    Feuerstättenschau; Feuerstättenbescheid; Anhörung; Begründung eines

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 15.05.2019 - 1 BvQ 43/19

    Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots

  • BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12

    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot,

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 28.84

    Materiellrechtliche Wirkung von Prozeßerklärungen

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14

    Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung der Dienstbezüge, Beteiligung der

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen /

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

  • OVG Sachsen, 15.06.2023 - 6 B 83/23

    Gedenkstein; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Meinungsfreiheit

    In der Regel wird eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 77; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, Sächs- VBl.

    2021, 369 = NVwZ 2021, 1717 Rn. 18).

    Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf (BVerfG, Beschl. v. 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 3; v. 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, 289; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 a. a. O. Rn. 19).

    Eine Entfernung von Wahlplakaten oder schriftlichen Äußerungen von Parteien ist zulässig, wenn durch sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 2019 -1 BvQ 43/19 -, juris; v. 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 -, juris; v. 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 -, juris Rn. 33; v. 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. -, juris Rn. 102 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 a. a. O., Beschl. v. 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 -, juris Rn. 9; jeweils m. w. N.).

    Ausreichend ist ein Verstoß gegen den objektiven Tatbestand einer Strafnorm; eines Vorsatzes oder einer Schuld bedarf es im Gegensatz zum Strafrecht im präventiv ausgerichteten Polizeirecht nicht (BVerwG, Urt. v. 8. September 1981 - 1 C 88.77 -, juris Rn. 44; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 a. a. O. Rn. 20).

    In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit das Interesse der Partei und ihrer Anhänger, ihre Meinung zu äußern (SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 a. a. O. Rn. 20).

    Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86a, 111, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 a. a. O. Rn. 21; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 15).

    In tatsächlicher Hinsicht ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Februar - 1 BvR 262/91 -, juris Rn. 30; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 a. a. O. Rn. 22).

    Unerheblich ist hingegen die subjektive Absicht des sich Äußernden sowie das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschl v. 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 124 f.; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 a. a. O. Rn. 22).

    Sofern es sich um eine nach diesem Maßstab mehrdeutige Äußerung handelt, darf der Äußerung eine sanktionierte Bedeutung für die Vergangenheit nur dann beigemessen werden, wenn zuvor alle in Betracht kommenden sanktionslosen Bedeutungen mit schlüssigen Gründen - beispielsweise im Hinblick auf die Begleitumstände der Äußerung - ausgeschlossen wurden (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 u. a. -, juris Rn. 32 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 a. a. O. Rn. 22).

  • VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20

    Untersuchungsanordnung

    Eine funktionsgerechte nachgeholte Anhörung im gerichtlichen Eilverfahren ist gleichwohl möglich, setzt allerdings voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die eigene Entscheidung kritisch zu überdenken (OVG Sachsen, Beschluss vom 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14; OVG Nds., Beschluss vom 1. März 2006 - 11 ME 48/06 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 09.06.2022 - 6 A 365/19

    Subventionsrecht; Widerruf einer Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben;

    Die Klage ist insgesamt zulässig; ihr fehlt auch nicht i. H. v. 6.447,47 EUR das Rechtsschutzbedürfnis, da das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2018 nur eine schriftsätzliche Äußerung, nicht aber eine Änderung des Widerrufsbescheides vom 28. Mai 2015 darstellt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21-, juris Rn. 14; Beschl. v. 12. August 2014 - D 6 B 78/14, juris Rn. 7 m. w. N.).

    Besondere Umstände, aus denen sich aufgrund der schriftsätzlichen Äußerung eine materiell-rechtliche Bindung ableiten ließe (SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14), liegen hier nicht vor.

  • OVG Sachsen, 26.01.2024 - 6 A 619/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; Gewerbeuntersagung;

    Im präventiv ausgerichteten Gefahrenabwehrrecht ist ein Verstoß gegen den objektiven Tatbestand einer Strafnorm ausreichend; eines Vorsatzes oder einer Schuld bedarf es im Gegensatz zum Strafrecht nicht (BVerwG, Urt. v. 8. September 1981 - 1 C 88.77 -, juris Rn. 44; SächsOVG, Beschl. v. 21. September - 6 B 360/21 -, juris Rn. 20).
  • OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24

    Erfolgreicher Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die Fällung einer

    Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, NordÖR 2023, 565, juris 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.9.2012, 6 B 360/21, NVwZ 2021, 1717, juris Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 ME 54/22

    Anhörung; Erforderlichkeit; Hersteller; Information der Öffentlichkeit;

    Deshalb müssen zumindest besondere Umstände vorliegen, um ausnahmsweise dennoch annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung auch materiell-rechtlich binden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21.9.2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 21.9.2021, 6 B 360/21, NVwZ 2021, 1717, juris Rn. 10).
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